Full text : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

I.  Abschnitt.  Die  gemeine  Erbfolge.
§.  40.
166
schaft  tritt  jetzt  allseitig  in  den  Vordergrund  und  die  Erbschaftsgläubiger ¬
  haben  fortan  den  Erben  selbst  mit  seinem  gesammten
Vermögen  zu  ihrem  persönlichen  Schuldner.
Der  in  den  Nachlaß  gerichtlich  eingesetzte  Erbe  (§.  797.  819)
wird  durch  die  Einantwortungsurkunde  (§.  174  Ges.  v.  9.  Aug.
1854)  aktiv  und  passiv  vollständig  legitimirt:  er  erscheint  Dritten
gegenüber,  welche  nicht  etwa  selbst  das  Erbrecht  für  sich  in  Anspruch
nehmen,  als  der  wahre  Erbe,  mag  er  dies  gleich  in  der  That  nicht
sein  und  ihm  die  Erbschaft  hinterher  noch  von  dem  wirklichen
Erben  abgefordert  werden  (§.  823).  Daher  werden  Personen,  welche
mit  dem  Immittirten  als  vermeintlichem  Erben  in  gutem  Glauben
Rechtsgeschäfte  geschlossen  haben,  auch  dem  wahren  Erben  gegenüber
geschützt:  gutgläubige  Erwerber  einzelner  Nachlaßgegenstände  resp.
dinglicher  Rechte  daran  erlangen  ein  festes  Recht,  welches  auch  der
wahre  Erbe  anerkennen  muß  (§.  824),  und  Erbschaftsschuldner,
welche  ihre  Schuld  an  den  vom  Gericht  eingesetzten  Erben  in  gutem
Glauben  gezahlt  haben,  werden  dadurch  endgültig  befreit  (arg.
§.  824)  22.
Anm.  1  Mühlenbruch  in  der  Forts.  Bd.  43  S.  77  fg.  Arndts  im  R.  L.  IV
S.  17  fg.
2  Es  wird  zwar  hin  und  wieder  behauptet,  daß  die  Erbschaft  auch  nach  dem
Antritt  eine  selbständige  Existenz  fortführe  und  daß  sie  im  Vermögen  des  Erben
eine  besondere  für  sich  bestehende  Einheit  bilde,  gleichsam  ein  Vermögen  im  Vermögen. ¬
  So  insbesondere  Puchta,  Pand.  und  Vorles.  §.  447  und  Scheurl,  Beiträge ¬
  I  S.  38  fg.;  zum  Theil  auch  Arndts,  Pandekt.  §.  521  und  Schirmer  §.  3
Note  44.  Allein  diese  Ansicht  ist  sicher  unhaltbar.  Vgl.  dagegen  schon  Mühlenbruch
S.  100  fg.  und  insbesondere  Ihering,  Abhandl.  S.  239  fg.  Windscheid  in  der
Pri
lrit.  Übersch.  I  S.  194  fg.  Köppen,  die  Erbschaft  S.  105  fg.  Brinz,  Pandekt.
§.  156.  Wenn  man  sich  zum  Beleg  für  die  hier  bekämpfte  Ansicht  auf  die  hereditatis ¬
  petitio  beruft,  so  beweist  dies  schon  deshalb  nichts,  weil  ein  Vermögen  als
universitas  Gegenstand  auch  persönlicher  Universalklagen  sein  kann  (z.  B.  eines
Mündels,  eines  Machtgebers,  eines  Käufers  der  Erbschaft)  und  selbst  ein  Lebender
in  die  Lage  kommen  kann,  sein  zurückgelassenes  Vermögen  mit  einer  der  hereditatis
petitio  analogen  dinglichen  Universalklage  in  Anspruch  zu  nehmen  (oben  §.  2
Anm.  14),  ohne  daß  man  deshalb  geneigt  sein  wird,  ihm  zwei  Vermögen  zuzuschreiben, ¬
  was  eben  unmöglich  ist.  Ihering  S.  243.  Ebenso  unhaltbar  ist  die
Berufung  auf  das  Universalfideicommiß:  die  fideicommissarische  Erbschaft  ist  als
Ganzes  nur  Gegenstand  der  Universalsuccession  des  Fideicommissars  (vgl.  auch
Köppen  S.  106.  Brinz  S.  670.  671),  bildet  aber  bei  dem  Fiduciar  keinen  selbständigen ¬
  Bestandtheil  seines  Vermögens,  sondern  nur  einen  rechtlichen  und  ökono¬
            
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