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Namen des Sklaven selbst lautet oder eines Beisatzes entbehrt:
wir haben es hier mit einer una conceptio verborum*) zu thun.
Würde aber die Stipulation auf die Miteigenthümer lauten, so
kommt sie dann ebenfalls als eine einzige und daher getheilte
zur Entstehung, wenn una conceptio verborum vorliegt,
u. z. entweder zu den Eigenthumsquoten 2) oder zu Viriltheilen;3) ¬
sind aber plures conceptiones verborum, d. h. lautet die
Stipulation getrennt auf jeden der condomini,*) dann entsteht
die Obligation als eine correale, — während wenn sie alternativ
auf die condomini lautet, 5) die Obligation ungiltig ist.
Was endlich den Fall der Unfähigkeit eines der Miteigenthümer ¬
zum Erwerbe betrifft, so läszt sich mit dem Moment der
Willensfähigkeit des Sklaven schon gar nicht mehr operiren:
die Bestimmung, dasz in diesem Falle der andere Miteigenthümer
das Ganze erwirbt, stützt sich offenbar nicht auf den Willen des
Sklaven. Nach Eck hätten sich nun die Quellen mit der, zweckmäszigen ¬
Fiction" beholfen, dasz der Sklave das Geschäft gewissermassen ¬
zweimal, für jeden Miteigenthümer principaliter
abgeschlossen habe;6) d. h. also es werde hier der Wille des
Sklaven, das Geschäft für den fähigen Miteigenthümer in solidum
abzuschlieszen, fingirt.') Diese Erklärung aber befriedigt in
keiner Weise. Für's erste ist schon nicht einzusehen, warum die
Theilung der Obligation „durch Unfähigkeit des einen Miteigenthümers ¬
ausgeschlossen" sein soll; hätte nicht die Obligation für
den fähigen Miteigenthümer blosz zum Theile entstehen können?8) ¬
Ferner angenommen selbst, dasz die Quellen eine solche
*) L. 1 % 4 1. c. (45, 1); vgl. pr. J. de duob. reis (3, 16).
*) «Dominis meis dare spondes?» l. 37 l. c. (45, 3)., l. 7 pr. ib.
Lucio Titio et Cajo Sejo (dominis meis) dare spondes?» l. 37 ib.
X illi domino, eadem X alteri dare spondes?» l. 29 ib. Vgl. l. 1
2 4 ib., pr. J. cit.
„Titio aut Maevio dominis dare spondes?" l. 9 8 1, l. 10, l. 21 ib.
Vgl. Vangerow II. 8 521 A. 3, Baron a. a. O. S. 408 A. 5; meine
1. Abth. S. 166, 167.
*) Mit Bezug auf l. 1 § 4 ib: Communis servus duorum servorum personam -
sustinet, idcirco etc.»
*) A. a. O. Anm. 345.
* Diese mögliche Auffassung weist Julian in der l. 1 % 4 cit. ausdrücklich ¬
zurück. Vgl. l. 18 pr. de contr. emt. (18, 1); ferer Eck's eigene Entscheidung -
hinsichtlich des gemeinschaftlichen Looses a. a. O. Nachtrag.