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Die Grundlagen des Processrechts.
Verhältnisse nicht entspricht und für unser heutiges Recht bedeutungslos ¬
geworden ist.44)
Anders verhält es sich mit dem Nachlass in der Gant; dieser
Nachlass tilgt nicht den Anspruch, sondern macht ihn nur reactionsunfähig. ¬
Man kann sich gegen diesen Unterschied nicht auf
das römische Recht berufen, welches auch hier mit dem pactum
de non petendo operirte 45); denn der Gantvergleich hat im modernen
Rechte eine ganz selbstständige Entwickelung genommen, namentlich ¬
im italienischen und französischen Rechte, welchem die Bestimmungen ¬
der deutschen Concursordnung in der Hauptsache entnommen ¬
sind.45) Insbesondere ist es sicher, dass eine nachträgliche ¬
Zahlung des erlassenen Schuldrestes als Zahlung giltig ist
und sich nicht als Schenkung qualificirt*); und wenn das englische
Recht auch annimmt, dass eine solche erlassene Schuldquote
nicht durch blossen späteren Vertrag zur civilis obligatio erwachsen ¬
kann, sondern dass es einer neuen „consideration", einer
neuen causa bedarf**), so steht dies hiermit nicht im Widerspruch.*9)
Dass aber eine naturalis obligatio fortbesteht, ist insbesondere im
französischen Rechte anerkannt; hier gilt auch das indirecte Compelle, ¬
dass der Schuldner erst dann rehabilitirt wird, wenn er die
Schuld voll bezahlt hat, Code de comm. a. 604: Le failli qui aura
intégralement acquitté, en principal, intérêts et frais, toutes les
*) Vgl. auch Birkmeyer a. a. O. S. 299.
*) Man muss hierbei in Betracht ziehen, dass das römische Recht
den Zwangsnachlass dem Erben gewährt, welcher unter der Bedingung
dieses Erlasses antreten will. Hier liegt die Sachlage anders, als in dem
Falle, wo der Zwangsvergleich dem Schuldner selbst zu statten kommt.
Vgl. fr. 7, §. 17, de pact. fr. 54, §. 1 de manum. test.
*) Richtig sagt das deutsche Reichsgericht, 30. Juni 1880, Seuffert.
Arch. XXXVI, 171 (256), dass das Institut des Zwangsvergleichs der
R.C.O. nach Voraussetzungen und rechtlichen Folgen sich von dem Nachlassvergleich ¬
des gemeinen Rechts auch da unterscheide, wo der Mehrheitsbeschluss ¬
als die Minderheit verbindend anerkannt ist. IVgl. jetzt
mein Lehrbuch des Concursrecht S. 462 f.
*) Eine Zahlung oder ein Zahlversprechen vor dem Gantvergleich.
um den Gläubiger zu günstiger Abstimmung zu veranlassen, wäre natürlich -
nichtig, §. 168 C.O. (Lchrbuch des Concursrechts S. 486.
*) Vgl. Baldwin, Law of bankruptcy p. 305 und die dort citirten
Entsch., Lee and Wace. Law and practice of bankruptcy p. 187 f.
*) Es ist sehr begreiflich, dass man Bedenken trügt, den Erfolg des
discharge durch pures Versprechen ohne jede weitere wirthschaftliche