Metadata : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (1)

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So  dann  der  Theyl,  welcher  das  strittig  Gut  zuuor  inngehabt ¬
  hat,  auch  nochmals  durch  den  erthädigten  vertrag,  behelt,
darumb  angefochten  wird,  So  ist  der  ander  theil  demselben
der  wegen  werschafft  zuthun  nit  schuldig,  ob  gleich  einander
dasselbig  Gut  hernacher  mit  Recht  ihme  abgewönne.  Wann
aber  ein  theil  dem  andern,  das  ingehabt  Gut,  auß  seiner,  in
des  andern  handt  durch  gütlichen  vertrag,  einantwortet,  der
ist  im  selbigen  fall  werschafft  zuthun  schuldig.
Von  den  Eheberedungen  vnd  Heyrathsbrieffen.
Der  achzehend  Titell.
Erstlich  Ordnen  und  setzen  wir,  daß  alle  Eheberedungen,  die  De  Paclis
werden  gleich  mündtlich  oder  schrifftlich  auffgericht,  anders  Dotalibus.
nicht  gelten  noch  kräfftig  sein  sollen,  weder  inn  noch  ausserhalb
Rechtens,  sie  seyen  dann  in  beysein  der  nechstgesipten  vnd  verwandten, ¬
  oder  aber  in  mangel  derselben,  sonst  anderer  Erbaren
personen,  auffrichtig  vnd  redlich,  aber  nicht  heymlich  noch  in
winckeln,  geschehen.
Weren  dann  solche  Personen,  so  sich  also  ehelich  zusammen ¬
  verheyrathen  wollen,  so  arm  vnd  vnuermöglich,  daß  sie
nichts  sonders  einander  zuzubringen,  noch  zuuerschreiben  betten,
die  mögen  ohn  geding,  Leib  an  Leib,  vnd  Gut  an  Gut,  so
vil  sie  dessen  haben,  vnd  zusammen  bringen,  auff  Landts  gewonheit ¬
  Heyrathen.
Wie  aber  in  solchem  fall  die  Landtsgewonheyt  verstanden,
auch  wie  es  folgens  zwischen  solchen  Personen,  so  also  sonder
geding  auff  die  blose  Landtsgewonheyt  ehelich  zusammen  kommen,
gehalten  soll  werden,  das  wollen  wir  hernach  in  dem  acht  vnd
zwentzigsten  Titell,  von  Erbschafften  Mans  vnd  Weibs,  rc.
erklären.
So  aber  die  Personen  welche  zusammen  zuheyrathen  entschlossen, ¬
  Habhafft,  also  daß  sie  oder  ihre  Eltern,  einander,
ein  benannte  zugifft  oder  Ehestewer  (inn  Latein  Pos  genannt)
            
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