15.3.
Vermischtes
15.3.1.
Wege zur Umgehung der Bestimmungen des Börsengesetzes
15.4.
Neue Gesetze, Verordnungen u. dergl. des Reichs und der Einzelstaaten
15.5.
Sprechsaal
15.5.1.
Zur Schaumweinsteuerfrage
(Dr. Stenglein)
No. 6.
Deutsche Juristen-Zeitung.
131
In Oesterreich, wo bekanntlich unser altes
Handelsgesetzbuch heute noch gilt, empfindet
man das Bedürfnis, die in Deutschland ein-
geführten Verbesserungen auch dort einzuführen.
Die Regierung hat zwei Gesetzentwürfe betr. die
Regelung der Dienstverhältnisse der Handelsange-
stellten publiziert. Dieselben haben sich die Be-
stimmungen unseres HGB. zum Vorbild genommen
und enthalten, wie es bei solchen Nacheiferungen
natürlich ist, in manchen Punkten noch Verbesse-
rungen. So geben sie z. B. Bestimmungen über die
Rechte des commis interesse, die unser Gesetzbuch
vermissen läfst; so bestimmen sie ferner, dafs der
Handlungsgehilfe, der durch eine 8 Wochen nicht
überdauernde militärische Hebung verhindert ist,
seine Dienste zu leisten, einen Gehaltsanspruch bis
zur Dauer von 4 Wochen hat.
In den letzten Tagen starb in Berlin der Justizrat
Dr. Julian Goldschmidt, der sich insbesondere
durch seine tüchtige Leitung des Berliner Anwalts-
vereins dauernde Verdienste erworben hat. Er war
es, der die Thätigkeit des Vereines bei der Beratung
der Nebengesetze, welche mit dem BGB. in Kraft
treten sollten, angeregt und organisiert hat. Ihm
ist es in erster Reihe zu danken, wenn der Anwalt-
verein sich für jene Thätigkeit Anerkennung errungen
bat. Staub.
Vermischtes.
Welche Wege zur Umgehung der Bestimmungen
des Bdrsengesetzes und zur Abschneidung des Diffe-
renzeinwandes eingeschlagen werden, zeigte ein lehrreicher,
bei dem Amts- und Landgericht Hamburg verhandelter Fall:
Der Beklagte, ein kleiner Händler, hatte durch Ver-
mittelung und unter Bürgschaft des Klägers, eines Maklers,
mit einem Bankier Börsentermingeschäfte gemacht, natür-
lich ohne im Börsenregister eingetragen zu sein. Als an
einem Ultimo Bekl. dem Bankier hieraus einen Passiv-
Saldo von 1038 M. schuldet, letzterer deshalb eine Fort-
setzung der Geschäfte nicht riskieren will, erhebt Kläger
bei dem Bankier, angeblich aus einem ihm zustehenden
Guthaben, 1050 M., zeigt diese dem Bekl. mit dem Be-
merken, er werde ihm den Verlust wieder herausholen,
vor und läfst sich von ihm einen Darlehnsschuldschein
über diese Summe ausstellen. 12 M. händigt er dem Be-
klagten bar aus; den Rest, also den Betrag der Ultimo-
Schuld, bringt Kläger dem Bankier mit dem vorgeblichen
Aufträge des Beklagten zurück, dessen Schuld zu bezahlen.
Als Kläger nun seine Forderung aus dem Darlehnsschuld-
schein, die sich durch Gewinn aus den dann weiter fort-
gesetzten Spekulationsgeschäften auf ca. 200 M. verringert
hat, gerichtlich geltend macht und Bekl. einwendet, es
handele sich um nichtige Börsentermingeschäfte und bei
dem Schuldschein um ein ebenso nichtiges Anerkenntnis,
kann Kläger diesem Einwande mit dem Hinweis darauf
begegnen, nicht er, sondern ein Dritter habe mit dem
Bekl. Börsentermingeschäfte gemacht, die daraus ent-
standene Schuld des Bekl. sei bezahlt und damit die Sache
nach § 66 Abs. 4 Börs.-Ges. erledigt.
Dieser klug erdachte Plan hatte für Kläger und den
mit ihm in offenbarem Einverständnis handelnden Bankier
vor den Gerichten nicht den gewünschten Erfolg. Sowohl
das erste als das Berufungs-Gericht fanden in der ohne
gültigen Auftrag des Bekl. von Kläger an den Bankier ge-
leisteten Zahlung lediglich die Berichtigung der nichtigen
Bürgschaftsschuld des Klägers, in dem Schuldschein ein
Anerkenntnis der Schuld aus Börsentermingeschäften, er-
klärten die vom Kläger und dem Bankier vorgenommenen
Manipulationen als auf Umgehung des Gesetzes abzielend
ebenso nichtig, wie die vorliegenden Termingeschäfte
und wiesen die Klage ab.
Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.
Deutsches Reich: Vf. v. 12.2.1900, bt. Ankunftsstempel auf
Postpacketadress. (A.-Bl. d. R.-Post-A. S. 99).
