Full text : Nürck, Stefan: ¬Das Sachenrecht des Reichs mit besonderer Berücksichtigung Elsaß-Lothringens

§  33.  Betrieb  und  Verwaltung  des  Bergwerks.  Rechtsverhältnisse  rc.  359
sichtigten  Rechte  und  ihrer  Verweisung  auf  den  Erlös,  sowie  in  der
Schaffung  eines  vollstreckbaren  Titels  auf  Zahlung  und  Räumung
§§  90—94  ZVG.).
In  dem  Verteilungsverfahren,  für  welches  im  übrigen  die
§§  105—145,  10—14  ZVG.  gelten,  gehören  die  Gehalts-  und  Lohnansprüche ¬
  der  Bergleute  und  Betriebsbeamten  zu  den  nach  §  10  N.  2
ZVG.  bevorrechtigten  Ansprüchen.  Als  öffentliche  Lasten  des  Bergwerks ¬
  im  Sinne  des  §  10  N.  3  ZVG.  gelten  auch  die  von  dem
Werkbesitzer  nach  §§  150,  151  Abs.  2,  152  Abs.  1  des  Berggesetzes
zu  leistenden  Knappschafts-  und  Krankenkassenbeiträge  (§§  15,  16  AG.
ZVG.)
Für  die  Zwangsverwaltung  gelten,  abgesehen  von  den
vorstehend  genannten  Besonderheiten,  die  §§  146—160  ZVG.;  für
die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  im  Falle  des  Konkurses, ¬
  auf  Antrag  eines  Erben  zwecks  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger ¬
  oder  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft ¬
  gelten  die  Vorschriften  der  §§  172—184  ZVG.,  §§  1—19,
26  ff.  AG.  ZVG.  (§  20  AG.  ZVG.).  31)
§  33.  Betrieb  und  Verwaltung  des  Bergwerks.  Rechtsverhältnisse ¬
  zwischen  den  Bergbautreibenden  und  Dritten.
I.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  zum  Betrieb  des  Bergwerks  auf  Aufforderung ¬
  des  Bergmeisters  binnen  6  Monaten  verpflichtet,  wenn
der  Unterlassung  oder  Einstellung  des  Betriebes  nach  der  Entscheidung
des  Bergmeisters  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses
(z.  B.  Bedarf  an  Kohle,  Salz,  Erz)  entgegenstehen.  Mit  der  Aufforderung ¬
  ist  die  Androhung  der  Entziehung  zu  verbinden  (§  59).
Der  Bergwerksbesitzer  muß  dem  Bergmeister  von  der  beabsichtigten
Inbetriebsetzung  4  Wochen  vorher  Mitteilung  machen  (§  60).  Der
Betrieb  darf  nur  auf  Grund  eines  Betriebsplanes1)  erfolgen,
welcher  vom  Bergmeister  zu  prüfen  ist.  Der  letztere  ist  zum  Einspruch ¬
  gegen  den  Plan  berechtigt  und  kann  bei  Nichtachtung  seiner
Anweisungen  den  Betrieb  einstellen,  nachdem  er  4  Wochen  zuvor
von  dieser  Absicht  dem  Bergwerksbesitzer  Anzeige  gemacht  hat.  Bedingen ¬
  unvorhergesehene  Ereignisse  eine  raschere  oder  sofortige  Einstellung, ¬
  so  muß  die  Anzeige  binnen  2  Wochen  nach  der  Einstellung
erfolgen  (§§  61—65).2)
31)  Oben  Seite  340;  unten  §  67  II.
*)  Nach  §  1038  Abs.  2  BGB.  muß  der  Nießbraucher,  nach  §  2123  Abs.  2
der  Vorerbe  zur  Aufstellung  eines  Wirtschaftsplanes  mitwirken.
2)  Über  die  Anfertigung  eines  Grubenbildes  siehe  §  66  Berggesetz.
            
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