Max-Planck-Institut für
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Hauptblatt.
willigung in die Remuneration, dieselben nicht von ihren
Forderungen zu bezahlen schuldig seyen, und dieses nach der
entgegengesetzten Meinung von den zuletzt einverleibten Hypothekar=Gläubigern -
geschehen müßte; so kann es keinem Zweifel -
unterliegen, daß diese Remunerationen, so wie die übrigen
Vorzugs=Posten zunächst aus der ganzen Gant¬Massa -
genommen werden müssen!).
Auf gleiche Art verhält es sich nach der allgemeinen
Concurs=Ordnung vom 1. May 1781 mit jenen Forderungen, -
welche nach den §§. 15 und 16 dieses Gesetzes in
die erste Classe zu setzen sind. Auch diese müssen zunächst nach
den Vorzugsposten aus der ganzen Massa befriedigt werden, -
und zwar aus eben denselben Gründen, die oben in Hin¬1261N -
sicht der Vorzugsposten angegeben worden sind?).
1) Wie die Vorzugsgläubiger in dem Falle zu bezahlen wären, wenn
das Massa=Vermögen nicht einmal zu ihrer gänzlichen Befriedigung -
zureichen würde, wurde in dieser Zeitschrift Jahrgang 1827,
1. Band, Seite 107 erklärt.
Die Aerarial= oder Regiments=Gelder, welche aus der Concurs¬Massa -
eines, der Militär=Gerichtsbarkeit unterworfenen, Schuldners -
zu bezahlen sind, sollen jedoch allen andern Gläubigern nach
dem Patente vom 20. April 1782, §. 12, nur in Rücksicht desjenigen -
Vermögens vorgesetzt werden, welches mit keinem ausdrücklichen
das heißt vertragsmäßigen oder gerichtlichen Pfandrechte behaftet
ist. Ebenso haben alle übrigen Forderungen der ersten Classe nach
§. 125 der westgalizischen, und §. 124 der italienischen
Gerichtsordnung kein Vorrecht vor den mit einem solchem
Pfandrechte bedeckten Forderungen, mit Ausnahme der grundherrlichen -
und jener Forderungen, welche den Unterthanen gegen ihre
Obrigkeit aus dem Unterthänigkeits=Verhältnisse zustehen. Vergl.
das an beyde galizische Appellations=Gerichte erlassene Hofdecret
vom 29. April 1809. Wie die Forderungen der ersten Classe zu bezahlen -
seyen, wenn die Masse zu ihrer gänzlichen Bezahlung nicht
zureichen würde, ist in den Hofdecreten vom 23. September u. 25.
December 1785, dann in dem §. 125 der westgalizischen, und §. 124
der italienischen Gerichtsordnung klar entschieden.