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dualität des Urhebers bedingt (im Gegensatz zu den Geisteswerken,
die Gegenstand des Urheberrechts sind).')
Infolgedessen haftet der Erfindung als solcher kein äußerliches ¬
auf den Schaffensakt deutendes Merkmal an. Indessen wird
bei der Bewertung der Eigenart der Erfindung vielfach auf eine
genetische Analyse des Schaffensvorganges zurückgegriffen werden
müssen.?
c) Die Erfindung als Gedankenschöpfung.
Gegenstand der Erfindung ist etwas Geistiges, der Gedanke,
die Regel, daher nicht der körperliche Gegenstand, in dem die
Erfindung sich verkörpert.3
d) Die Erfindung als bewußte Schöpfung.
Das Schaffen ist bewußtes menschliches Handeln, nicht in
dem Sinn, als ob der Erfinder sich der einzelnen Vorgänge im
Schaffensakt bewußt sein müsse, sondern in dem Sinn, daß er sich
des Erfolges seiner Betätigung bewußt sein muß. Was der Erfinder ¬
nicht erkannt hat, gehört nicht zu seiner Erfindung.
2. Die Erfindung als technische Schöpfung.
Die Erfindung als Zweckschöpfung dient der Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse durch Verwendung der Kräfte der außer
menschlichen Natur. Sie liegt daher auf dem Gebiet der Technik.
Der Erfindungsgedanke muß ein technischer, die Wirkung der
Erfindung eine technische sein.
Hieraus ergibt sich die Abgrenzung der Erfindungen gegenüber ¬
den Geisteswerken und der Ausschluß vom Erfindungsschutz
aller Gedanken oder Regeln, die sich nur auf eine menschliche
Betätigung beziehen.
a) Unterschied der Erfindung vom Geisteswerke.
Geisteswerke (Schriftwerke, Werke der Tonkunst, Werke der
bildenden Künste, Geschmacksmuster, Abbildungen technischer oder
wissenschaftlicher Art) sind Schöpfungen, die ihre Eigenart der
ihnen aufgeprägten Individualität des Urhebers verdanken. Während
die Erfindung eine Zweckschöpfung ist, ist das Geisteswerk eine
zwecklose Schöpfung; oder es ist sich Selbstzweck insofern, als
es bestimmt ist, die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck zu
bringen. Die Erfindung weist ihrem Wesen nach auf einen weiteren
Zusammenhang, der Wert des Geisteswerkes ist immanent.5)
*) Vgl. hierüber Österrieth, Kommentar zum Kunstschutzgesetz vom
9./1. 07, Berlin 1907.
2) S. hierüber S. 69.
*) S. hierüber S. 68.
3) S. hierüber S. 68.
5) Vgl. Cohn (Jonas), Allgemeine Ästhetik, Leipzig 1901, 23