Volltext : Laspeyres, Ernst Adolph Theodor: System des preußischen Privatrechts

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durch  die  Jnstr.  für  die  Ober=Präs.,  Regier.,  Consist.  rc.  diesen  eine
Stellung  gegeben,  ...  solche  nach  allg.  Grunds.  und  Vorschr.  unter
ihrer  Verantwortlichkeit  selbständig  zu  führen;  die  Ministerien
aber  sind  zu  ihrer  eigentlichen  Bestimmung  zurückgebracht,  jene  Vorschriften ¬
  zu  ertheilen,  die  Gesetze  vorzubereiten  und  darüber  zu
wachen,  daß  sie  überall  befolgt  werden  rc.  rc.  —  §.  VIII.  Damit  das
gesammte  Staats-Ministerium  das  Ganze  der  Verwaltung  stets
übersehe,..  sollen  darin  vorgetragen  und  berathen  werden:  1)  alle ¬
  Entwürfe  zu  neuen  Gesetzen  und  Abänderungen  ohne  Ausnahme,
bevor  sie  an  den  Staatsrath  gelangen  rc.  rc."  (evend.  S.  289.)
5.  Gesetz  wegen  Anordn.  der  Provincialstände.  v.  5.  Juni  1823  §.  3.:
„Die  Prov.=Stände  sind  die  gesetzmäßigen  Organe  der  versch.  Stande
Unserer  Unterth.  in  jeder  Provinz.  Dieser  Bestimmung  gemäß  werden
Wir  1)  die  Ges.=Entw.,  welche  allein  die  Prov.  angehen,  zur
Berathung  an  sie  gelangen,  ihnen  auch  2)  so  lange  keine  allgemeine
ständische  Versamml.  statt  finden,  die  Entw.  solcher  allg.  Gesetze,
welche  Veränderungen  in  den  Personen=  und  Eigenthumsrechken, ¬
  und  in  den  Steuern  zum  Gegenstand  haben,  so  weit  sie  die
Prov.  betreffen,  zur  Berathung  vorlegen  lassen“,  vgl.  mit  Ed.  v.  22.
Mai  1815  §.  4.  („alle  Gegenst.  der  Gesetzg.,  welche  die  persönlichen ¬
  und  Eigenthumsrechte  der  Staatsb.  betreffen".).
6.  Cab.  Ord.  v.  9.  Febr.  1832.:  „...  Die  von  dem  Justiz=Ministerium =
  ausgehenden  Vorschläge  zum  Erlaß  eines  speciellen  Gesetzes,
es  mag  materielle  Bestimmungen  enthalten  oder  die  gerichtliche  Form
betreffen,  werden....  gemeinschaftlich  (von  den  beiden  Justiz.=Min.
geprüft.  und  unmittelbar  an  Mich  oder  an  das  Staats=Minist. ¬
  eingereicht",  vgl.  mit  Cab.  Ord.  v.  17.  Dezbr.  1838.
§.30.  B.  Publication  der  Gesetze  (B.§.33.34.,  Th.  §.  25.
1)  Nothwendigkeit  und  Wirkung  der  Publication.
Entw.  Einl.  §.  16—18.  —  A.  L.  R.  Einl.  §.  10—13.  vgl.  mit  1.
6.  §.  46.  48.,  7.  §.  12.,  16.  §.  176.
2)  Form  derselben.
a)  In  älterer  Zeit.
1.  Landtags=Recess  wegen  untersch.  Puncten  d.  d.  Mich.  1538.,  im
C.  C.  M.  Th.  VI.  1.  S.  52.  (Verkündigung  durch  d.  Landes=Hauptleute
u.  Land=Voigte.)  —  Resol.  auf  der  Landst.  übergebne  Puncte  v.  22.
März  1670  §.  15.,  ebend.  S.  526.,  und  Verbess  Landreuter=Ordn.  v.
4.  März  1709  §.  52.,  ebend.  Th.  II.  1.  S.  491.  (Uebersendung  an  Gerichtsherrsch. ¬
  u.  Magistr.  durch  die  Landreuter  zur  Verlesung  von  d.  Kanzeln), =
  vgl.  mit  Verordn.  v.  15.  Juni  u.  Rescr.  v.  17.  Aug.  1715,  ebend.
S.  572  u.  74  (Insin.=Vermerk,  und  Asservation  in  besondren  Büchern)
2.  Verord.  v.  21.  Jan.  1716.,  im  C.  C.  M.  Th.  1.  1.  S.  526.  (Verbot
der  Verkünd.  von  den  Kanzeln,  außer  in  Kirchensachen)  und  Ver.  wie
es  hinkünfftig  mit  Publ.  der  K.  Edicien  gehalten  werden  soll  v.  24.
Aug.  1717,  ebend.  Th.  II.  1.  S.  614.  (Versendung  an  die  Overgerichte
zur  weitern  Vertheilung  durch  die  Steuer=Räthe  in  den  Städten,  u.
durch  die  Landräthe  auf  dem  flachen  Lande,  Empfangs=  u.  Jnsin.=Bescheinigung, =
  Bekanntmachung  durch  öffenti.  Anschlag  u.  Verlesung  in
den  Kirchen,  Asservation  der  Edicten=Bücher  in  den  Kirchen  oder  Gerichten). =
  —  Ver.  an  das  Consist.  v.  22.  Febr.  1724,  ebend.  Th.  1.  1.
S.  549.  (Verlesung  der  Pönal=Edicte  und  kirchlichen  Verordn.  von
Laspeyres,  Preuß.  Landr.
            
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