Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 23, H. 3 = Jg. 1839, Jul. - Sept. (1839))

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Allerhöchste  Kabinets=Ordre  vom  4.  Mai  d.  J.  subsumiren  lassen,
dem  oberwähnten  Polizei-Strafgelder-Kommunal-Fonds  zufließen.
Da  aber  dessenungeachtet  einige  Regierungen  der  Rheinprovinz -
  die  fraglichen  Strafgelder  für  Rechnung  des  Staats  vereinnahmen, -
  dies  jedoch  mit  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
nicht  zu  vereinbaren  ist,  so  wird  der  Königl.  Regierung,  unter  Hinweisung -
  auf  die  Allerhöchste  Kabinets=Ordre  vom  27.  Dezember
1822.  und  auf  den  hierauf  bezüglichen  Cirkular-Erlaß  vom  31.
Dezember  ejd.  a.  (Annal.  1822.  S.  954.  ff.),  hierdurch  noch
besonders  aufgegeben,  zur  Erreichung  eines  gleichmäßigen  gesetzlichen -
  Verfahrens  die  in  Rede  stehenden  Strafgelder
wie  Seitens -
  der  Regierungen  in  Cöln  und  Achen  bereits  geschieht  -den -
  gedachten  Polizei=Strafgelder=Kommunal-Fonds  abzuführen.
Berlin,  den  30.  September  1839.
Der  Minister  des  Innern  und  der  Polizei.  Der  Finanzminister.
v.  Rochow.
Graf  v.  Alvensleben.
An
die  Königl.  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Coblenz
und  Trier  und  Abschrift  an  die  Königl.  Regierungen -
  zu  Cöln  und  Achen  zur  Nachricht.
D.  Jagd=Verwaltung.
35.
Reskript  an  die  Königl.  Regierung  zu  Münster,  betreffend -
  die  Befugniß  der  Regierungen  zur  jährlichen  Eröffnung -
  und  Schließung  der  kleinen  Jagd.
Von  dem  Berichte  der  Königl.  Regierung  vom  20.  Februar
c.,  das  von  dem  dortigen  Oberlandesgericht  in  einer  Jagd=Kontraventions=Sache -
  wider  den  Bürgermeister  N.  abgefaßte  Erkenntniß
betreffend,  haben  wir  zu  einer  Kommunikation  mit  dem  Herrn  Justizminister -
  Mühler  Veranlassung  genommen,  und  geben  Derselben -
  in  der  abschriftlichen  Anlage  (a.)  zu  ersehen,  in  welcher  Art
das  Oberlandesgericht  über  die  den  Regierungen  zustehende  Befugniß, -
  den  Tag  der  Eröffnung  und  des  Schlusses  der  kleinen  Jagd
jährlich  festzusetzen,  von  gedachtem  Herrn  Minister  unterm  6.  d.
M.  belehrt  worden.
Berlin,  den  31.  August-  1839.
Der  Minister  des  Jnnern.  Der  Geheime  Staatsminister  und  Chef  der
zweiten  Abthl.  des  Königl.  Hausministerii.
und  der  Polizei.
v.  Ladenberg.
v.  Rochow.
Max-Planck-Institut  für
            
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