Schutz der Rechte.
460
Diese Regelung war um so eher möglich, als in den wichtigsten,
eine materielle Kognition erfordernden Fällen ein ordinarium
judicium ohnehin durch die Bestimmungen der §§ 667, 687
bezw. insbesondere durch diejenige des § 686 ermöglicht wird.
Auch ist die beschränkende Vorschrift des Abs. 2 eod. hier beseitigt, ¬
also die Vorschützung aller auch vor Thätigung der Urkunde ¬
entstandenen Einreden zulässig. § 705 Abs. 436). Hiermit
nicht zu verwechseln, und Surrogate einer definitiven Entscheidung
des Rechtsstreits sind die in Gemäßheit des § 702 Ziff. 1 u. 2
37)
geschlossenen gerichtlichen Vergleiche
b. Ist der Kläger mit seiner Klage abgewiesen, so kann er
dieselbe nicht noch einmal vorbringen, um mit derselben durchzudringen. ¬
Bestand der abgewiesene Anspruch wirklich, so ist
die Frage, ob eine naturalis obligatio übrig bleibe39), ebenso
zu beantworten, wie bei der Verjährung des Klagerechts 39)
36) Nur die gleichzeitige Vorbringung aller Einwände ist auch hier
erforderlich. Vgl. § 686 Abs. 3.
37) Auch diejenigen, welche nach Erhebung der Klage vor den Gewerbegerichten ¬
abgeschlossen sind. § 56 des Reichsgej. v. 29. Juli
1890 betr. die Gewerbegerichte. Diese Gerichte schließen nach § 5 d. Ges.
in der ihnen zugewiesenen Sphäre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ¬
überhaupt aus. Aus den von ihnen erlassenen rechtskräftigen oder
für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurtheilen sowie den oben erwähnten
vor denselben geschlossenen Vergleichen findet die Zwangsvollstreckung statt.
— Auf Grund des § 706 C.P.O. ist der Landesgesetzgebung die Befugniß
zugestanden, auch aus Vergleichen vor andern Behörden die Zwangsvollstreckung ¬
zuzulassen. Hiervon ist Gebrauch gemacht in Preußen schon früher
hinsichtlich der vor den Vergleichskammern der Gewerbegerichte abgeschlossenen ¬
Vergleiche (§ 10 A G. z. C. P.O. v. 24. März 1879); sowie
derjenigen vor der Polizeibehörde in Gemäßheit des § 59 der Feldpolizeiordnung ¬
v. 1. November 1847 (§ 12 eod. — durch das Feld= und Forstvolizeigesetz ¬
v. 1. April 1880 nicht berührt!); endlich bei Vergleichen vor
dem Schiedsmann (§ 32, 34 der Schiedmannsordnung v. 29. März 1879);
in Bayern findet die Zwangsvollstreckung statt aus Vergleichen vor
den Vermittelungsämtern (A. 11, 86 A.G. v. 23. Februur 1879).
38) Aubry=Rau § 769 Ziff. 4. A. M. Massol, de l’obligation
naturelle et de l'obligation morale en droit romain et en droit français
S. 260.
39) S. oben § 43 bei Note 4 u. ff.
—