Metadaten : Meili, Friedrich: ¬Das Telegraphen-Recht

118  Indessen -
  leuchtet  doch  bei  näherem  Zusehen  ein,  dass
der  Gesichtspunct  des  Institorenverhältnisses  eine  Anwendung -
  nicht  findet.  Ich  habe  auch  hier  lediglich  zu
wiederholen,  was  ich  schon  oben  angedeutet  habe:  der
Telegraphenbeamte  handelt  nicht  in  der  Meinung,  dass
zunächst  er  berechtigt  und  verpflichtet  würde,  das  Publicum -
  handelt  nicht  in  dem  Sinne,  dass  der  Telegraphenbeamte -
  eine  Rechtspflicht  auf  sich  nehme,  sondern  das
rr
Publicum  vertraut  der  Telegraphenverwaltung  und
der  Telegraphenbeamte  ist  sich  wohl  bewusst,  dass
Rechte  und  Pflichten  durch  einen  Vertrag  mit  dem  Telegrammabsender -
  nicht  für  ihn  geboren  sind,  dass  er
vielmehr  nur  eine  Durchgangsstation  ist  für  die  Rechtsconsequenzen, -
  die  die  Telegraphenverwaltung  als  solche
direct  treffen.
Ich  resümire  die  Erörterung  über  die  Verpflichtungen
der
Telegraphenverwaltung  und  Telegraphenangestellten  mit
einer  Uebersicht  der  einzelnen  processualischen  Rechtsmittel.
Es  können  1)  dem  Absender  folgende  Klagen  zustehen:
a)  eine  actio  ex  locato  (bei  dolus  der  Telegraphenverwaltung
concurrirend  mit  actio  doli)  gegen  die  Telegraphenverwaltung. -

b)  eine  actio  ex  conducto  cessa  gegen  die  Telegraphenbeamten. -

Es  stehen  2)  dem  Adressaten  folgende  Rechtsmittel  zu:
a)  eine  actio  negotiorum  gestorum  directa  gegen  die  Telegraphenverwaltung, ¬

b)  eine  actio  ex  locato  cessa  gegen  die  Telegraphenverwaltung, -

c)  eine  actio  ex  locato  (wenn  Verträge  zu  Gunsten  Dritter
in  dieser  Anwendung  anerkannt  werden)  gegen  die  Telegraphenverwaltung, -

d)  eine  actio  doli  (wenn  dolus  der  Telegraphenverwaltung
vorliegt)  gegen  die  Telegraphenverwaltung,
e)  eine  actio  ex  conducto  cessa  gegen  die  Telegraphenangestellten. -

            
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