Full text : Preußisches Privatrecht (1)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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Anderen  sofort  (mit  der  nächsten  Post)  noch  besonders  anzeigen,  daß  er
den  Antrag  zurücknehme.  Unterläßt  er  diese  Benachrichtigung,  so  ist  er
zwar  nicht  an  den  Antrag  gebunden  und  der  Vertrag  ist,  wie  schon  bemerkt, ¬
  selbst  dann  nicht  als  abgeschlossen  zu  betrachten,  wenn  sich  hinterher
findet,  daß  der  Andere  die  Annahme  rechtzeitig  erklärt  hat,  aber  er  muß
dem  Annehmer  im  letzteren  Falle  für  den  Schaden  einstehen,  welcher  aus
den  zur  Erfüllung  des  Vertrags  gemachten  Anstalten  in  der  Zwischenzeit
erwachsen  ist
44)  Es  ist  dies  einer  der  Fälle,  in  denen  das  preußische
Recht  ausdrücklich  an  eine  culpa  in  contrahendo  Folgen  knüpft.  Von
denselben  wird  am  Schlusse  des  folgenden  Paragraphen  eingehender  zu
handeln  sein.
Daß  die  Auslobung  im  preußischen  Recht  nicht  als  Offerte  sondern
als  einseitige  Erklärung,  welche  der  Annahme  nicht  bedarf,  Verbindlichkeiten
begründet,  ist  bereits  —  abweichend  von  dem  Standpunkt  Försters  —  in
§.  71  hervorgehoben.  Darüber,  wer  bei  öffentlichen  Versteigerungen  als
der  Anbietende,  wer  als  annehmend  zu  behandeln  ist,  wird  im  besonderen
45)
Theil  gehandelt  werden.
9
Jillens
§.  78.  2.  Beschränkungen  der  Vertragswirkung;  Hindernisse  der  2
einigung.  Culpa  in  contrahendo.
A.L.R.  I.  5.  §§.  226—229.  I.  4.  §§.  99—162;  §§.  31—57;  §§.  75-93.  Heydemanul
S.  230.  Gruchot  I.  S.  497.  Bornemann,  R.Gesch.  S.  159—188;  S.  110—144
Koch,  R.  d.  F.  II.  S.  234—294;  S.  101—153.  S.  auch  die  Literatur  in  Anm.  20.
—  Siehe  oben  §§.  36—38  S.  164  f.;  §§.  29-33  S.  150  f.  und  die  dort  angegebene
Literatur.  Dazu  Unterholzner  I.  S.  95  f.;  S.  57  f.  —  Savigny,  System  B.  3
S.  263.  —  Richelmann,  Einfluß  des  Irrthums  auf  Verträge,  1837.  Vangerow
III.  S.  275  f.  (6.  A.)  Sintenis  II.  S.  279.  296.
I.  Die  beabsichtigten  Beschränkungen  der  Wirksamkeit  einer  Willenserklärung ¬
  sind  an  einem  anderen  Ort  besprochen  worden.*)  In  der  Anwendung ¬
  auf  Verträge  ist  nur  noch  zu  bemerken:  unerlaubte  Bedingungen ¬
  entkräften  den  Vertrag  entweder  ganz,  oder  wenn  sie  nur  eine
Nebenabrede  treffen,  wenigstens  diese.  2)  Was  aber  als  unerlaubte  Bedingung ¬
  gilt,  ist  oben  erörtert,*)  ebenso,  daß  man  sich  zu  einer  Leistung
verpflichten  kann,  z.  B.  zu  einer  Vertragsstrafe,  für  den  Fall  daß  man
eine  unerlaubte  Handlung  begehen  würde.*)  Die  Bestimmung  der  Zeit,
A.L.R.  I.  5  §§.  103—105.  Striethorst  B.  34  S.  330.  Der  deutsche  Entwurf  geht
weiter.
45
Unten  Bd.  II.  §.  130.
Oben  §§.  36—38.  Besonders  über  den  §.  229.  I.  5  s.  §.  46  Anm.  56.
A.L.R.  I.  5  §§.  227-228,  l.  123,  l.  137  §.  6.  D.  XLV.  1,  l.  14.  D.  XXVIII.  7.
Oben  §.  36  bei  Anm.  18.
A.L.R.  I.  5  §.  303.  1.  1.  2.  C.  IV.  56,  l.  121  §.  1.  D.  XLV.  1.  Savigny  S.  174.
Koch  S.  267.
            
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