Inhaltsverzeichnis : Gray, Samuel Frederick: The operative chemist

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dualität  des  Urhebers  bedingt  (im  Gegensatz  zu  den  Geisteswerken,
die  Gegenstand  des  Urheberrechts  sind).')
Infolgedessen  haftet  der  Erfindung  als  solcher  kein  äußerliches ¬
  auf  den  Schaffensakt  deutendes  Merkmal  an.  Indessen  wird
bei  der  Bewertung  der  Eigenart  der  Erfindung  vielfach  auf  eine
genetische  Analyse  des  Schaffensvorganges  zurückgegriffen  werden
müssen.?
c)  Die  Erfindung  als  Gedankenschöpfung.
Gegenstand  der  Erfindung  ist  etwas  Geistiges,  der  Gedanke,
die  Regel,  daher  nicht  der  körperliche  Gegenstand,  in  dem  die
Erfindung  sich  verkörpert.3
d)  Die  Erfindung  als  bewußte  Schöpfung.
Das  Schaffen  ist  bewußtes  menschliches  Handeln,  nicht  in
dem  Sinn,  als  ob  der  Erfinder  sich  der  einzelnen  Vorgänge  im
Schaffensakt  bewußt  sein  müsse,  sondern  in  dem  Sinn,  daß  er  sich
des  Erfolges  seiner  Betätigung  bewußt  sein  muß.  Was  der  Erfinder ¬
  nicht  erkannt  hat,  gehört  nicht  zu  seiner  Erfindung.
2.  Die  Erfindung  als  technische  Schöpfung.
Die  Erfindung  als  Zweckschöpfung  dient  der  Befriedigung
menschlicher  Bedürfnisse  durch  Verwendung  der  Kräfte  der  außer
menschlichen  Natur.  Sie  liegt  daher  auf  dem  Gebiet  der  Technik.
Der  Erfindungsgedanke  muß  ein  technischer,  die  Wirkung  der
Erfindung  eine  technische  sein.
Hieraus  ergibt  sich  die  Abgrenzung  der  Erfindungen  gegenüber ¬
  den  Geisteswerken  und  der  Ausschluß  vom  Erfindungsschutz
aller  Gedanken  oder  Regeln,  die  sich  nur  auf  eine  menschliche
Betätigung  beziehen.
a)  Unterschied  der  Erfindung  vom  Geisteswerke.
Geisteswerke  (Schriftwerke,  Werke  der  Tonkunst,  Werke  der
bildenden  Künste,  Geschmacksmuster,  Abbildungen  technischer  oder
wissenschaftlicher  Art)  sind  Schöpfungen,  die  ihre  Eigenart  der
ihnen  aufgeprägten  Individualität  des  Urhebers  verdanken.  Während
die  Erfindung  eine  Zweckschöpfung  ist,  ist  das  Geisteswerk  eine
zwecklose  Schöpfung;  oder  es  ist  sich  Selbstzweck  insofern,  als
es  bestimmt  ist,  die  Individualität  des  Schöpfers  zum  Ausdruck  zu
bringen.  Die  Erfindung  weist  ihrem  Wesen  nach  auf  einen  weiteren
Zusammenhang,  der  Wert  des  Geisteswerkes  ist  immanent.5)
*)  Vgl.  hierüber  Österrieth,  Kommentar  zum  Kunstschutzgesetz  vom
9./1.  07,  Berlin  1907.
2)  S.  hierüber  S.  69.
*)  S.  hierüber  S.  68.
3)  S.  hierüber  S.  68.
5)  Vgl.  Cohn  (Jonas),  Allgemeine  Ästhetik,  Leipzig  1901,  23
            
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