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durch die Jnstr. für die Ober=Präs., Regier., Consist. rc. diesen eine
Stellung gegeben, ... solche nach allg. Grunds. und Vorschr. unter
ihrer Verantwortlichkeit selbständig zu führen; die Ministerien
aber sind zu ihrer eigentlichen Bestimmung zurückgebracht, jene Vorschriften ¬
zu ertheilen, die Gesetze vorzubereiten und darüber zu
wachen, daß sie überall befolgt werden rc. rc. — §. VIII. Damit das
gesammte Staats-Ministerium das Ganze der Verwaltung stets
übersehe,.. sollen darin vorgetragen und berathen werden: 1) alle ¬
Entwürfe zu neuen Gesetzen und Abänderungen ohne Ausnahme,
bevor sie an den Staatsrath gelangen rc. rc." (evend. S. 289.)
5. Gesetz wegen Anordn. der Provincialstände. v. 5. Juni 1823 §. 3.:
„Die Prov.=Stände sind die gesetzmäßigen Organe der versch. Stande
Unserer Unterth. in jeder Provinz. Dieser Bestimmung gemäß werden
Wir 1) die Ges.=Entw., welche allein die Prov. angehen, zur
Berathung an sie gelangen, ihnen auch 2) so lange keine allgemeine
ständische Versamml. statt finden, die Entw. solcher allg. Gesetze,
welche Veränderungen in den Personen= und Eigenthumsrechken, ¬
und in den Steuern zum Gegenstand haben, so weit sie die
Prov. betreffen, zur Berathung vorlegen lassen“, vgl. mit Ed. v. 22.
Mai 1815 §. 4. („alle Gegenst. der Gesetzg., welche die persönlichen ¬
und Eigenthumsrechte der Staatsb. betreffen".).
6. Cab. Ord. v. 9. Febr. 1832.: „... Die von dem Justiz=Ministerium =
ausgehenden Vorschläge zum Erlaß eines speciellen Gesetzes,
es mag materielle Bestimmungen enthalten oder die gerichtliche Form
betreffen, werden.... gemeinschaftlich (von den beiden Justiz.=Min.
geprüft. und unmittelbar an Mich oder an das Staats=Minist. ¬
eingereicht", vgl. mit Cab. Ord. v. 17. Dezbr. 1838.
§.30. B. Publication der Gesetze (B.§.33.34., Th. §. 25.
1) Nothwendigkeit und Wirkung der Publication.
Entw. Einl. §. 16—18. — A. L. R. Einl. §. 10—13. vgl. mit 1.
6. §. 46. 48., 7. §. 12., 16. §. 176.
2) Form derselben.
a) In älterer Zeit.
1. Landtags=Recess wegen untersch. Puncten d. d. Mich. 1538., im
C. C. M. Th. VI. 1. S. 52. (Verkündigung durch d. Landes=Hauptleute
u. Land=Voigte.) — Resol. auf der Landst. übergebne Puncte v. 22.
März 1670 §. 15., ebend. S. 526., und Verbess Landreuter=Ordn. v.
4. März 1709 §. 52., ebend. Th. II. 1. S. 491. (Uebersendung an Gerichtsherrsch. ¬
u. Magistr. durch die Landreuter zur Verlesung von d. Kanzeln), =
vgl. mit Verordn. v. 15. Juni u. Rescr. v. 17. Aug. 1715, ebend.
S. 572 u. 74 (Insin.=Vermerk, und Asservation in besondren Büchern)
2. Verord. v. 21. Jan. 1716., im C. C. M. Th. 1. 1. S. 526. (Verbot
der Verkünd. von den Kanzeln, außer in Kirchensachen) und Ver. wie
es hinkünfftig mit Publ. der K. Edicien gehalten werden soll v. 24.
Aug. 1717, ebend. Th. II. 1. S. 614. (Versendung an die Overgerichte
zur weitern Vertheilung durch die Steuer=Räthe in den Städten, u.
durch die Landräthe auf dem flachen Lande, Empfangs= u. Jnsin.=Bescheinigung, =
Bekanntmachung durch öffenti. Anschlag u. Verlesung in
den Kirchen, Asservation der Edicten=Bücher in den Kirchen oder Gerichten). =
— Ver. an das Consist. v. 22. Febr. 1724, ebend. Th. 1. 1.
S. 549. (Verlesung der Pönal=Edicte und kirchlichen Verordn. von
Laspeyres, Preuß. Landr.