thumbs : Oesterreichische Privatrechts-Praxis (2)

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unvermeidlichen  Zufalles,  z.  B.  einer  Krankheit,  zu
rechtfertigen  vermeinet  (c).
und
(a)  F.  B.  Nr.  168.  (b)  A.  G.  O.  §.  29.  (e)  A.  a.  O.  §.
F.  B.  Nr.  169.
§.  744.
Fortsetzung.
Das  Ausbleiben  von  der  Tagsatzung  kann  gerechtfer,  Rechtfertigung ¬
  des
tiget,  da  der  unvorgesehene,  unvermeidliche  Zufall  vor,
Ausbleibens. =

bey  oder  nach  der  Tagsatzung  bewiesen  wird.
Geschieht  dieser  Beweis
a.  vor  der  Tagsatzung,  entweder  durch  ein  schriftliches ¬
  Gesuch  (a)  oder  durch  einen  Bevollmächtigten.  Der
Richter  wird  die  Tagsatzung  erstrecken  (b).  Eben  dieß  geschieht, ¬
  wenn
B.  bey  der  Tagsatzung  das  Hinderniß  dargethan  wird,
Will  die  Partey  erst
7.  nach  der  Tagsatzung,  folglich  nachdem  der  Richter ¬
  das  Contumaz-Urtheil  schon  geschöpset  hat  (c),  ihr
Ausbleiben  rechtsertigen,  so  darf  sie  eine  förmliche,  gehörig ¬
  belegte  Rechtfertigungs-Schrift  (auf  dem  Lande
kann  diese  Rechtfertigung  auch  mündlich  angebracht  werden ¬
  d)  uͤberreichen,  und  ihre  Behelffe  vorlegen  (e),  aber
binnen  14  Tagen  vom  Tage  an,  als  das  Hinderniß  bey
der  Tagsatzung  zu  erscheinen,  aufgehöret  hat  (1).
Folgerungen:
a.  Die  Rechtfertigung  des  Ausbleibens  kann  schriftlich ¬
  eingereichet  werden,  obschon  in  der  Hauptsache  mündlich ¬
  verfahren  worden  wäre;  denn  das  mündliche  Verfah=
            
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