118 Indessen -
leuchtet doch bei näherem Zusehen ein, dass
der Gesichtspunct des Institorenverhältnisses eine Anwendung -
nicht findet. Ich habe auch hier lediglich zu
wiederholen, was ich schon oben angedeutet habe: der
Telegraphenbeamte handelt nicht in der Meinung, dass
zunächst er berechtigt und verpflichtet würde, das Publicum -
handelt nicht in dem Sinne, dass der Telegraphenbeamte -
eine Rechtspflicht auf sich nehme, sondern das
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Publicum vertraut der Telegraphenverwaltung und
der Telegraphenbeamte ist sich wohl bewusst, dass
Rechte und Pflichten durch einen Vertrag mit dem Telegrammabsender -
nicht für ihn geboren sind, dass er
vielmehr nur eine Durchgangsstation ist für die Rechtsconsequenzen, -
die die Telegraphenverwaltung als solche
direct treffen.
Ich resümire die Erörterung über die Verpflichtungen
der
Telegraphenverwaltung und Telegraphenangestellten mit
einer Uebersicht der einzelnen processualischen Rechtsmittel.
Es können 1) dem Absender folgende Klagen zustehen:
a) eine actio ex locato (bei dolus der Telegraphenverwaltung
concurrirend mit actio doli) gegen die Telegraphenverwaltung. -
b) eine actio ex conducto cessa gegen die Telegraphenbeamten. -
Es stehen 2) dem Adressaten folgende Rechtsmittel zu:
a) eine actio negotiorum gestorum directa gegen die Telegraphenverwaltung, ¬
b) eine actio ex locato cessa gegen die Telegraphenverwaltung, -
c) eine actio ex locato (wenn Verträge zu Gunsten Dritter
in dieser Anwendung anerkannt werden) gegen die Telegraphenverwaltung, -
d) eine actio doli (wenn dolus der Telegraphenverwaltung
vorliegt) gegen die Telegraphenverwaltung,
e) eine actio ex conducto cessa gegen die Telegraphenangestellten. -