Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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Anderen sofort (mit der nächsten Post) noch besonders anzeigen, daß er
den Antrag zurücknehme. Unterläßt er diese Benachrichtigung, so ist er
zwar nicht an den Antrag gebunden und der Vertrag ist, wie schon bemerkt, ¬
selbst dann nicht als abgeschlossen zu betrachten, wenn sich hinterher
findet, daß der Andere die Annahme rechtzeitig erklärt hat, aber er muß
dem Annehmer im letzteren Falle für den Schaden einstehen, welcher aus
den zur Erfüllung des Vertrags gemachten Anstalten in der Zwischenzeit
erwachsen ist
44) Es ist dies einer der Fälle, in denen das preußische
Recht ausdrücklich an eine culpa in contrahendo Folgen knüpft. Von
denselben wird am Schlusse des folgenden Paragraphen eingehender zu
handeln sein.
Daß die Auslobung im preußischen Recht nicht als Offerte sondern
als einseitige Erklärung, welche der Annahme nicht bedarf, Verbindlichkeiten
begründet, ist bereits — abweichend von dem Standpunkt Försters — in
§. 71 hervorgehoben. Darüber, wer bei öffentlichen Versteigerungen als
der Anbietende, wer als annehmend zu behandeln ist, wird im besonderen
45)
Theil gehandelt werden.
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Jillens
§. 78. 2. Beschränkungen der Vertragswirkung; Hindernisse der 2
einigung. Culpa in contrahendo.
A.L.R. I. 5. §§. 226—229. I. 4. §§. 99—162; §§. 31—57; §§. 75-93. Heydemanul
S. 230. Gruchot I. S. 497. Bornemann, R.Gesch. S. 159—188; S. 110—144
Koch, R. d. F. II. S. 234—294; S. 101—153. S. auch die Literatur in Anm. 20.
— Siehe oben §§. 36—38 S. 164 f.; §§. 29-33 S. 150 f. und die dort angegebene
Literatur. Dazu Unterholzner I. S. 95 f.; S. 57 f. — Savigny, System B. 3
S. 263. — Richelmann, Einfluß des Irrthums auf Verträge, 1837. Vangerow
III. S. 275 f. (6. A.) Sintenis II. S. 279. 296.
I. Die beabsichtigten Beschränkungen der Wirksamkeit einer Willenserklärung ¬
sind an einem anderen Ort besprochen worden.*) In der Anwendung ¬
auf Verträge ist nur noch zu bemerken: unerlaubte Bedingungen ¬
entkräften den Vertrag entweder ganz, oder wenn sie nur eine
Nebenabrede treffen, wenigstens diese. 2) Was aber als unerlaubte Bedingung ¬
gilt, ist oben erörtert,*) ebenso, daß man sich zu einer Leistung
verpflichten kann, z. B. zu einer Vertragsstrafe, für den Fall daß man
eine unerlaubte Handlung begehen würde.*) Die Bestimmung der Zeit,
A.L.R. I. 5 §§. 103—105. Striethorst B. 34 S. 330. Der deutsche Entwurf geht
weiter.
45
Unten Bd. II. §. 130.
Oben §§. 36—38. Besonders über den §. 229. I. 5 s. §. 46 Anm. 56.
A.L.R. I. 5 §§. 227-228, l. 123, l. 137 §. 6. D. XLV. 1, l. 14. D. XXVIII. 7.
Oben §. 36 bei Anm. 18.
A.L.R. I. 5 §. 303. 1. 1. 2. C. IV. 56, l. 121 §. 1. D. XLV. 1. Savigny S. 174.
Koch S. 267.