Metadata : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1834, Bd. 1 (1834))

Max-Planck-Institut  für

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Hauptblatt.
willigung  in  die  Remuneration,  dieselben  nicht  von  ihren
Forderungen  zu  bezahlen  schuldig  seyen,  und  dieses  nach  der
entgegengesetzten  Meinung  von  den  zuletzt  einverleibten  Hypothekar=Gläubigern -
  geschehen  müßte;  so  kann  es  keinem  Zweifel -
  unterliegen,  daß  diese  Remunerationen,  so  wie  die  übrigen
Vorzugs=Posten  zunächst  aus  der  ganzen  Gant¬Massa -
  genommen  werden  müssen!).
Auf  gleiche  Art  verhält  es  sich  nach  der  allgemeinen
Concurs=Ordnung  vom  1.  May  1781  mit  jenen  Forderungen, -
  welche  nach  den  §§.  15  und  16  dieses  Gesetzes  in
die  erste  Classe  zu  setzen  sind.  Auch  diese  müssen  zunächst  nach
den  Vorzugsposten  aus  der  ganzen  Massa  befriedigt  werden, -
  und  zwar  aus  eben  denselben  Gründen,  die  oben  in  Hin¬1261N -

sicht  der  Vorzugsposten  angegeben  worden  sind?).
1)  Wie  die  Vorzugsgläubiger  in  dem  Falle  zu  bezahlen  wären,  wenn
das  Massa=Vermögen  nicht  einmal  zu  ihrer  gänzlichen  Befriedigung -
  zureichen  würde,  wurde  in  dieser  Zeitschrift  Jahrgang  1827,
1.  Band,  Seite  107  erklärt.
Die  Aerarial=  oder  Regiments=Gelder,  welche  aus  der  Concurs¬Massa -
  eines,  der  Militär=Gerichtsbarkeit  unterworfenen,  Schuldners -
  zu  bezahlen  sind,  sollen  jedoch  allen  andern  Gläubigern  nach
dem  Patente  vom  20.  April  1782,  §.  12,  nur  in  Rücksicht  desjenigen -
  Vermögens  vorgesetzt  werden,  welches  mit  keinem  ausdrücklichen
das  heißt  vertragsmäßigen  oder  gerichtlichen  Pfandrechte  behaftet
ist.  Ebenso  haben  alle  übrigen  Forderungen  der  ersten  Classe  nach
§.  125  der  westgalizischen,  und  §.  124  der  italienischen
Gerichtsordnung  kein  Vorrecht  vor  den  mit  einem  solchem
Pfandrechte  bedeckten  Forderungen,  mit  Ausnahme  der  grundherrlichen -
  und  jener  Forderungen,  welche  den  Unterthanen  gegen  ihre
Obrigkeit  aus  dem  Unterthänigkeits=Verhältnisse  zustehen.  Vergl.
das  an  beyde  galizische  Appellations=Gerichte  erlassene  Hofdecret
vom  29.  April  1809.  Wie  die  Forderungen  der  ersten  Classe  zu  bezahlen -
  seyen,  wenn  die  Masse  zu  ihrer  gänzlichen  Bezahlung  nicht
zureichen  würde,  ist  in  den  Hofdecreten  vom  23.  September  u.  25.
December  1785,  dann  in  dem  §.  125  der  westgalizischen,  und  §.  124
der  italienischen  Gerichtsordnung  klar  entschieden.
            
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