Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Thudichum:  Die  Ehescheidung  nach  dem  Entwurf  des  C.-G.-B.'s  197
Klage  des  anderen  Ehegatten  zur  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  verurtheilt,  so  verliert  er  das  Recht,  die  Scheidungsklage ¬
  fortzusetzen.
§  1449.
Niemand  kann  auf  Scheidung  klagen  wegen  Verschuldungen ¬
  des  anderen  Ehegatten,  welche  er  selbst  veranlaßt,
h
gebilligt  oder  mitveruot  hat.
§  1450.
Das  Recht  auf  Scheidung  erlischt  durch  Verzeihung
§  1451.
Das  Recht  auf  Scheidung  erlischt,  wenn  der  Ehegatte
nach  erlangter  Kenntniß  von  dem  Verschulden  des  anderen
nicht  innerhalb  eines  Jahres  Klage  erhebt,  oder  wenn  seit
der  Verschuldung  fünfzehn  Jahre  verflossen  sind.
§  1452.
Zur  bloßen  Unterstützung  einer  Scheidungsklage  kann  der
klagende  Ehegatte  sich  auch  noch  auf  Verschuldungen  des
anderen  berufen,  welche  er  verziehen  hatte  oder  welche  verjährt ¬
  sind.
§  1453.
Mit  der  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils  endigt  die  Ehe.
Dritten  gegenüber  kann  sich  ein  Ehegatte  auf  die  Schei
dung  nur  berufen,  wenn  dieselbe  im  Eheregister  eingetragen
ist  oder  der  Dritte  davon  Kenntniß  hatte.
Begründungen.
Zu  §  1440.
Alle  Gesetzgebungen  sprechen  ausdrücklich  aus,  daß  der  Tod
eines  der  Ehegatten  die  Ehe  beendigt.  Preuß.  Landr.  2,  1,
§  434;  Cod.  civ.  §  227;  Sächs.  G.=B.  §  1707.  Dies  könnte
man  zwar  für  selbstverständlich  halten,  ist  es  aber  nicht,  weil
die  Ehe  auch  Wirkungen  auf  das  Vermögen  äußert,  die  mit
Eintritt  des  Todes  endigen.  Auch  der  Entwurf  §  1440  nennt
            
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