Volltext : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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weshalb  auch  die  örtlichen  Stiftungsräthe  hiezu
die  Einwilligung  allein  ertheilen  können.  a
Gehören  die  Falllehen  zu  katholischen  Kirchenstellen, =
  so  haben  das  bischöfliche  Ordinariat  und
der  Königl.  kathol  Kirchenrath  die  Einwilligung
zu  deren  Veräusserung  zu  ertheilen.  b)
fst  das  Bauerngut  ein  Erblehen,  d.  h.  geht
das  nutzbare  Eigenthum  des  Lehenbesitzers  auf  jeden ¬
  Jntestat=  oder  Testaments=Erben  desselben
über,  ist  das  Gut  nicht,  wie  bei  Falllehen,  einer
einzigen  Person  oder  für  vier  Augen  (den  Eheleuten) ¬
  eingeräumt,  nach  deren  Tode  es  an  den
Lehensherrn  zurückfällt;  so  bedarf  es  keine  Einwilligung =
  zum  Verkaufe  von  Seiten  des  Lehensherrn,
indem  durch  das  II.  Edikt  vom  18.  Nov.  1817
§.  7  das  Obereigenthum,  welches  bis  dahin  dem
Lehensherrn  zustand,  aufgehoben,  und  mit  dem
nutzbaren  Eigenthum  vereinigt  worden  ist,  so  daß
nach  §.  9  die  bisherigen  Erblehen  die  Eigenschaft
bloßer  Zinsguͤter  annehmen,  welche  nach  vorheriger
Anzeige  bei  dem  gutsherrlichen  Beamten,  sowohl
durch  Erbschaft,  als  auf  jede  andere  Art  getrennt,
im  Besitz  veraͤndert  und  verpfaͤndet  werden  duͤrfen,
ohne  daß  dieselbe  ferner  einer  Concessionstaxe  unterliegen ¬
  köͤnnen.
Was  unter  Zinsgüter  verstanden  wird,  wurde ¬
  schon  oben  §.  12  S.  18  bemerkt,  und  ebenso,
daß  bei  deren  stüͤckweisen  Veraͤusserung  ein  Zinsoder ¬
  Gülttäger  aufgestellt  werden  solle,  damit
der  Zinsherr  seinen  Zius  aus  Einer  Hand  beziehe. =
  c)
—
a)  Ergänzungs=Band  zum  Reg.  Bl.  S.  228.
b)  Reg.  Bl.  von  1815  S.  99.
Vergl.  auch  Ergänz.  Bd.  zum  Reg.  Bl.  S.  341.
c)  Landrecht  Th  II,  Tit  9.  §.  Was  diejenige  Zinsgüter  rc.
            
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