fullscreen : ¬Die Gerichtsverfassung und der Civil-Prozess in Preußen, nach ihren Entwicklungsperioden bis auf die jüngste Zeit (Nachtr.)

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nüen,  nachdem  die  öffentlichen  und  gemeinen  Abgaben,  Verwaltungskosten ¬
  und  Communkosten  der  Revenüen-Masse  abgezogen, ¬
  im  Wege  der  jährlichen  Vertheilung  §.  57.  Wenn
jedoch  der  Fall  vorliegt,  daß  nicht  bloß  die  Zinsen,  sondern
auch  das  Kapital  aus  den  Nutzungen  gedeckt  werden  muß,
weil  nur  ein  Nutzungsgläubiger  auftritt  (§.  11  der  Verordnung ¬
  vom  28.  Decbr.  1840),  so  muß  die  Vertheilung  der
Revenüen,  welche  sonst  nach  der  Rang=Ordnung  der  Gläubiger ¬
  bloß  für  die  Zinsen  erfolgt,  in  der  Weise  geschehen,  daß
solche  Gläubiger  auch  wegen  der  Rückstände  und  der  Kapitalien ¬
  in  dem  für  die  Kaufgelder-Belegung  bestimmten  Umfange
befriedigt  werden,  ehe  ein  nachstehender  Gläubiger  etwas
erhält.  §.  58.
D.  Die  Concurs=Gläubiger  werden  unter  dem  Namen
Gläubigerschaft  begriffen,  d.  h.  diejenigen  Personalgläubiger
welche  verpflichtet  sind  in  den  Concurs  sich  einzulassen,  und
der  Feststellung  und  Vertheilung  nach  Vorschrift  der  ConcursOrdnung ¬
  für  ihre  Forderung  sich  zu  unterwerfen.  Die  RangOrdnung ¬
  dieser  Concurs-Gläubiger,  wozu  also,  da  die  Realgläubiger ¬
  das  Absonderungs-Recht  haben,  nur  Personalgläubiger ¬
  gehören,  stellt  sich  so  fest,  wie  wir  bereits  bei  dem
Prioritäts-Verfahren  in  der  Executions-Instanz  für  den  Fall
des  beweglichen  Vermögens  haben  kennen  lernen,  nämlich
1)  Rückstände  der  Staatssteuern  aus  den  beiden  letzten  Jahren
vor  der  Concurs-Eröffnung;  2)  Rückstände  aus  den  beiden
letzten  Jahren  an  öffentliche  Verbäude,  Kirchen,  Pfarren,
Schulen,  Kirchen-  und  Schulbediente;  3)  Begräbnißkosten;
4)  Medicinalkosten  aus  dem  letzten  Kalenderjahre;  5)  Liedlohnsforderungen ¬
  aus  dem  letzten  Jahre;  6)  Forderungen  des
Fiscus  wegen  Defecte  der  Beamten  oder  aus  LieferungsContracten, ¬
  welche  er  mit  dem  Gemeinschuldner  geschlossen
oder  aus  der  Deposital-Verwaltung  und  Gerichtskosten;  7)  Defecte ¬
  der  Verwaltungs-Beamten  der  öffentlichen  Verbaͤnde,  Domkapitel, ¬
  Stifter,  Klöster,  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen;
8)  die  Ansprüche  der  Kinder  und  Pflegebefohlenen  des  Con
            
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