Inhaltsverzeichnis : Fischer, Robert: ¬Die kaufmännische Rechtskunde mit vorzüglicher Berücksichtigung des deutschen Wechselrechts

33.
Das  Handlungspersonal.  Der  Factor.
§.  31.
in  keinerlei  Verantwortlichkeit  oder  Mitleidenheit  gezogen  werden.  Nur
bei  Defraudationen  öffentlicher  Gefälle  pflegt  die  etwaige  Confiscation
der  Waaren  des  Principals  verfügt  zu  werden,  welchem  der  Regreß
an  seinen  Factor  zusteht.  Ist  der  Principal  bei  den  unerlaubten  Handlungen ¬
  seines  Factors  irgend  wie  betheiligt,  als  Begünstiger  oder  Complice, ¬
  so  wird  er  nach  den  allgemeinen  strafrechtlichen  Grundsätzen  mit
in  Untersuchung  und  Strafe  gezogen.
4.  Wenn  der  Factor  in  procuramäßiger  Leitung  des  Geschäfts
Andern  Schaden  zufügt,  so  ist  der  Principal  dadurch  verhaftet,
weil  er  in  Auswahl  seines  Vertreters  die  gehörige  Aufmerksamkeit  aufzuwenden ¬
  hatte.
72.  Eine  hierher  gehörige  Frage  ist  noch  die,  wie  es  in  Klagsachen ¬
  gehalten  wird.  Man  kann  als  allgemein  giltige  Vorschrift
annehmen,  daß  so  lange  die  Procura  noch  besteht,  sowohl  der  Factor,
als  der  Principal  klagen  und  belangt  werden  kann,  da  es  sich  doch
immer  nur  um  Vertretung  der  Firma  handelt.  Der  Factor  kann  indeß, ¬
  wenn  gegen  ihn  die  Klage  und  Execution  gerichtet  wird,  nur
nach  der  Höhe  des  in  seinen  Händen  befindlichen  Handlungsfonds  und
Handlungseigenthums  überhaupt  in  Anspruch  genommen  werden.  Nur
die  Personalexecution  kann,  wenn  nicht  rein  persönliche  Verpflichtungen
vorliegen,  gegen  den  Factor  nicht  ausgebracht  werden.
§.  31.
Erlöschen  der  Procura.
73.  Die  Procura  kann  erlöschen:
1.  durch  den  Tod  des  Trägers  derselben,  in  welchem  Falle
das  Rechtsverhältniß  zum  Principal  und  zu  Dritten,  verbehältlich  etwaiger ¬
  Ansprüche  an  die  Nachlassenschaft,  sich  von  selbst  löst;
2.  durch  Indispositionsfähigkeit  des  Factors,  werde
diese  herbeigeführt  durch  Geisteszerrüttung,  durch  gerichtlich  anerkannte
Verschwendung  oder  durch  Concurs  über  das  eigene  Vermögen;
3.  durch  Widerruf  Seiten  des  Principals,  wobei  derselbe, ¬
  wenn  der  Widerruf  vor  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  oder  mit
Umgehung  vereinbarter  Kündigung,  und  zwar  ohne  Verschuldung.
des
Factors  erfolgt,  diesen  schadlos  zu  halten  hat;
4.  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  die  Procura  ertheilt
war,  und
5.  durch  Abgang  des  Factors,  in  welchem  Falle  dieser
etwaige  contractliche  desfallsige  Bestimmungen  einzuhalten  hat.
In  den  sub  2—5  genannten  Fällen  ist  die  Procura  aber  ers
dann  Dritten  gegenüber  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  öffentliche ¬
  Bekanntmachung  resp.  gerichtliche  Anzeige  erfolgt  ist.  Nur  wenn
die  Zeit,  auf  welche  der  Factor  angenommen  ist,  gehörig  bekannt  gemacht ¬
  war,  ist  nach  manchen  Gesetzgebungen  (nicht  so  in  Oesterreich)
die  anderweite  Publikation  nicht  erforderlich.  So  lange  außerdem  Dritten ¬
  die  Aufhebung  der  Procura  nicht  auf  gehörige  Weise  bekannt  geworden ¬
  ist  und  hat  bekannt  werden  können,  bleibt  der  Principal  aus
Fischer,  kaufm.  Rechtswissensch.
            
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