Contents : Näf, N.: ¬Das Wasserrecht im Großherzogtum Baden

Art.  8,  9.  Benützung  der  Welle.
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tümern  gehören,  so'  ist  im  Zweifel  jeder  derselben
zur  hälftigen  Benützung  des  Wassers  und  des  Bettes
sowohl  zur  Bewässerung  als  zu  gewerblichen  und
andern  erlaubten  Zwecken  berechtigt.
Sofern  jedoch  das  Bedürfnis  der  beiderseitigen
Grundstücke  ein  verschiedenes  ist,  kann  unter  Berücksichtigung ¬
  und  für  die  Dauer  dieses  Verhältnisses,
sowohl  was  das  Maß  als  was  die  Zeiten  der  Benützung ¬
  anbetrifft,  eine  andere  Wasserverteilung  erfolgen. ¬

Die  im  L.=R.=S.  644  begründete  Verpflichtung,
dem  Wasser  da,  wo  es  das  Grundstück  verläßt,  seinen
gewöhnlichen  Lauf  wieder  zu  verschaffen,  greift  in  dem
Falle  nicht  Platz,  wo  durch  die  Ableitung  des  Wassers
anderen  Beteiligten  ein  Schaden  nicht  verursacht  wird.
Art.  9.
Die  Benützung  des  fließenden  Wassers  hat  stets
in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  die  an  dem  gleichen
Gewässer  bestehenden  Benützungsrechte,  sowie  das  Eigentum ¬
  Dritter  nicht  beeinträchtigt  werden  und  daß  es
sämtlichen  Nutzungsberechtigten  möglich  ist,  für  ihre
Grundstücke  und  Anlagen  den  thunlichsten  Vorteil  aus
dem  Wasser  zu  ziehen.
Insbesondere  darf  die  Benützung  des  fließenden
Wassers  nicht  in  der  Weise  ausgeübt  werden,  daß
dadurch  für  fremdes  Grundeigentum,  beziehungsweise
fremde  Anlagen  schädlicher  Rückstau,  überschwemmung
oder  Versumpfung  entsteht.
            
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