Volltext : ¬Der badische Rechtsfreund (2)

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die  übrigen  Miterben  gemacht  werden  könnten,  vorhanden
sind  (859).  Dem  Anschlag  nach  oder  durch  Zurückstehen
wird  eingeworfen,  wenn  noch  andere  Liegenschaften  vorhanden
sind,  um  für  die  übrigen  Erben  ungefähr  gleiche  Loose  machen
zu  können,  oder  wenn  das  Grundstück  vor  dem  Erbanfall
veräußert  worden  ist;  der  Werth  wird  berechnet  auf  die  Zeit
des  Erbanfalls  (860).  Fahrende  Haabe  wird  immer  nur
dem  Werth  nach,  den  sie  zur  Zeit  der  Schenkung  hatte,  nicht
im  Stück,  eingeworfen  (868).  Bei  dem  Zurückstehen  haben
die  Miterben  so  viel  an  Sachen  von  gleicher  Art
Beschaffenheit  und  Güte  voraus  hinweg  zu  nehmen,  bis  sie
diesem  Vorempfänger  gleich  stehen,  alsdann  werden  aus  der
übrigen  Verlassenschaft  so  viele  gleiche  Loose  gemacht,  als
theilende  Köpfe  oder  Stämme  vorhanden  sind  (831).  Muß
eine  Theilung  zuerst  nach  Stämmen  geschehen,  weil  jeder
Stamm  wieder  in  mehrere  Theile  unter  die  Glieder  des
Stammes  zu  zerlegen  ist,  alsdann  wird  wieder  jeder
Stammtheil,  auf  die  nämliche  Art,  wie  es  zuerst  bei  den
Stämmen  geschah,  nach  Köpfen  vertheilt  (836).  Sind
ungleiche  Erbtheile  zu  machen,  z.  B.  A.,  der  Vater  des
Erblassers,  soll  ein  Viertel,  seine  fünf  Geschwister  B  C  D
E  F  drei  Viertel  erhalten,  so  wird  die  Masse  zuerst  in
vier  Viertel  zerlegt,  der  Vater  zieht  vermittelst  des  Looszettels ¬
  ein  Viertel  heraus,  nachher  werden  die  übrigen  drei
Viertel  wieder  zusammen  in  eine  Masse  geworfen,  und  in
fünf  Theile  nach  der  Anzahl  der  Köpfe  zerlegt  und  unter
die  fünf  Geschwister  verloost.  Bei  einer  Gemeinschafttheilung,
wenn  z.  B.  die  Mutter  gestorben  ist  und  drei  Kinder  und
zwei  Enkel  von  einem  verstorbenen  Kinde  hinterläßt,  werden
zuerst  die  errungenen  Liegenschaften  in  zwei  Theile  zerlegt
und  zwischen  dem  Wittwer  und  der  Frau  Erben  verloost.
Alsdann  werden  die  beigebrachten  vorhandenen  Liegenschaften
            
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