33.
Das Handlungspersonal. Der Factor.
§. 31.
in keinerlei Verantwortlichkeit oder Mitleidenheit gezogen werden. Nur
bei Defraudationen öffentlicher Gefälle pflegt die etwaige Confiscation
der Waaren des Principals verfügt zu werden, welchem der Regreß
an seinen Factor zusteht. Ist der Principal bei den unerlaubten Handlungen ¬
seines Factors irgend wie betheiligt, als Begünstiger oder Complice, ¬
so wird er nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen mit
in Untersuchung und Strafe gezogen.
4. Wenn der Factor in procuramäßiger Leitung des Geschäfts
Andern Schaden zufügt, so ist der Principal dadurch verhaftet,
weil er in Auswahl seines Vertreters die gehörige Aufmerksamkeit aufzuwenden ¬
hatte.
72. Eine hierher gehörige Frage ist noch die, wie es in Klagsachen ¬
gehalten wird. Man kann als allgemein giltige Vorschrift
annehmen, daß so lange die Procura noch besteht, sowohl der Factor,
als der Principal klagen und belangt werden kann, da es sich doch
immer nur um Vertretung der Firma handelt. Der Factor kann indeß, ¬
wenn gegen ihn die Klage und Execution gerichtet wird, nur
nach der Höhe des in seinen Händen befindlichen Handlungsfonds und
Handlungseigenthums überhaupt in Anspruch genommen werden. Nur
die Personalexecution kann, wenn nicht rein persönliche Verpflichtungen
vorliegen, gegen den Factor nicht ausgebracht werden.
§. 31.
Erlöschen der Procura.
73. Die Procura kann erlöschen:
1. durch den Tod des Trägers derselben, in welchem Falle
das Rechtsverhältniß zum Principal und zu Dritten, verbehältlich etwaiger ¬
Ansprüche an die Nachlassenschaft, sich von selbst löst;
2. durch Indispositionsfähigkeit des Factors, werde
diese herbeigeführt durch Geisteszerrüttung, durch gerichtlich anerkannte
Verschwendung oder durch Concurs über das eigene Vermögen;
3. durch Widerruf Seiten des Principals, wobei derselbe, ¬
wenn der Widerruf vor Ablauf einer bestimmten Zeit oder mit
Umgehung vereinbarter Kündigung, und zwar ohne Verschuldung.
des
Factors erfolgt, diesen schadlos zu halten hat;
4. durch Ablauf der Zeit, auf welche die Procura ertheilt
war, und
5. durch Abgang des Factors, in welchem Falle dieser
etwaige contractliche desfallsige Bestimmungen einzuhalten hat.
In den sub 2—5 genannten Fällen ist die Procura aber ers
dann Dritten gegenüber als erloschen zu betrachten, wenn die öffentliche ¬
Bekanntmachung resp. gerichtliche Anzeige erfolgt ist. Nur wenn
die Zeit, auf welche der Factor angenommen ist, gehörig bekannt gemacht ¬
war, ist nach manchen Gesetzgebungen (nicht so in Oesterreich)
die anderweite Publikation nicht erforderlich. So lange außerdem Dritten ¬
die Aufhebung der Procura nicht auf gehörige Weise bekannt geworden ¬
ist und hat bekannt werden können, bleibt der Principal aus
Fischer, kaufm. Rechtswissensch.