Versicherungsgelder — Vertrag über Handlungen.
153
Versicherungsgelder.
Rechte der Hypotheken- und Grundschuld-Gläubiger an den V. des
Pfandgrundstücks.XIX S. 681 f.
Versicherungs streitig! eiten.
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts in V. XVI S. 382 f.
Versio in rem s. nützliche Verwendung.
V. i. r. bei der negotiorum gestio.XIV S. 255 f.
S. auch Bereicherung, negotiorum gestio.
Vertretbare Sachen.
Maschinen sind keine v. S.XV S. 558 f.
Vertrag.
Das Klagerecht aus einem V. ist nur dadurch bedingt, daß der Kläger
den V. in eigenem Namen, nicht auch dadurch, daß er ihn lediglich
in eigenem Interesse abgeschlossen hat. . . . XIII S. 518 f.
Vertrag über Handlungen.
Begriff und Umfang des V. ü. H.XIII S. 641 f.
Vergütung bei dem V. ü. H.XIII S. 648 f.
Mangel des ausdrücklichen Versprechens der Gegenleistung oder der
Verabredung über deren Höhe. . XIII S. 650 f. XX S. 405.
Umstände, unter denen ein stillschweigend abgeschlossener Lohnvertrag
anzunehmen ist.XIII S. 654 f.
Operae locari solitae und operae liberales. . . XIII S. 661 f.
Vermuthung und Gegenbeweis in Betreff der Entgeltlichkeit.
XIII S. 665 f.
Insbesondere, wenn ohne ausdrückliche Verabredung beiderseits etwas
geleistet worden ist.XIII S. 669 f.
Dienste, die in der bloßen Hoffnung auf eine künftige Gegenleistung
geleistet sind.XIII S. 671 f.
Verletzung über die Hälfte.XIII S. 678.
Klage auf Erfüllung.XIII S. 678 f.
Rücktritt Mangels Erfüllung von der anderen Seite. XIII S. 679 f.
Aufhebung des Vertrages wegen Unmöglichkeit der Erfüllung.
XIII S. 680 f.
Bei gänzlicher Unmöglichkeit der Erfüllung. . . XIII S. 681 f.
Bei theilweiser Unmöglichkeit der Erfüllung. . . XIII S. 682 f.
Bei Nichterfüllung einer Unterlassungspflicht. . . XIII S. 683 f.
Finden die Vorschriften über Gewährleistung auf die V. ü. H. An-
wendung? .XVII S. 245 f.
Versicherungsgelder — Vertrag über Handlungen.
153
Versicherungsgelder.
Rechte der Hypotheken- und Grundschuld-Gläubiger an den V. des
Pfandgrundstücks.XIX S. 681 f.
Versicherungs streitig! eiten.
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts in V. XVI S. 382 f.
Versio in rem s. nützliche Verwendung.
V. i. r. bei der negotiorum gestio.XIV S. 255 f.
S. auch Bereicherung, negotiorum gestio.
Vertretbare Sachen.
Maschinen sind keine v. S.XV S. 558 f.
Vertrag.
Das Klagerecht aus einem V. ist nur dadurch bedingt, daß der Kläger
den V. in eigenem Namen, nicht auch dadurch, daß er ihn lediglich
in eigenem Interesse abgeschlossen hat. . . . XIII S. 518 f.
Vertrag über Handlungen.
Begriff und Umfang des V. ü. H.XIII S. 641 f.
Vergütung bei dem V. ü. H.XIII S. 648 f.
Mangel des ausdrücklichen Versprechens der Gegenleistung oder der
Verabredung über deren Höhe. . XIII S. 650 f. XX S. 405.
Umstände, unter denen ein stillschweigend abgeschlossener Lohnvertrag
anzunehmen ist.XIII S. 654 f.
Operae locari solitae und operae liberales. . . XIII S. 661 f.
Vermuthung und Gegenbeweis in Betreff der Entgeltlichkeit.
XIII S. 665 f.
Insbesondere, wenn ohne ausdrückliche Verabredung beiderseits etwas
geleistet worden ist.XIII S. 669 f.
Dienste, die in der bloßen Hoffnung auf eine künftige Gegenleistung
geleistet sind.XIII S. 671 f.
Verletzung über die Hälfte.XIII S. 678.
Klage auf Erfüllung.XIII S. 678 f.
Rücktritt Mangels Erfüllung von der anderen Seite. XIII S. 679 f.
Aufhebung des Vertrages wegen Unmöglichkeit der Erfüllung.
XIII S. 680 f.
Bei gänzlicher Unmöglichkeit der Erfüllung. . . XIII S. 681 f.
Bei theilweiser Unmöglichkeit der Erfüllung. . . XIII S. 682 f.
Bei Nichterfüllung einer Unterlassungspflicht. . . XIII S. 683 f.
Finden die Vorschriften über Gewährleistung auf die V. ü. H. An-
wendung? .XVII S. 245 f.