Full text : Kreßner, Paul Martin: Systematischer Abriß der Bergrechte in Deutschland mit vorzüglicher Rücksicht auf das Königreich Sachsen

Von  den  Bergwerksdienstbarkeiten  (=servituten).
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§  92.
Den  Dienstbarkeiten  entsprechende  Verhältnisse,  welche  bei  dem
sächsischen  Bergbau  gesetzlicher  Einführung  zufolge  bestehen.
Da  die  Art  und  der  nähere  Inhalt  jedweden  Dienstbarkeitsverhältnisses, ¬
  und  also  auch  der  Bergwerksdienstbarkeiten,  wo  sie
durch  Vertrag  oder  in  Folge  sonstiger  privatrechtlicher  Willenserklärung, ¬
  oder  durch  Verjährung  erworben  worden  sind,  lediglich  nach
den  diesfallsigen  Bestimmungen  und  veranlassenden  Umständen  sich
richten,  so  kann  hier  nur  derjenigen  Servituten  im  Einzelnen
hierunter  gedacht  werden,  welche  auf  allgemein  gesetzlicher  Bestimmung ¬
  beruhen.
Das  sächsische  Gesetz  über  den  Regalbergbau  vom  22.  Mai
1851  setzt  nämlich  hierunter
I.  in  Betreff  der  Fundgruben  sowohl  als  der  Erbstölln
unter  einander  fest,  daß  jeder  Grubeneigenthümer,  in  soweit
solches  nach  dem  Ermessen  des  Bergamtes  ohne  Behinderung  in
der  eigenen  Benutzung  seines  bergmännischen  Eigenthumes  geschehen
kann  und  gegen  vollständige  Entschädigung  —  welche  im  Nichteinigungsfalle ¬
  von  dem  Bergamte  zu  bestimmen  und,  für  welche  auf
Verlangen  vom  Berechtigten  Caution  zu  stellen  ist  —  anderen
Grubeneigenthümern  gestatten  muß,  a)  daß  sie  seine  Schächte,  Strecken,
Stölln,  Wasserhaltungs=,  Wetterzuführungs-  und  Förderungsmaschinen, ¬
  Aufbereitungsanstalten  und  andere  zum  Bergwerksbetriebe  dienende ¬
  Anlagen  mit  benutzen  —  die  Durchführung  von  Wassern  durch
sein  Feld  hat  er  jedoch  nur  dann  zu  gestatten  nöthig,  wenn  dies
in  oder  über  der  in  sein  Feld  eingebrachten  tiefsten  Stollnsohle
geschehen  soll  —,  b)  daß  sie  in  seinem  Felde,  jedoch  nur  in  oder  über
dieser  tiefsten  Stollnsohle  ansitzen,  um  Oerter,  Abteufen  oder  Ueberhauen ¬
  anlegen  und  in  ihr  Grubenfeld  treiben  zu  können,  c)  daß
sie  durch  sein  Feld  Stölln,  wenn  dieselben  auch  nicht  die  Rechte
von  Erbstölln  haben,  ingleichen  Gegenörter  zu  Gruben  oder  Erbstölln ¬
  treiben.
II.  Den  Erbstöllnern  wird  durch  das  obige  Gesetz  im  Besonderen ¬
  noch  das  Befugniß  eingeräumt,  ihren  Stolln  nicht  nur
durch  jedes  fremde  Grubenfeld  zu  treiben,  sondern  auch  alle  für
den  Stolln  nöthige  Communicationsbaue  in  solchen  anzulegen  und
            
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