§ 33. Betrieb und Verwaltung des Bergwerks. Rechtsverhältnisse rc. 359
sichtigten Rechte und ihrer Verweisung auf den Erlös, sowie in der
Schaffung eines vollstreckbaren Titels auf Zahlung und Räumung
§§ 90—94 ZVG.).
In dem Verteilungsverfahren, für welches im übrigen die
§§ 105—145, 10—14 ZVG. gelten, gehören die Gehalts- und Lohnansprüche ¬
der Bergleute und Betriebsbeamten zu den nach § 10 N. 2
ZVG. bevorrechtigten Ansprüchen. Als öffentliche Lasten des Bergwerks ¬
im Sinne des § 10 N. 3 ZVG. gelten auch die von dem
Werkbesitzer nach §§ 150, 151 Abs. 2, 152 Abs. 1 des Berggesetzes
zu leistenden Knappschafts- und Krankenkassenbeiträge (§§ 15, 16 AG.
ZVG.)
Für die Zwangsverwaltung gelten, abgesehen von den
vorstehend genannten Besonderheiten, die §§ 146—160 ZVG.; für
die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Falle des Konkurses, ¬
auf Antrag eines Erben zwecks Befriedigung der Nachlaßgläubiger ¬
oder zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft ¬
gelten die Vorschriften der §§ 172—184 ZVG., §§ 1—19,
26 ff. AG. ZVG. (§ 20 AG. ZVG.). 31)
§ 33. Betrieb und Verwaltung des Bergwerks. Rechtsverhältnisse ¬
zwischen den Bergbautreibenden und Dritten.
I. Der Bergwerksbesitzer ist zum Betrieb des Bergwerks auf Aufforderung ¬
des Bergmeisters binnen 6 Monaten verpflichtet, wenn
der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung
des Bergmeisters überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
(z. B. Bedarf an Kohle, Salz, Erz) entgegenstehen. Mit der Aufforderung ¬
ist die Androhung der Entziehung zu verbinden (§ 59).
Der Bergwerksbesitzer muß dem Bergmeister von der beabsichtigten
Inbetriebsetzung 4 Wochen vorher Mitteilung machen (§ 60). Der
Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplanes1) erfolgen,
welcher vom Bergmeister zu prüfen ist. Der letztere ist zum Einspruch ¬
gegen den Plan berechtigt und kann bei Nichtachtung seiner
Anweisungen den Betrieb einstellen, nachdem er 4 Wochen zuvor
von dieser Absicht dem Bergwerksbesitzer Anzeige gemacht hat. Bedingen ¬
unvorhergesehene Ereignisse eine raschere oder sofortige Einstellung, ¬
so muß die Anzeige binnen 2 Wochen nach der Einstellung
erfolgen (§§ 61—65).2)
31) Oben Seite 340; unten § 67 II.
*) Nach § 1038 Abs. 2 BGB. muß der Nießbraucher, nach § 2123 Abs. 2
der Vorerbe zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes mitwirken.
2) Über die Anfertigung eines Grubenbildes siehe § 66 Berggesetz.