Object : Archiv für die Gesetzgebung und Reforme des juristischen Studiums (Bd. 1 (1808))

den  Wilddiebstahl  betreffend  v.  1806.  421
Wenn  der  betretene  Wilddieb  die  Flucht  nicht
ergreift,  und  sich  nicht  widersetzt.
§.  24.
Wenn  sich  die  Forst=  und  Jagdbediente  u.  f.  a.  dem
Uebertreter  genähert  haben,  und  dieser  ihnen  nicht  etwa
mit  Anlegung  des  Gewehres  bedrohlich  ist,  sollen  sie  ihm
durch  Zurufen,  oder  Anreden  bescheiden  erklären,  daß  er
das  Gewehr  abgeben,  und  ihnen  zum  nächsten  Gerichte
folgen  solle.  Wäre  nun  derselbe  1)  ein  wohlbekannter,
mit  Gütern  angesessener,  oder  im  öffentlichen  Dienste  angestellter -
  Mann,  so  soll  er,  wenn  er  das  Abgeben  des
Gewehres,  oder  das  Mitgehen  verweigert,  dazu,  wider
seinen  Willen,  mit  Gewalt  nicht  genöthiget  warden.
Doch  soll  der  Jäger  u.  s.  a.,  wenn  er  nicht  schon,  bey  der
Betretung  desselben,  Zeugen  bey  sich  hatte,  denselben
begleiten,  oder  Leute  herbeyrufen,  um,  wo  möglich,  noch
eine  oder  die  andere  Person  als  Zeugen  ansprechen  zu
können.  Auch  soll  derselbe  den  Vorfall  sogleich  bey  der
Behörde  anzeigen.  Ist  aber  2)  der  Betretene  ein  Unbekannter, -
  ein  Fremder,  ein  Vagabund,  ein  vermummter
oder  verrufener  Wildleb,  so  ist  es  erlaubt,  sich  im  Weigerungsfalle -
  seines  Gewehres  und  seiner  Person  mit
Gewalt  zu  bemächtigen,  und  denselben  wider  Willen
fortzuführen.  Doch  wird  es,  ausser  im  Falle  der  Nothwehre -
  §.  26.,  nicht  gestattet,  denselben  zu  tödten.
2.
Wenn  derselbe  die  Flucht  ergreift.
§.  25.
Begiebt  sich  der  Uebertreter  auf  Annäherung  von
Forst=  und  Jagdbedienten  u.  dgl.  auf  die  Flucht,  so  sollen -
  die  Nacheilenden  ihm  zurufen,  sich  zu  stellen,  um
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer