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Vorschriften stattfindet und alles Übrige als Mannesgut ¬
gilt.
Vgl. Pauli Abh. II, S. 75.
Wie Albrecht sagt (Verhandlgen d. 13. Juristentags Bd. 2,
S. 75), braucht nur ein Vermögen festgestellt zu werden, das
der Frau. „Wenn man weiß, was die Frau bei Eingehung der
Ehe hatte und später geerbt hat, so weiß man: das Übrigbleibende ¬
ist das Vermögen des Mannes.
§ 19.
Fortsetzung. Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
Noch jetzt trifft für Lübeck die Darstellung zu, welche in
Schröder, Gesch. d. ehel. Güterr's., T. 2 (das Mittelalter) Abt. 3,
S. 1 für das sächsische Recht bei unbeerbter Ehe enthalten ist:
„Mit der ehelichen Gemeinschaft wurde auch die bisherige Vermögensgemeinschaft ¬
sofort aufgelöst. Zwar konnte durch Willkür
der Parteien die wirkliche Auseinandersetzung noch hinausgeschoben
werden, auch brauchte der überlebende Ehegatte nicht vor dem
Dreißigsten, die schwangere Wittwe nicht vor Beendigung der
Schwangerschaft aus der Were zu scheiden, aber als Zeitpunkt
der Auseinandersetzung wurde doch der Todestag angesehen, die
eheliche Vermögensgemeinschaft wurde also nicht fortgesetzt, dem
überlebenden Ehegatten standen insbesondere keine Herrschaftssondern ¬
nur Alimentationsansprüche zu.
Vgl. Pauli Abh. II, S. 91—93.
Von dem 30tägigen Zeitraume seit dem Todestage handelt
Art. 27, Tit. 2, Buch II unseres Stadtrechts von 1586,
und diesen Artikel hat die Senatskommission für den Entwurf
des Erbgesetzes, wie deren Akten ergeben, mit Absicht nicht auf184 ¬
gehoben
Der 30tägigen Frist gedenkt auch das Reichs24) ¬
Hienach ist die Darstellung in Plitt Erbr. S. 50, Note 83 zu berichtigen.
Die Normen über die dos profectitia und die fernere Bestimmung
des Dotalrechts, daß der Ehemann das Frauengut abgesehen von Grundstücken ¬
erst nach einem Jahre zurückzugeben braucht, sind so wenig in Lübeck,
wie in Wismar
Wismar'sches Statut v. 9. Dez. 1875, § 22
in Geltung. Vgl. Roth, Deutsch. Privatr. T. 2, § 143 zu Note 21.