Art. 8, 9. Benützung der Welle.
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tümern gehören, so' ist im Zweifel jeder derselben
zur hälftigen Benützung des Wassers und des Bettes
sowohl zur Bewässerung als zu gewerblichen und
andern erlaubten Zwecken berechtigt.
Sofern jedoch das Bedürfnis der beiderseitigen
Grundstücke ein verschiedenes ist, kann unter Berücksichtigung ¬
und für die Dauer dieses Verhältnisses,
sowohl was das Maß als was die Zeiten der Benützung ¬
anbetrifft, eine andere Wasserverteilung erfolgen. ¬
Die im L.=R.=S. 644 begründete Verpflichtung,
dem Wasser da, wo es das Grundstück verläßt, seinen
gewöhnlichen Lauf wieder zu verschaffen, greift in dem
Falle nicht Platz, wo durch die Ableitung des Wassers
anderen Beteiligten ein Schaden nicht verursacht wird.
Art. 9.
Die Benützung des fließenden Wassers hat stets
in der Weise zu erfolgen, daß die an dem gleichen
Gewässer bestehenden Benützungsrechte, sowie das Eigentum ¬
Dritter nicht beeinträchtigt werden und daß es
sämtlichen Nutzungsberechtigten möglich ist, für ihre
Grundstücke und Anlagen den thunlichsten Vorteil aus
dem Wasser zu ziehen.
Insbesondere darf die Benützung des fließenden
Wassers nicht in der Weise ausgeübt werden, daß
dadurch für fremdes Grundeigentum, beziehungsweise
fremde Anlagen schädlicher Rückstau, überschwemmung
oder Versumpfung entsteht.