48
13) In dem Eingange seiner Verordnung (C. eod. Omne verbum
lacerantibus) spricht Justinian davon, daß es nach dem bisherigen Rechte
nicht darauf ankomme, welcher Worte sich der Erblasser für die Anordnung
eines Legats oder Fideicommisses bedient habe. Er bestätigt sodann das
bisherige Recht, und schließt die Verfügung wegen Gleichstellung der Legate
und Fideicommisse unmittelbar an (C. eod. .... Sit igitur, secundum
quod diximus, ex omni parte verborum non inefficax voluntas secundum
verba legantis vel sideicommittentis, et omnia etc.). Wenn es nun aber
keinem Zweifel unterliegt, daß schon vor Justinian in dem Gebrauch der
Worte zwischen universellen und singulären Legaten und Fideicommissen
kein Unterschied obwaltete, und wenn Justinian dieses Recht bestätigt, sogleich ¬
aber einen Schritt weiter geht und Legate und Fideicommisse überhaupt ¬
einander gleich setzt, so müßte man seiner Verfügung doppelt Gewalt
anthun, wenn man sie, so zu sagen, auseinander reißen, und die Gleichsetzung ¬
der Legate und Fideicommisse auf blos singuläre beschränken wollte.
14) J. l. c. .... Cum enim antiquitatem invenimus, legala quidem
stricte concludentem, sideicommissis autem, quae ex voluntate magis
descendebant defunctorum, pinguiorem naturam indulgentem: necessarium
esse duximus etc. — Dieser Grund paßt nämlich auf universelle Legate
und Fideicommisse nicht minder als auf singuläre.
15) J. l. c. .... necessarium esse duximus, omnia legata sideicommissis ¬
exaequare etc.
16) Daß nämlich, wenn sie einander nicht gleich gemacht sind, der
ganze Unterschied zwischen universellen Legaten und Fideicommissen, wie er
nach C. comm. de legat., VI. 42. l. 1 noch vorhanden war, fortbestehen
würde, könnte keinem Bedenken ausgesetzt sein.
17) Nicht einmal der Namen kommt darin vor. Dieß wäre doch
kaum erklärlich, wenn das universelle Legat nach der Absicht Justinians
in seiner Eigenthümlichkeit getrennt von dem universellen Fideicommiß fortdauern ¬
sollte.
18) J. de sideic. hered., II. 23. §. 5.... legatarii partiarii loco
erat, id est, ejus legatarii, cui pars bonorum legabatur. quae species
legati partitio vocabatur, quia cum herede legatarius partiebatur hereditatem. ¬
unde, quae solebant stipulationes inter heredem et partiarium
legatarium interponi, eaedem interponebantur etc. — Stellen in den
Institutionen, welche von dem Unterschied zwischen Legaten und Fideicommissen ¬
in der gegenwärtigen Zeit sprechen oder besondere Wortformen als
für Fideicommisse gebräuchlich angeben, Stellen, die sich übrigens zunächst
gar nicht auf universelle Vermächtnisse beziehen (J. de sing. reb.
p. sideic. rel., II. 24. pr. § 3), erklären sich einfach aus dem Zwecke, zu
welchem überhaupt die Fideicommisse abgesondert von den Legaten in den
SoInstitutionen =
behandelt werden (zu vergl. oben zu Note 12)
dann darf auf Stellen, welche von besondern Wortformen für Fideicommisse