I. Abschnitt. Die gemeine Erbfolge.
§. 40.
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schaft tritt jetzt allseitig in den Vordergrund und die Erbschaftsgläubiger ¬
haben fortan den Erben selbst mit seinem gesammten
Vermögen zu ihrem persönlichen Schuldner.
Der in den Nachlaß gerichtlich eingesetzte Erbe (§. 797. 819)
wird durch die Einantwortungsurkunde (§. 174 Ges. v. 9. Aug.
1854) aktiv und passiv vollständig legitimirt: er erscheint Dritten
gegenüber, welche nicht etwa selbst das Erbrecht für sich in Anspruch
nehmen, als der wahre Erbe, mag er dies gleich in der That nicht
sein und ihm die Erbschaft hinterher noch von dem wirklichen
Erben abgefordert werden (§. 823). Daher werden Personen, welche
mit dem Immittirten als vermeintlichem Erben in gutem Glauben
Rechtsgeschäfte geschlossen haben, auch dem wahren Erben gegenüber
geschützt: gutgläubige Erwerber einzelner Nachlaßgegenstände resp.
dinglicher Rechte daran erlangen ein festes Recht, welches auch der
wahre Erbe anerkennen muß (§. 824), und Erbschaftsschuldner,
welche ihre Schuld an den vom Gericht eingesetzten Erben in gutem
Glauben gezahlt haben, werden dadurch endgültig befreit (arg.
§. 824) 22.
Anm. 1 Mühlenbruch in der Forts. Bd. 43 S. 77 fg. Arndts im R. L. IV
S. 17 fg.
2 Es wird zwar hin und wieder behauptet, daß die Erbschaft auch nach dem
Antritt eine selbständige Existenz fortführe und daß sie im Vermögen des Erben
eine besondere für sich bestehende Einheit bilde, gleichsam ein Vermögen im Vermögen. ¬
So insbesondere Puchta, Pand. und Vorles. §. 447 und Scheurl, Beiträge ¬
I S. 38 fg.; zum Theil auch Arndts, Pandekt. §. 521 und Schirmer §. 3
Note 44. Allein diese Ansicht ist sicher unhaltbar. Vgl. dagegen schon Mühlenbruch
S. 100 fg. und insbesondere Ihering, Abhandl. S. 239 fg. Windscheid in der
Pri
lrit. Übersch. I S. 194 fg. Köppen, die Erbschaft S. 105 fg. Brinz, Pandekt.
§. 156. Wenn man sich zum Beleg für die hier bekämpfte Ansicht auf die hereditatis ¬
petitio beruft, so beweist dies schon deshalb nichts, weil ein Vermögen als
universitas Gegenstand auch persönlicher Universalklagen sein kann (z. B. eines
Mündels, eines Machtgebers, eines Käufers der Erbschaft) und selbst ein Lebender
in die Lage kommen kann, sein zurückgelassenes Vermögen mit einer der hereditatis
petitio analogen dinglichen Universalklage in Anspruch zu nehmen (oben §. 2
Anm. 14), ohne daß man deshalb geneigt sein wird, ihm zwei Vermögen zuzuschreiben, ¬
was eben unmöglich ist. Ihering S. 243. Ebenso unhaltbar ist die
Berufung auf das Universalfideicommiß: die fideicommissarische Erbschaft ist als
Ganzes nur Gegenstand der Universalsuccession des Fideicommissars (vgl. auch
Köppen S. 106. Brinz S. 670. 671), bildet aber bei dem Fiduciar keinen selbständigen ¬
Bestandtheil seines Vermögens, sondern nur einen rechtlichen und ökono¬