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Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 4. Mai d. J. subsumiren lassen,
dem oberwähnten Polizei-Strafgelder-Kommunal-Fonds zufließen.
Da aber dessenungeachtet einige Regierungen der Rheinprovinz -
die fraglichen Strafgelder für Rechnung des Staats vereinnahmen, -
dies jedoch mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften
nicht zu vereinbaren ist, so wird der Königl. Regierung, unter Hinweisung -
auf die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 27. Dezember
1822. und auf den hierauf bezüglichen Cirkular-Erlaß vom 31.
Dezember ejd. a. (Annal. 1822. S. 954. ff.), hierdurch noch
besonders aufgegeben, zur Erreichung eines gleichmäßigen gesetzlichen -
Verfahrens die in Rede stehenden Strafgelder
wie Seitens -
der Regierungen in Cöln und Achen bereits geschieht -den -
gedachten Polizei=Strafgelder=Kommunal-Fonds abzuführen.
Berlin, den 30. September 1839.
Der Minister des Innern und der Polizei. Der Finanzminister.
v. Rochow.
Graf v. Alvensleben.
An
die Königl. Regierungen zu Düsseldorf, Coblenz
und Trier und Abschrift an die Königl. Regierungen -
zu Cöln und Achen zur Nachricht.
D. Jagd=Verwaltung.
35.
Reskript an die Königl. Regierung zu Münster, betreffend -
die Befugniß der Regierungen zur jährlichen Eröffnung -
und Schließung der kleinen Jagd.
Von dem Berichte der Königl. Regierung vom 20. Februar
c., das von dem dortigen Oberlandesgericht in einer Jagd=Kontraventions=Sache -
wider den Bürgermeister N. abgefaßte Erkenntniß
betreffend, haben wir zu einer Kommunikation mit dem Herrn Justizminister -
Mühler Veranlassung genommen, und geben Derselben -
in der abschriftlichen Anlage (a.) zu ersehen, in welcher Art
das Oberlandesgericht über die den Regierungen zustehende Befugniß, -
den Tag der Eröffnung und des Schlusses der kleinen Jagd
jährlich festzusetzen, von gedachtem Herrn Minister unterm 6. d.
M. belehrt worden.
Berlin, den 31. August- 1839.
Der Minister des Jnnern. Der Geheime Staatsminister und Chef der
zweiten Abthl. des Königl. Hausministerii.
und der Polizei.
v. Ladenberg.
v. Rochow.
Max-Planck-Institut für