Objekt : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Art.  2001.
Der  Mandatar  hat  an  der  ihm  übergebenen  Sache
kein  Retentionsrecht  für  die  von  ihm  auf  dieselbe  verDieses ¬
  Recht  kann  nur  auf  Grund
wendeten  Auslagen.
specieller  und  positiver  Gesetzesvorschriften,  welche  bezüglich ¬
  des  Vollmachtsvertrags  fehlen,  beansprucht  werden.
Rh.  Arch.  50.  1.  104.
Art.  2009.
Die  Behauptung,  daß  ein  Kaufvertrag  ungültig  sei,
weil  der  im  Namen  der  Verkäufer  darin  vorkommende
Bevollmächtigte  damals  in  Vermögensverfall  gerathen
war  (vgl.  Art.  1003)  und  also  dessen  Vollmacht  erloschen
gewesen  sei,  kann  dem  Vertrage  seine  Gültigkeit  in  Ansehung ¬
  des  Käufers,  als  Dritten  nicht  benehmen,  solange
nicht  zugleich  dargethan  ist,  daß  derselbe  unredlich  und
in  bösem  Glauben  gehandelt  habe.  Rh.  Arch.  10.  1.  159.
Vierzehnter  Titel.
Von  der  Bürgschaft.
(Art.  2011—2043.)
Art.  2011.
Wer  die  Schuld  eines  Dritten  innerhalb  einer  bestimmten ¬
  Frist  zu  zahlen  verspricht,  wenn  nicht  der  Dritte
bis  dahin  selbst  zahle,  haftet  nicht  mehr  als  Bürge,
sondern  als  Selbstschuldner.  Ihm  kommt  jedoch  das
beneficium  cedendarum  actionum  zu  statten.  Vgl.  auch
Art.  2021.  Rh.  Arch.  9.  1.  14.
Art.  2012.
Die  Bürgschaft  für  Handelsschulden  ist  kein  Handelsgeschäft, ¬
  sofern  sie  nicht  in  Folge  besonderer  Verabredungen ¬
  die  Natur  der  Versicherung  gegen  Prämie
annimmt,  oder  gewerbmäßig,  oder  von  einem  Kaufmann
im  Betriebe  seines  Geschäfts  abgeschlossen  wurde.  Der
            
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