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Das Antragsrecht des Vorgesetzten.
1) Der zur Antragstellung zuständige Vorgesetzte kann der-
jenige sein, welchem der beleidigte Beamte untergeben war in Bezug
auf diejenige Amtshandlung, auf welche sich die Beleidigung bezieht.
2) Es kann auch derjenige Vorgesetzte sein, welchem der Belei-
digte zur Zeit der That untergeben war.
3) Es kann derjenige sein, welchem er zur Zeit der Antrag-
stellung untergeben ist.
Diese drei Möglichkeiten haben Vertretung gefunden, wenn
auch der Streit sich hauptsächlich zwischen den beiden letzten Mög-
lichkeiten bewegt.
Die erste ist hervorgetreten in einem Urtheil, über welches
der bayerische Cassationshof am 13. Juni 1874 zu entscheiden
hatte, siehe Zeitschr. für Gerichtspr. IV 133, Entsch. des O.G.H.'s
für Bayern, Bd. IV S. 248; indem das dort aufgehobene Urtheil
den Antrag derjenigen Vorgesetzten Behörde zugelassen hatte, welche
dem beleidigten Beamten vorgesetzt war, als er die Handlung
begangen haben sollte, deren er fälschlich beschuldigt war !).
Die zweite Ansicht wird vertreten in Rüdorff's Commentar
2. Aufl. S. 477 Nr. 1.
*) Das Urtheil des bayerischen Cassationshofes wird nach einem
mißverstandenen Wortlaut meist für die obige dritte Meinung citirt und
Olshausen 1. Ausl. S. 690 Nr. 5 a. E. beschuldigt sogar den Ver-
fasser dieser Erörterung das Urtheil mit Unrecht in der 2. Auflage
v. Rüdorfs's Commentar für seine Meinung citirt zu haben, lieber
die obige dritte Ansicht hatte aber das Urtheil gar nicht zu entscheiden.
Ein Forstgehülfe war bei der Forstbehörde, der er früher unterstellt war,
beschuldigt, zur Zeit, als er derselben unterstellt war, Holzdiebstahl unter-
stützt zu haben. Mittlerweile war der Forstgehülfe in ein anderes Forst-
amt versetzt worden, trotzdem hat das Forstamt, in dessen Bezirk er die
fälschlich behauptete That begangen haben sollte, den Strafantrag ge-
stellt. Tieß reprobirte der bayerische Cassationshof und zwar mit Recht.
Zur Zeit aber, als die falsche Anschuldigung in Zusammenfluß mit ver-
läumderischer Beleidigung erfolgte, unterstand der Beamte schon dem-
jenigen Forstamte, welches hätte Strafantrag stellen sollen. Mn drittes
war nicht in Frage. Diese letztere Behörde wäre also nach Ansicht 2
und 3 zuständig gewesen. Der bayerische Cassationshof hatte also nicht
zu entscheiden, ob Ansicht 2 oder 3 die richtige ist, sondern ob Ansicht I
richtig ist, wie dieß der in den beiden oben citirten Zeitschriften aus der
Entscheidung entnommene Rechtssatz zeigt.