Thudichum: Die Ehescheidung nach dem Entwurf des C.-G.-B.'s 197
Klage des anderen Ehegatten zur Herstellung des ehelichen
Lebens verurtheilt, so verliert er das Recht, die Scheidungsklage ¬
fortzusetzen.
§ 1449.
Niemand kann auf Scheidung klagen wegen Verschuldungen ¬
des anderen Ehegatten, welche er selbst veranlaßt,
h
gebilligt oder mitveruot hat.
§ 1450.
Das Recht auf Scheidung erlischt durch Verzeihung
§ 1451.
Das Recht auf Scheidung erlischt, wenn der Ehegatte
nach erlangter Kenntniß von dem Verschulden des anderen
nicht innerhalb eines Jahres Klage erhebt, oder wenn seit
der Verschuldung fünfzehn Jahre verflossen sind.
§ 1452.
Zur bloßen Unterstützung einer Scheidungsklage kann der
klagende Ehegatte sich auch noch auf Verschuldungen des
anderen berufen, welche er verziehen hatte oder welche verjährt ¬
sind.
§ 1453.
Mit der Rechtskraft des Scheidungsurtheils endigt die Ehe.
Dritten gegenüber kann sich ein Ehegatte auf die Schei
dung nur berufen, wenn dieselbe im Eheregister eingetragen
ist oder der Dritte davon Kenntniß hatte.
Begründungen.
Zu § 1440.
Alle Gesetzgebungen sprechen ausdrücklich aus, daß der Tod
eines der Ehegatten die Ehe beendigt. Preuß. Landr. 2, 1,
§ 434; Cod. civ. § 227; Sächs. G.=B. § 1707. Dies könnte
man zwar für selbstverständlich halten, ist es aber nicht, weil
die Ehe auch Wirkungen auf das Vermögen äußert, die mit
Eintritt des Todes endigen. Auch der Entwurf § 1440 nennt