Preufsen: M.-Vf. v. 12. 2. 1901 üb. Verrechn^. der V. Gerichts-
vollz. vereinnahmt. Gebühr, u. Auslag. i. d. Fällen d. § 24 No. lc
Ger.-Vollz.-O. (J.-M.-Bl. S. 35). — M.-Vf. v. 12. 2. 1901, bt. Anleg.
d. Grün db. f. Teile der A.-Ger.-Bezirke Dillenburg, Katzen-
elnbogen u. Wallmerod (Ges.-S. 8. 33). —- M.-Vf. v. 14. 2. 1901,
bt. Anleg. d. Grundb. f. Teile der A.-Ger.-Bez. Euskirchen,
Eitorf, Waldbroel, Hennef, Bensberg u. Lindlar (8. 34).
Bayern: Allh. Vo. v. 17.2.1901, bt. Bauordng. (G.-u. Vo.-Bl.
S. 87).
Sachsen: M.-Vo. v. 19. 1. 1901, bt. Mitt. v. Strafnachr. an d.
k. österr. Reg. (J.-M.-Bl. S. 7). — M.-Vo. v. 30. 1. 1901. bt. Inval.-
Versieh, d. Lohnschrbr. (S. 7). — M.-Vo. v. 31. 1. 190i, bt. Form
d. Beurkdg. u. d. Beglaubg. (S. 8). — M.-Vo. v. 9. 1. 1901, bt. Unter-
bring. v. An ge kl. i. ein. öffentl. Irrenanst. n. § 217 Mil.-Str.-Ger.-O.
(G.- n. Vo.-Bl. 8. 23).
Württemberg: M.-Vf. v. 2. 2. 1901, bt. Eintrag, der im Eigent,
d. Staates stehend. Grund st. i. d. Grnndb. (A.-Bl. d. Just.-M. S. 11).
— M.-Vf. v. 5. 2. 1901, bt. Anwendg. d. Konvention üb. Regulierg. v.
12. 11.
Hinterlassenschftn. zw. d. Deutschen R. u. Rufsl d. v. ^ 1874
(S. 13).
Baden: M.-Bk. v. 18. 1. 1901, bt. Dienstanwsg. f. die Standes-
beamt. (G.- u. Vo.-Bl. S. 79). - M.-Bk. v. 25. 1. 1901, bt. Amts-
ger.-Registraturordng. (S. 87).
Hessen: M.-Vo. v. 5. 2.1901, bt. Gewerbe d. Gesinde vermi et.
n. St eilen vermittl. (Reg.-Bl. 8. 245). — M.-Vf. v. 22. 2. 1901, bt.
statistische Uebersichtn. üb. d. Geschäfte d. Notare (A.-Bl. d. M. d.
Jnst. No. 4).
Sachsen-Weimar: Ldh. Gnadenerlaß v. 17. 2. 1901 (Reg.-
Bl. 8. 25). _
Sprechsaal.
Zur Schaumweinsteuerfrage. Der zur Zeit der
Kommissionsberatung des Reichstags unterstellte Entwurf
eines eine Steuer auf Schaumwein legenden Gesetzes
sieht jene Steueraufsicht auf die Produktion vor, welche
nachgerade in unseren Steuergesetzen schablonenartig
wiederkehrt. Es gehört wenig Phantasie dazu, um sich
zu sagen, welche Störung in der Fabrikation diese pein-
liche Ueberwachung bewirken, welche Stimmung die
strenge Bestrafung unbedeutender Formfehler nach sich
ziehen mufs. Man sollte also glauben, es sei dazu ange-
than zu überlegen, ob die Steuer, wenn sie denn doch
erhoben werden soll, nicht mit einfacheren Formen sicher-
gestellt werden könnte, etwa in ähnlicher Weise wie es z. B.
in Ländern des Tabakmonopols schon vielfach der Fall
ist. Nach § 1 Abs. 2 des Entwurfes soll Schaumwein,
welcher nachweislich der Verzollung unterlegen ist, von
der Abgabe befreit bleiben. Dieser Nachweis ist zwar
leicht vom Importeur zu liefern, kann aber auch von
diesem zur Zolldefraudation mifsbraucht werden, indem er
eine gewisse Quantität verzollt, den Nachweis aber auch
für geschmuggelten Wein benutzt. Dem Konsumenten
bezw. dem ihn bedienenden Wirt fällt der Nachweis
schwer. Warum klebt man nicht auf jede Flasche impor-
tierten Schaumweins, wie auf jede im Inlande erzeugten
eine Steuermarke, bestraft jeden, der eine nicht markierte
Flasche trinkt oder in den Verkehr bringt, mit einer
Ordnungsstrafe, und jeden, der hierbei eine Defraudation
begeht, in einem Mafse, dafs sich das Risiko nicht rentiert?
Dann kann man den ganzen lästigen Apparat der Ueber-
wachung entbehren; sogar die Beklebung kann man dem
Importeur oder Fabrikanten überlassen. Wenn die Steuer-
marken käuflich sind, wie die Wechselstempelmarken oder
die Klebemarken im Versicherungswesen, so kann man
von dem Importeur oder Fabrikanten verlangen, dafs er
nur mit Stempel versehene Flaschen in den Verkehr
bringe. Gegen Fälschung schützt eine gute Anfertigung
der Marken und strenge Strafen; gegen mehrfachen Ge-
brauch der Marken ein guter Klebestoff. Dafs aber nicht
die gestempelte Flasche mehrfach benutzt werde, ver-
hindert doch wohl die Feuchtigkeit bei Herstellung des
Schaumweins und Füllung der Flaschen.
Dr. Stenglein.