Zweiter Theil. Von dem Sachenrechte.
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eine Verbindlichkeit zum Schadenersatze nur begründet, wenn Jemandem dolus oder
culpa lata oder doch wenigstens culpa levis zur Last fällt.
Unter culpu lata, welche in ihren Wirkungen dem dolus gleichgestellt wird, ist
ein solcher Grad von Fahrlässigkeit zu verstehen, daß der Vorwurf des dolus nur
durch Berufung auf eine erasse Ignoranz (einen nicht entschuldbaren Irrthum) abgewendet ¬
werden kann", während unter culpa levis die Außerachtlassung jener Sorgfalt
verstanden wird, welche ein diligens patersamilias seinen eigenen Angelegenheiten zu
widmen pflegt". Bei einigen wenigen obligatorischen Rechtsverhältnissen konnte jedoch
der Schuldner die Verbindlichkeit zum Schadenersatze von sich durch den Beweis abwälzen, ¬
daß er in seinen eigenen Angelegenheiten ebenso nachlässig zu sein pflege.
Der Schuldner haftete hier blos für culpa levis in concreto, welcher gegenüber
man dann die Sorgfalt, welche geringer ist, als die eines sorgsamen Menschen, als
culpa levis in abstracto bezeichnet.
Bei außercontractlichen Beschädigungen war immer blos culpa lata zu vertreten;
für obligatorische Rechtsverhältnisse galt als leitender Grundsatz, daß es darau
ankomme, ob durch das Rechtsverhältniß für diejenigen, um dessen Verantwortlichkeit
es sich handelt, ein Vortheil erzielt werden soll oder nicht. Im ersteren Falle hatte
er für dolus und culpa lata, im letzteren auch für culpa levis zu haften.
War eine Verbindlichkeit zur Leistung des Schadenersatzes in einem gegebenen Falle
überhaupt begründet, so kam es nach röm. Rechte rücksichtlich des Umfanges der Ersatzverbindlichkeit ¬
nicht darauf an, ob der Schade durch gänzliche oder theilweise Entziehung ¬
oder Verminderung des Werthes einzelner zur Zeit des Eintrittes der verpflichtenden ¬
Thatsache im Vermögen des Beschädigten vorhandener Theile desselben oder
Belastung des Vermögens mit einer Schuld entstanden ist (sog. positiver Schade,
damnum emergens), oder dadurch, daß eine Vermehrung des Vermögens vereitelt
wurde, welche ohne die Dazwischenkunft des beschädigenden Ereignisses eingetreten wäre
(negativer Schade, lucrum cessans)3. Auch machte es keinen Unterschied, ob der
Schade eine unmittelbare Folge des beschädigenden Ereignisses ist, ob der Schade aus
dieser Thatsache, an und für sich betrachtet, nach dem natürlichen und gewöhnlichen ¬
Laufe der Dinge zu entstehen pflegt (unmittelbarer, directer Schade,
damnum circa rem), oder ob der Schade blos eine weitergehende, entferntere Folge
der zum Ersatz verpflichtenden Handlung ist (mittelbarer, indirecter Schade, damnum
extra rem)
Der zum Ersatze Verpflichtete hatte in allen Fällen dem Beschädigten das volle
Interesse zu ersetzen, d. h. die Differenz zwischen dem wirklichen Werthe des Vermögens
in einem bestimmten gegebenen Zeitpunkte (des Urtheiles) und dem Betrage, welchen
dieses Vermögen ohne die Dazwischenkunft des beschädigenden Ereignisses in diesem Zeitpunkte ¬
haben würde?. Nur ausnahmsweise trat als Aequivalent für das volle
Interesse der bloße Sachwerth des ursprünglichen Gegenstandes der Obligation eins
Das A. b. G. B. weicht in seinen Grundsätzen über die Lehre vom Schadenersatze ¬
wesentlich von dem röm. Recht ab, welche Abweichungen nicht wenig in Misverständnissen ¬
des röm. Rechts ihren Grund haben?
§. 1293 stellt nur eine Definition von positivem und negativem Schaden, nicht
aber eine beide umfassende Begriffsbestimmung auf; der positive Schade wird aber in
einer Weise definirt, daß auch Nachtheile, welche nicht das Vermögen, sondern andere
Rechte, welche keine Vermögensrechte sind oder blos den Körper betreffen, einbezogen
Verpflichtung der Schonung fremder Rechte ver3 ¬
Mommsen, III, 353.
letzt wird. Vgl. Pernice, S. 46 fg., 51 fg., 57.
4 Mommsen, a. a. O., III, 361. Die VerVgl. ¬
Mommsen, a. a. O., II, 11.
antwortlichkeit für die sog. culpa in concreto
Vgl. Mommsen, a. a. O., II, 272 und
wird nach röm. Recht nicht als ein besonderer
277, und über die verschiedenen Bedeutungen,
Grad der Haftung bezeichnet, sondern nur als
welche dieser Eintheilung in damnum circa und
eine Modification der Verantwortlichkeit für
extra rem beigelegt wird, Mommsen, a. a. O.,
dolus und culpa. Mommsen, III, 391. Aud
265 f.
bei außercontractlichen Verhältnissen wird zum
7 Vgl. Mommsen, a. a. O., II, 1.
Begriffe der culpa nicht nothwendig eine posi8 ¬
Vgl. Mommsen, a. a. O., II, 89 fa
tive Handlung erfordert; es genügt ein solches
3 Vgl. Zeiller, III, 704—706.
Verhalten, wodurch die Jedermann obliegende