Metadaten : Plitt, C.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Erbrecht Lübeck's

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Vorschriften  stattfindet  und  alles  Übrige  als  Mannesgut ¬
  gilt.
Vgl.  Pauli  Abh.  II,  S.  75.
Wie  Albrecht  sagt  (Verhandlgen  d.  13.  Juristentags  Bd.  2,
S.  75),  braucht  nur  ein  Vermögen  festgestellt  zu  werden,  das
der  Frau.  „Wenn  man  weiß,  was  die  Frau  bei  Eingehung  der
Ehe  hatte  und  später  geerbt  hat,  so  weiß  man:  das  Übrigbleibende ¬
  ist  das  Vermögen  des  Mannes.
§  19.
Fortsetzung.  Zeitpunkt  der  Auseinandersetzung.
Noch  jetzt  trifft  für  Lübeck  die  Darstellung  zu,  welche  in
Schröder,  Gesch.  d.  ehel.  Güterr's.,  T.  2  (das  Mittelalter)  Abt.  3,
S.  1  für  das  sächsische  Recht  bei  unbeerbter  Ehe  enthalten  ist:
„Mit  der  ehelichen  Gemeinschaft  wurde  auch  die  bisherige  Vermögensgemeinschaft ¬
  sofort  aufgelöst.  Zwar  konnte  durch  Willkür
der  Parteien  die  wirkliche  Auseinandersetzung  noch  hinausgeschoben
werden,  auch  brauchte  der  überlebende  Ehegatte  nicht  vor  dem
Dreißigsten,  die  schwangere  Wittwe  nicht  vor  Beendigung  der
Schwangerschaft  aus  der  Were  zu  scheiden,  aber  als  Zeitpunkt
der  Auseinandersetzung  wurde  doch  der  Todestag  angesehen,  die
eheliche  Vermögensgemeinschaft  wurde  also  nicht  fortgesetzt,  dem
überlebenden  Ehegatten  standen  insbesondere  keine  Herrschaftssondern ¬
  nur  Alimentationsansprüche  zu.
Vgl.  Pauli  Abh.  II,  S.  91—93.
Von  dem  30tägigen  Zeitraume  seit  dem  Todestage  handelt
Art.  27,  Tit.  2,  Buch  II  unseres  Stadtrechts  von  1586,
und  diesen  Artikel  hat  die  Senatskommission  für  den  Entwurf
des  Erbgesetzes,  wie  deren  Akten  ergeben,  mit  Absicht  nicht  auf184 ¬

gehoben
Der  30tägigen  Frist  gedenkt  auch  das  Reichs24) ¬
  Hienach  ist  die  Darstellung  in  Plitt  Erbr.  S.  50,  Note  83  zu  berichtigen.
Die  Normen  über  die  dos  profectitia  und  die  fernere  Bestimmung
des  Dotalrechts,  daß  der  Ehemann  das  Frauengut  abgesehen  von  Grundstücken ¬
  erst  nach  einem  Jahre  zurückzugeben  braucht,  sind  so  wenig  in  Lübeck,
wie  in  Wismar
Wismar'sches  Statut  v.  9.  Dez.  1875,  §  22
in  Geltung.  Vgl.  Roth,  Deutsch.  Privatr.  T.  2,  §  143  zu  Note  21.
            
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