Volltext : Demaría, Domingo: Breve comentario del título preliminar de las donaciones

§.  209.  In  personam,  in  rem  actiones.  (Fortsetzung.)  29
jenigen  Verfahren  allein,  welches  bey  der  in  rem  actio
die  zweyte  Hälfte  des  Ganzen  bildete  (a).  Man  kann  daher ¬
  sagen,  daß  damals  die  Klagen  mit  und  ohne  manus
consertae  genau  dasselbe  waren,  was  späterhin  in  rem
und  in  personam  actiones  genannt  wurde.
Diese  Prozeßform  erhielt  sich  in  den  Centumviralsachen ¬
  bis  in  die  Zeit  der  ausgebildeten  Rechtswissenschaft;
für  alle  übrige  Prozesse  wurde  sie  durch  einige  Volksschlüsse
aufgehoben,  so  daß  nun  der  Prozeß  per  formulas  an  ihre
Stelle  trat  (§205.  b.).  Es  scheint,  daß  in  diesem  zuerst
gar  keine  Klagen  in  rem  vorkamen,  indem  man  jedem
Streit,  der  dazu  hätte  führen  müssen,  durch  erzwungene
Sponsionen  den  Character  einer  Contractsklage  beylegte.
Das  praktische  Bedürfniß  scheint  aber  zuerst  bey  dem  Eigenthum ¬
  darauf  geführt  zu  haben,  daß  man  dem  Kläger
die  Wahl  ließ,  ob  er  diesen  umständlicheren  Sponsionenprozeß ¬
  führen,  oder  in  einfacherer  Weise  gleich  unmittelbar ¬
  auf  die  Anerkennung  des  Eigenthums  klagen  wollte.
Dieses  geschah  durch  die  petitoria  formula  (die  in  Justinians ¬
  Rechtsbüchern  gewöhnlich  rei  vindicatio  heißt)  mit
der  intentio:  rem  suam  esse,  mit  oder  ohne  ex  jure  qui
ritium.  Diesen  Zustand  der  Sache  stellt  uns  sehr  deutlich
(a)  GAJUS  IV.  §  16.  17.  In
bilia  quidem  et  moventia..  in
den  verstümmelten  vorhergehenden
jure  vindicabantur  ad  hunc
Sätzen  hatte  er  von  der  Behandmodum ¬
  (nun  folgt  die  Beschreilung ¬
  der  in  personam  actio  gebung ¬
  der  manus  consertae)  ..
deinde  sequebantur  quaecunque
sprochen,  dann  fährt  er  hier  so
fort:  „Si  in  rem  agebatur,  mo(si) ¬
  in  personam  ageretur"...
            
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