Object : Strack, C.: ¬Der Gerichtsvollzieher in der Königl. Preussischen Rheinprovinz

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des  Grundstückes  oder  der  Dienstbarkeit  gewesen
ist.  Vgl.  §.  185.  Es  kann  also  z.  B.  nicht  derjenige ¬
  eine  Besitzklage  anstellen,  welcher  bloß,  im
Namen  eines  Andern  Besitzhandlungen  ausgeübt
hat.  C.  de  pr.  Art.  23.  —  Es  ist  2.  ein
Besitz  erforderlich,  welcher,  abgesehen  von  seiner
Zeitdauer,  zur  dreißigjährigen  Ersitzung  hinreichen
würde.  (Der  Art.  23.  des  C.  de  pr.  zählt,  die
Eigenschaften  des  Besitzes,  welche  zur  Anstellung
einer  Besitzklage  erforderlich  sind,  nur  unvollständig ¬
  auf.  Er  ist  aus  dem  Art.  2229  des  C.  c.  zu
ergänzen.)  Es  darf  daher  der  Kläger  z.  B.  weder ¬
  gewaltsam  noch  heimlich  (nec  vi  nec  clam)
das  Grundstück  besessen  oder  die  Dienstbarkeit  ausgeübt ¬
  haben.  Art.  2229  C.  de  pr.  Art.  23.
Jedoch  wird  von  mehreren  Rechtsgelehrten  angenommen, ¬
  daß  es  zur  Anstellung  einer  Besitzklage
hinreiche,  wenn  der  Besitz  des  Klägers  nur  in
Beziehung  auf  die  Beklagten,  weder  ein  gewaltsamer ¬
  noch  ein  heimlicher  Besitz  war.  (Wer  Gewalt
mit  Gewalt  vertrieben  hat,  dessen  Besitz  ist  nicht
ein  gewaltsamer.  —  (Der  Kläger  muß  3.  wenigstens ¬
  ein  Jahr  lang,  von  der  Störung  seines  Besitzes ¬
  zurückgerechnet,  in  dem  Besitze  des  Grundstückes ¬
  oder  der  Dienstbarkeit  gewesen  sein.  C.
de  pr.  Art.  23.  In  diese  Zeit  also  müssen  die
von  dem  Kläger  zu  erweisenden  Besitzhandlungen
fallen.)  Die  Gesetze  enthielten  nirgends  die  Rechtsvermuthung, ¬
  daß  ein  älterer  Besitz  auch  bis  zur
Besitzstörung  fortgedauert  habe.  —  Kann  eine  ge¬
            
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