Metadaten : Crome, Carl: Allgemeiner Theil der modernen französischen Privatrechtswissenschaft

Schutz  der  Rechte.
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Diese  Regelung  war  um  so  eher  möglich,  als  in  den  wichtigsten,
eine  materielle  Kognition  erfordernden  Fällen  ein  ordinarium
judicium  ohnehin  durch  die  Bestimmungen  der  §§  667,  687
bezw.  insbesondere  durch  diejenige  des  §  686  ermöglicht  wird.
Auch  ist  die  beschränkende  Vorschrift  des  Abs.  2  eod.  hier  beseitigt, ¬
  also  die  Vorschützung  aller  auch  vor  Thätigung  der  Urkunde ¬
  entstandenen  Einreden  zulässig.  §  705  Abs.  436).  Hiermit
nicht  zu  verwechseln,  und  Surrogate  einer  definitiven  Entscheidung
des  Rechtsstreits  sind  die  in  Gemäßheit  des  §  702  Ziff.  1  u.  2
37)
geschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche
b.  Ist  der  Kläger  mit  seiner  Klage  abgewiesen,  so  kann  er
dieselbe  nicht  noch  einmal  vorbringen,  um  mit  derselben  durchzudringen. ¬
  Bestand  der  abgewiesene  Anspruch  wirklich,  so  ist
die  Frage,  ob  eine  naturalis  obligatio  übrig  bleibe39),  ebenso
zu  beantworten,  wie  bei  der  Verjährung  des  Klagerechts  39)
36)  Nur  die  gleichzeitige  Vorbringung  aller  Einwände  ist  auch  hier
erforderlich.  Vgl.  §  686  Abs.  3.
37)  Auch  diejenigen,  welche  nach  Erhebung  der  Klage  vor  den  Gewerbegerichten ¬
  abgeschlossen  sind.  §  56  des  Reichsgej.  v.  29.  Juli
1890  betr.  die  Gewerbegerichte.  Diese  Gerichte  schließen  nach  §  5  d.  Ges.
in  der  ihnen  zugewiesenen  Sphäre  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte ¬
  überhaupt  aus.  Aus  den  von  ihnen  erlassenen  rechtskräftigen  oder
für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Endurtheilen  sowie  den  oben  erwähnten
vor  denselben  geschlossenen  Vergleichen  findet  die  Zwangsvollstreckung  statt.
—  Auf  Grund  des  §  706  C.P.O.  ist  der  Landesgesetzgebung  die  Befugniß
zugestanden,  auch  aus  Vergleichen  vor  andern  Behörden  die  Zwangsvollstreckung ¬
  zuzulassen.  Hiervon  ist  Gebrauch  gemacht  in  Preußen  schon  früher
hinsichtlich  der  vor  den  Vergleichskammern  der  Gewerbegerichte  abgeschlossenen ¬
  Vergleiche  (§  10  A  G.  z.  C.  P.O.  v.  24.  März  1879);  sowie
derjenigen  vor  der  Polizeibehörde  in  Gemäßheit  des  §  59  der  Feldpolizeiordnung ¬
  v.  1.  November  1847  (§  12  eod.  —  durch  das  Feld=  und  Forstvolizeigesetz ¬
  v.  1.  April  1880  nicht  berührt!);  endlich  bei  Vergleichen  vor
dem  Schiedsmann  (§  32,  34  der  Schiedmannsordnung  v.  29.  März  1879);
in  Bayern  findet  die  Zwangsvollstreckung  statt  aus  Vergleichen  vor
den  Vermittelungsämtern  (A.  11,  86  A.G.  v.  23.  Februur  1879).
38)  Aubry=Rau  §  769  Ziff.  4.  A.  M.  Massol,  de  l’obligation
naturelle  et  de  l'obligation  morale  en  droit  romain  et  en  droit  français
S.  260.
39)  S.  oben  §  43  bei  Note  4  u.  ff.
—
            
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