Objekt : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

Zweiter  Theil.  Von  dem  Sachenrechte.
624
eine  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  nur  begründet,  wenn  Jemandem  dolus  oder
culpa  lata  oder  doch  wenigstens  culpa  levis  zur  Last  fällt.
Unter  culpu  lata,  welche  in  ihren  Wirkungen  dem  dolus  gleichgestellt  wird,  ist
ein  solcher  Grad  von  Fahrlässigkeit  zu  verstehen,  daß  der  Vorwurf  des  dolus  nur
durch  Berufung  auf  eine  erasse  Ignoranz  (einen  nicht  entschuldbaren  Irrthum)  abgewendet ¬
  werden  kann",  während  unter  culpa  levis  die  Außerachtlassung  jener  Sorgfalt
verstanden  wird,  welche  ein  diligens  patersamilias  seinen  eigenen  Angelegenheiten  zu
widmen  pflegt".  Bei  einigen  wenigen  obligatorischen  Rechtsverhältnissen  konnte  jedoch
der  Schuldner  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  von  sich  durch  den  Beweis  abwälzen, ¬
  daß  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  ebenso  nachlässig  zu  sein  pflege.
Der  Schuldner  haftete  hier  blos  für  culpa  levis  in  concreto,  welcher  gegenüber
man  dann  die  Sorgfalt,  welche  geringer  ist,  als  die  eines  sorgsamen  Menschen,  als
culpa  levis  in  abstracto  bezeichnet.
Bei  außercontractlichen  Beschädigungen  war  immer  blos  culpa  lata  zu  vertreten;
für  obligatorische  Rechtsverhältnisse  galt  als  leitender  Grundsatz,  daß  es  darau
ankomme,  ob  durch  das  Rechtsverhältniß  für  diejenigen,  um  dessen  Verantwortlichkeit
es  sich  handelt,  ein  Vortheil  erzielt  werden  soll  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  hatte
er  für  dolus  und  culpa  lata,  im  letzteren  auch  für  culpa  levis  zu  haften.
War  eine  Verbindlichkeit  zur  Leistung  des  Schadenersatzes  in  einem  gegebenen  Falle
überhaupt  begründet,  so  kam  es  nach  röm.  Rechte  rücksichtlich  des  Umfanges  der  Ersatzverbindlichkeit ¬
  nicht  darauf  an,  ob  der  Schade  durch  gänzliche  oder  theilweise  Entziehung ¬
  oder  Verminderung  des  Werthes  einzelner  zur  Zeit  des  Eintrittes  der  verpflichtenden ¬
  Thatsache  im  Vermögen  des  Beschädigten  vorhandener  Theile  desselben  oder
Belastung  des  Vermögens  mit  einer  Schuld  entstanden  ist  (sog.  positiver  Schade,
damnum  emergens),  oder  dadurch,  daß  eine  Vermehrung  des  Vermögens  vereitelt
wurde,  welche  ohne  die  Dazwischenkunft  des  beschädigenden  Ereignisses  eingetreten  wäre
(negativer  Schade,  lucrum  cessans)3.  Auch  machte  es  keinen  Unterschied,  ob  der
Schade  eine  unmittelbare  Folge  des  beschädigenden  Ereignisses  ist,  ob  der  Schade  aus
dieser  Thatsache,  an  und  für  sich  betrachtet,  nach  dem  natürlichen  und  gewöhnlichen ¬
  Laufe  der  Dinge  zu  entstehen  pflegt  (unmittelbarer,  directer  Schade,
damnum  circa  rem),  oder  ob  der  Schade  blos  eine  weitergehende,  entferntere  Folge
der  zum  Ersatz  verpflichtenden  Handlung  ist  (mittelbarer,  indirecter  Schade,  damnum
extra  rem)
Der  zum  Ersatze  Verpflichtete  hatte  in  allen  Fällen  dem  Beschädigten  das  volle
Interesse  zu  ersetzen,  d.  h.  die  Differenz  zwischen  dem  wirklichen  Werthe  des  Vermögens
in  einem  bestimmten  gegebenen  Zeitpunkte  (des  Urtheiles)  und  dem  Betrage,  welchen
dieses  Vermögen  ohne  die  Dazwischenkunft  des  beschädigenden  Ereignisses  in  diesem  Zeitpunkte ¬
  haben  würde?.  Nur  ausnahmsweise  trat  als  Aequivalent  für  das  volle
Interesse  der  bloße  Sachwerth  des  ursprünglichen  Gegenstandes  der  Obligation  eins
Das  A.  b.  G.  B.  weicht  in  seinen  Grundsätzen  über  die  Lehre  vom  Schadenersatze ¬
  wesentlich  von  dem  röm.  Recht  ab,  welche  Abweichungen  nicht  wenig  in  Misverständnissen ¬
  des  röm.  Rechts  ihren  Grund  haben?
§.  1293  stellt  nur  eine  Definition  von  positivem  und  negativem  Schaden,  nicht
aber  eine  beide  umfassende  Begriffsbestimmung  auf;  der  positive  Schade  wird  aber  in
einer  Weise  definirt,  daß  auch  Nachtheile,  welche  nicht  das  Vermögen,  sondern  andere
Rechte,  welche  keine  Vermögensrechte  sind  oder  blos  den  Körper  betreffen,  einbezogen
Verpflichtung  der  Schonung  fremder  Rechte  ver3 ¬
  Mommsen,  III,  353.
letzt  wird.  Vgl.  Pernice,  S.  46  fg.,  51  fg.,  57.
4  Mommsen,  a.  a.  O.,  III,  361.  Die  VerVgl. ¬
  Mommsen,  a.  a.  O.,  II,  11.
antwortlichkeit  für  die  sog.  culpa  in  concreto
Vgl.  Mommsen,  a.  a.  O.,  II,  272  und
wird  nach  röm.  Recht  nicht  als  ein  besonderer
277,  und  über  die  verschiedenen  Bedeutungen,
Grad  der  Haftung  bezeichnet,  sondern  nur  als
welche  dieser  Eintheilung  in  damnum  circa  und
eine  Modification  der  Verantwortlichkeit  für
extra  rem  beigelegt  wird,  Mommsen,  a.  a.  O.,
dolus  und  culpa.  Mommsen,  III,  391.  Aud
265  f.
bei  außercontractlichen  Verhältnissen  wird  zum
7  Vgl.  Mommsen,  a.  a.  O.,  II,  1.
Begriffe  der  culpa  nicht  nothwendig  eine  posi8 ¬
  Vgl.  Mommsen,  a.  a.  O.,  II,  89  fa
tive  Handlung  erfordert;  es  genügt  ein  solches
3  Vgl.  Zeiller,  III,  704—706.
Verhalten,  wodurch  die  Jedermann  obliegende
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer