§. 29. Die politische Sequestration als Steuerexecution.
287
letztere Behörden man als politische Behörden im engeren Sinne
bezeichnet.
Die politische Sequestration hat ihre selbständigen, von
der gerichtlichen Sequestration abweichenden Grundlagen, welche
theils in den politischen, theils in den Justizgesetzen enthalten
sind. Nach denselben kann man dreierlei Arten der politischen
Sequestration aufstellen, und zwar:
1. Die politische Sequestration zur Hereinbringung
von Steuern und der denselben gleichgestellten öffentlichen
Abgaben (Steuerexecution).
II. Die polizeiliche Sequestration der gefundenen
Sache.
III. Die im Verwaltungswege angeordnete Sequestration -
einer Eisenbahn.
I. Die politische Sequestration als Steuerexecution.
§. 29.
1. Die gesetzlichen Grundlagen derselben.
A. Allgemeine. Die älteste allgemeine und. weil formell
noch nicht aufgehoben, bis heute noch in Geltung stehende Vorschrift -
über die Sequestration in Steuersachen enthält:
1. Das k. k. Sistemalpatent der Kaiserin Maria
Theresia vom 6. September 1748, Nr. 54 der Sammlung
der Pol. Gesetz. Maria Theresias, I. Band, Seite 71 *) und die
demselben unter lit. A beigeschlossene „Instruction für die
Führungscommissarien, wenn sie zur Eintreibung des
rückständigen Extraordinariums als Sequester angestellt -
werden (Ibid. I, B S. 82). 2) Als weitere gesetzliche Vorschriften -
sind anzuführen:
’) Der vollständige Titel dieser Gesetzsammlung lautet: „Sammlung
aller k. k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1740 bis 1780,
die unter der Regierung des Kaisers Josef des II. theils noch ganz
bestehen, theils zum Theile abgeändert sind, als ein Hilfs- und
Ergänzungsbuch zu dem Handbuche aller unter der Regierung des
Kaisers Josef des II. für die k. k. Erbländer ergangenen Verordnungen -
und Gesetze in einer chronologischen Ordnung.“ Wien 1787.
2) Sieh den Auszug aus diesen Systemalpatent und die citirte Instruction
lit. A im Anhange.