Inhaltsverzeichnis : Kohler, Josef: Gesammelte Beiträge zum Zivilprozeß

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Die  Grundlagen  des  Processrechts.
Verhältnisse  nicht  entspricht  und  für  unser  heutiges  Recht  bedeutungslos ¬
  geworden  ist.44)
Anders  verhält  es  sich  mit  dem  Nachlass  in  der  Gant;  dieser
Nachlass  tilgt  nicht  den  Anspruch,  sondern  macht  ihn  nur  reactionsunfähig. ¬
  Man  kann  sich  gegen  diesen  Unterschied  nicht  auf
das  römische  Recht  berufen,  welches  auch  hier  mit  dem  pactum
de  non  petendo  operirte  45);  denn  der  Gantvergleich  hat  im  modernen
Rechte  eine  ganz  selbstständige  Entwickelung  genommen,  namentlich ¬
  im  italienischen  und  französischen  Rechte,  welchem  die  Bestimmungen ¬
  der  deutschen  Concursordnung  in  der  Hauptsache  entnommen ¬
  sind.45)  Insbesondere  ist  es  sicher,  dass  eine  nachträgliche ¬
  Zahlung  des  erlassenen  Schuldrestes  als  Zahlung  giltig  ist
und  sich  nicht  als  Schenkung  qualificirt*);  und  wenn  das  englische
Recht  auch  annimmt,  dass  eine  solche  erlassene  Schuldquote
nicht  durch  blossen  späteren  Vertrag  zur  civilis  obligatio  erwachsen ¬
  kann,  sondern  dass  es  einer  neuen  „consideration",  einer
neuen  causa  bedarf**),  so  steht  dies  hiermit  nicht  im  Widerspruch.*9)
Dass  aber  eine  naturalis  obligatio  fortbesteht,  ist  insbesondere  im
französischen  Rechte  anerkannt;  hier  gilt  auch  das  indirecte  Compelle, ¬
  dass  der  Schuldner  erst  dann  rehabilitirt  wird,  wenn  er  die
Schuld  voll  bezahlt  hat,  Code  de  comm.  a.  604:  Le  failli  qui  aura
intégralement  acquitté,  en  principal,  intérêts  et  frais,  toutes  les
*)  Vgl.  auch  Birkmeyer  a.  a.  O.  S.  299.
*)  Man  muss  hierbei  in  Betracht  ziehen,  dass  das  römische  Recht
den  Zwangsnachlass  dem  Erben  gewährt,  welcher  unter  der  Bedingung
dieses  Erlasses  antreten  will.  Hier  liegt  die  Sachlage  anders,  als  in  dem
Falle,  wo  der  Zwangsvergleich  dem  Schuldner  selbst  zu  statten  kommt.
Vgl.  fr.  7,  §.  17,  de  pact.  fr.  54,  §.  1  de  manum.  test.
*)  Richtig  sagt  das  deutsche  Reichsgericht,  30.  Juni  1880,  Seuffert.
Arch.  XXXVI,  171  (256),  dass  das  Institut  des  Zwangsvergleichs  der
R.C.O.  nach  Voraussetzungen  und  rechtlichen  Folgen  sich  von  dem  Nachlassvergleich ¬
  des  gemeinen  Rechts  auch  da  unterscheide,  wo  der  Mehrheitsbeschluss ¬
  als  die  Minderheit  verbindend  anerkannt  ist.  IVgl.  jetzt
mein  Lehrbuch  des  Concursrecht  S.  462  f.
*)  Eine  Zahlung  oder  ein  Zahlversprechen  vor  dem  Gantvergleich.
um  den  Gläubiger  zu  günstiger  Abstimmung  zu  veranlassen,  wäre  natürlich -
  nichtig,  §.  168  C.O.  (Lchrbuch  des  Concursrechts  S.  486.
*)  Vgl.  Baldwin,  Law  of  bankruptcy  p.  305  und  die  dort  citirten
Entsch.,  Lee  and  Wace.  Law  and  practice  of  bankruptcy  p.  187  f.
*)  Es  ist  sehr  begreiflich,  dass  man  Bedenken  trügt,  den  Erfolg  des
discharge  durch  pures  Versprechen  ohne  jede  weitere  wirthschaftliche
            
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