Objekt : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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Namen  des  Sklaven  selbst  lautet  oder  eines  Beisatzes  entbehrt:
wir  haben  es  hier  mit  einer  una  conceptio  verborum*)  zu  thun.
Würde  aber  die  Stipulation  auf  die  Miteigenthümer  lauten,  so
kommt  sie  dann  ebenfalls  als  eine  einzige  und  daher  getheilte
zur  Entstehung,  wenn  una  conceptio  verborum  vorliegt,
u.  z.  entweder  zu  den  Eigenthumsquoten  2)  oder  zu  Viriltheilen;3) ¬
  sind  aber  plures  conceptiones  verborum,  d.  h.  lautet  die
Stipulation  getrennt  auf  jeden  der  condomini,*)  dann  entsteht
die  Obligation  als  eine  correale,  —  während  wenn  sie  alternativ
auf  die  condomini  lautet,  5)  die  Obligation  ungiltig  ist.
Was  endlich  den  Fall  der  Unfähigkeit  eines  der  Miteigenthümer ¬
  zum  Erwerbe  betrifft,  so  läszt  sich  mit  dem  Moment  der
Willensfähigkeit  des  Sklaven  schon  gar  nicht  mehr  operiren:
die  Bestimmung,  dasz  in  diesem  Falle  der  andere  Miteigenthümer
das  Ganze  erwirbt,  stützt  sich  offenbar  nicht  auf  den  Willen  des
Sklaven.  Nach  Eck  hätten  sich  nun  die  Quellen  mit  der,  zweckmäszigen ¬
  Fiction"  beholfen,  dasz  der  Sklave  das  Geschäft  gewissermassen ¬
  zweimal,  für  jeden  Miteigenthümer  principaliter
abgeschlossen  habe;6)  d.  h.  also  es  werde  hier  der  Wille  des
Sklaven,  das  Geschäft  für  den  fähigen  Miteigenthümer  in  solidum
abzuschlieszen,  fingirt.')  Diese  Erklärung  aber  befriedigt  in
keiner  Weise.  Für's  erste  ist  schon  nicht  einzusehen,  warum  die
Theilung  der  Obligation  „durch  Unfähigkeit  des  einen  Miteigenthümers ¬
  ausgeschlossen"  sein  soll;  hätte  nicht  die  Obligation  für
den  fähigen  Miteigenthümer  blosz  zum  Theile  entstehen  können?8) ¬
  Ferner  angenommen  selbst,  dasz  die  Quellen  eine  solche
*)  L.  1  %  4  1.  c.  (45,  1);  vgl.  pr.  J.  de  duob.  reis  (3,  16).
*)  «Dominis  meis  dare  spondes?»  l.  37  l.  c.  (45,  3).,  l.  7  pr.  ib.
Lucio  Titio  et  Cajo  Sejo  (dominis  meis)  dare  spondes?»  l.  37  ib.
X  illi  domino,  eadem  X  alteri  dare  spondes?»  l.  29  ib.  Vgl.  l.  1
2  4  ib.,  pr.  J.  cit.
„Titio  aut  Maevio  dominis  dare  spondes?"  l.  9  8  1,  l.  10,  l.  21  ib.
Vgl.  Vangerow  II.  8  521  A.  3,  Baron  a.  a.  O.  S.  408  A.  5;  meine
1.  Abth.  S.  166,  167.
*)  Mit  Bezug  auf  l.  1  §  4  ib:  Communis  servus  duorum  servorum  personam -
  sustinet,  idcirco  etc.»
*)  A.  a.  O.  Anm.  345.
*  Diese  mögliche  Auffassung  weist  Julian  in  der  l.  1  %  4  cit.  ausdrücklich ¬
  zurück.  Vgl.  l.  18  pr.  de  contr.  emt.  (18,  1);  ferer  Eck's  eigene  Entscheidung -
  hinsichtlich  des  gemeinschaftlichen  Looses  a.  a.  O.  Nachtrag.
            
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