Volltext : ¬Die Lehre von den Legaten und Fideicommissen (1)

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13)  In  dem  Eingange  seiner  Verordnung  (C.  eod.  Omne  verbum
lacerantibus)  spricht  Justinian  davon,  daß  es  nach  dem  bisherigen  Rechte
nicht  darauf  ankomme,  welcher  Worte  sich  der  Erblasser  für  die  Anordnung
eines  Legats  oder  Fideicommisses  bedient  habe.  Er  bestätigt  sodann  das
bisherige  Recht,  und  schließt  die  Verfügung  wegen  Gleichstellung  der  Legate
und  Fideicommisse  unmittelbar  an  (C.  eod.  ....  Sit  igitur,  secundum
quod  diximus,  ex  omni  parte  verborum  non  inefficax  voluntas  secundum
verba  legantis  vel  sideicommittentis,  et  omnia  etc.).  Wenn  es  nun  aber
keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  schon  vor  Justinian  in  dem  Gebrauch  der
Worte  zwischen  universellen  und  singulären  Legaten  und  Fideicommissen
kein  Unterschied  obwaltete,  und  wenn  Justinian  dieses  Recht  bestätigt,  sogleich ¬
  aber  einen  Schritt  weiter  geht  und  Legate  und  Fideicommisse  überhaupt ¬
  einander  gleich  setzt,  so  müßte  man  seiner  Verfügung  doppelt  Gewalt
anthun,  wenn  man  sie,  so  zu  sagen,  auseinander  reißen,  und  die  Gleichsetzung ¬
  der  Legate  und  Fideicommisse  auf  blos  singuläre  beschränken  wollte.
14)  J.  l.  c.  ....  Cum  enim  antiquitatem  invenimus,  legala  quidem
stricte  concludentem,  sideicommissis  autem,  quae  ex  voluntate  magis
descendebant  defunctorum,  pinguiorem  naturam  indulgentem:  necessarium
esse  duximus  etc.  —  Dieser  Grund  paßt  nämlich  auf  universelle  Legate
und  Fideicommisse  nicht  minder  als  auf  singuläre.
15)  J.  l.  c.  ....  necessarium  esse  duximus,  omnia  legata  sideicommissis ¬
  exaequare  etc.
16)  Daß  nämlich,  wenn  sie  einander  nicht  gleich  gemacht  sind,  der
ganze  Unterschied  zwischen  universellen  Legaten  und  Fideicommissen,  wie  er
nach  C.  comm.  de  legat.,  VI.  42.  l.  1  noch  vorhanden  war,  fortbestehen
würde,  könnte  keinem  Bedenken  ausgesetzt  sein.
17)  Nicht  einmal  der  Namen  kommt  darin  vor.  Dieß  wäre  doch
kaum  erklärlich,  wenn  das  universelle  Legat  nach  der  Absicht  Justinians
in  seiner  Eigenthümlichkeit  getrennt  von  dem  universellen  Fideicommiß  fortdauern ¬
  sollte.
18)  J.  de  sideic.  hered.,  II.  23.  §.  5....  legatarii  partiarii  loco
erat,  id  est,  ejus  legatarii,  cui  pars  bonorum  legabatur.  quae  species
legati  partitio  vocabatur,  quia  cum  herede  legatarius  partiebatur  hereditatem. ¬
  unde,  quae  solebant  stipulationes  inter  heredem  et  partiarium
legatarium  interponi,  eaedem  interponebantur  etc.  —  Stellen  in  den
Institutionen,  welche  von  dem  Unterschied  zwischen  Legaten  und  Fideicommissen ¬
  in  der  gegenwärtigen  Zeit  sprechen  oder  besondere  Wortformen  als
für  Fideicommisse  gebräuchlich  angeben,  Stellen,  die  sich  übrigens  zunächst
gar  nicht  auf  universelle  Vermächtnisse  beziehen  (J.  de  sing.  reb.
p.  sideic.  rel.,  II.  24.  pr.  §  3),  erklären  sich  einfach  aus  dem  Zwecke,  zu
welchem  überhaupt  die  Fideicommisse  abgesondert  von  den  Legaten  in  den
SoInstitutionen =
  behandelt  werden  (zu  vergl.  oben  zu  Note  12)
dann  darf  auf  Stellen,  welche  von  besondern  Wortformen  für  Fideicommisse
            
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