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die übrigen Miterben gemacht werden könnten, vorhanden
sind (859). Dem Anschlag nach oder durch Zurückstehen
wird eingeworfen, wenn noch andere Liegenschaften vorhanden
sind, um für die übrigen Erben ungefähr gleiche Loose machen
zu können, oder wenn das Grundstück vor dem Erbanfall
veräußert worden ist; der Werth wird berechnet auf die Zeit
des Erbanfalls (860). Fahrende Haabe wird immer nur
dem Werth nach, den sie zur Zeit der Schenkung hatte, nicht
im Stück, eingeworfen (868). Bei dem Zurückstehen haben
die Miterben so viel an Sachen von gleicher Art
Beschaffenheit und Güte voraus hinweg zu nehmen, bis sie
diesem Vorempfänger gleich stehen, alsdann werden aus der
übrigen Verlassenschaft so viele gleiche Loose gemacht, als
theilende Köpfe oder Stämme vorhanden sind (831). Muß
eine Theilung zuerst nach Stämmen geschehen, weil jeder
Stamm wieder in mehrere Theile unter die Glieder des
Stammes zu zerlegen ist, alsdann wird wieder jeder
Stammtheil, auf die nämliche Art, wie es zuerst bei den
Stämmen geschah, nach Köpfen vertheilt (836). Sind
ungleiche Erbtheile zu machen, z. B. A., der Vater des
Erblassers, soll ein Viertel, seine fünf Geschwister B C D
E F drei Viertel erhalten, so wird die Masse zuerst in
vier Viertel zerlegt, der Vater zieht vermittelst des Looszettels ¬
ein Viertel heraus, nachher werden die übrigen drei
Viertel wieder zusammen in eine Masse geworfen, und in
fünf Theile nach der Anzahl der Köpfe zerlegt und unter
die fünf Geschwister verloost. Bei einer Gemeinschafttheilung,
wenn z. B. die Mutter gestorben ist und drei Kinder und
zwei Enkel von einem verstorbenen Kinde hinterläßt, werden
zuerst die errungenen Liegenschaften in zwei Theile zerlegt
und zwischen dem Wittwer und der Frau Erben verloost.
Alsdann werden die beigebrachten vorhandenen Liegenschaften