Von den Bergwerksdienstbarkeiten (=servituten).
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§ 92.
Den Dienstbarkeiten entsprechende Verhältnisse, welche bei dem
sächsischen Bergbau gesetzlicher Einführung zufolge bestehen.
Da die Art und der nähere Inhalt jedweden Dienstbarkeitsverhältnisses, ¬
und also auch der Bergwerksdienstbarkeiten, wo sie
durch Vertrag oder in Folge sonstiger privatrechtlicher Willenserklärung, ¬
oder durch Verjährung erworben worden sind, lediglich nach
den diesfallsigen Bestimmungen und veranlassenden Umständen sich
richten, so kann hier nur derjenigen Servituten im Einzelnen
hierunter gedacht werden, welche auf allgemein gesetzlicher Bestimmung ¬
beruhen.
Das sächsische Gesetz über den Regalbergbau vom 22. Mai
1851 setzt nämlich hierunter
I. in Betreff der Fundgruben sowohl als der Erbstölln
unter einander fest, daß jeder Grubeneigenthümer, in soweit
solches nach dem Ermessen des Bergamtes ohne Behinderung in
der eigenen Benutzung seines bergmännischen Eigenthumes geschehen
kann und gegen vollständige Entschädigung — welche im Nichteinigungsfalle ¬
von dem Bergamte zu bestimmen und, für welche auf
Verlangen vom Berechtigten Caution zu stellen ist — anderen
Grubeneigenthümern gestatten muß, a) daß sie seine Schächte, Strecken,
Stölln, Wasserhaltungs=, Wetterzuführungs- und Förderungsmaschinen, ¬
Aufbereitungsanstalten und andere zum Bergwerksbetriebe dienende ¬
Anlagen mit benutzen — die Durchführung von Wassern durch
sein Feld hat er jedoch nur dann zu gestatten nöthig, wenn dies
in oder über der in sein Feld eingebrachten tiefsten Stollnsohle
geschehen soll —, b) daß sie in seinem Felde, jedoch nur in oder über
dieser tiefsten Stollnsohle ansitzen, um Oerter, Abteufen oder Ueberhauen ¬
anlegen und in ihr Grubenfeld treiben zu können, c) daß
sie durch sein Feld Stölln, wenn dieselben auch nicht die Rechte
von Erbstölln haben, ingleichen Gegenörter zu Gruben oder Erbstölln ¬
treiben.
II. Den Erbstöllnern wird durch das obige Gesetz im Besonderen ¬
noch das Befugniß eingeräumt, ihren Stolln nicht nur
durch jedes fremde Grubenfeld zu treiben, sondern auch alle für
den Stolln nöthige Communicationsbaue in solchen anzulegen und