492 Vi. v. best. Dauer. V. Wiederaufh. d. Vj. d. außerord. Rechtsh.
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bei der longi temporis
rechte durch Nichtgebrauc | |
praescriptio,*3) und wo sonst ein Anspruch durch den
Ablauf einer Frist verloren geht, wie es in dem vorfustinignischen =
Rechte bei den sponsores und fideipromissores
nach dem Ablaufe von zwei Jahren der Fall war (Gal.
III. 121.). 224) Bei den kurzen Verjährungsfristen, denen
jenigen zu Theil wird, der in der Zeit seiner Kriegsgefangenschaft durch
Verjährung an seinem Vermögen verloren hat.
492) L. 1. §. 1. D. ex quib. caus. maj. (4. 6.): » ....
Item si quis .... . quod [nämlich alius ) non utendo amisit,
consecutus . . . . . cum absens non defenderetur . . ....
n. s. w. (vgl. die vorige Anmerkung.) Auch wenn man durch Natukereignisse ¬
an der Ausübung der Dienstbarkeitsrechte gehindert war, tritt
nach 1. 1. §. 9. D. de itinere actuque priv. (43. 19.) in integrum ¬
restitutio ein.
403) Als Personen, welche durch die longi temporis praescriptio ¬
nicht leiden sollen, werden genannt 1. die in einem Feldzuge begriffenen ¬
Kriegsleute. L. 1. C. quib. n. objic. 1. t. praescr. 7. 35.
(pal, die 1. 8. C. ibid., welche mit 1. ult. C. de restitutt. milit.
2. 51. gleichlautend ist.) 2. Andere in öffentlichen Angelegenheiten
(rei publicae causa) abwesende Personen. L. 2. 4. C. quib. n. objic. ¬
1. t. pr. (7. 35.). 3. Kriegsgefangene. L. 6. C. ibid. Man
d aber nicht umhin können, ihnen alle diejenigen gleichzustellen,
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wit
welche aus irgend einem Grunde sich abwesend befunden haben: wenn
nur die Abwesenheit von der Art ist, daß sie billigerweise berücksichtigt
werden muß. Einigermaßen wird dieses dadurch bestätigt, daß in der
l. 4. C. quib. n. objic. I. t. praescr. (7. 35.) genannt werden „absentes ¬
reipublicae causa, vel maxime fortuito casu.“ Uebrigens
drücken sich diese Stellen größtentheils se unbestimmt aus, daß man
geneigt sein könnte, dabei gar nicht an eine in integrum restitutio
zu denken, sondern die 1. t. praescriptio geradezu als unzulässig zu
betrachten. Allein theils würde sich eine solche Abweichung von der
Regel nicht genügend erklären lassen, indem das longum tempus
ohne Zweifel ein continuum ist (vgl. §. 87.), theils enthalten l. 6.
7. C. quib. n. objic. 1. t. pr. (7. 35.) in der That Hinweisungen
auf die Nothwendigkeit einer außerordentlichen Rechtshilfe.
494) L. 1. §. 1. D. ex quib. caus. maj. (4. 6.): „.. ..
Item si quis . .... . actioneve qua solutus ob id, quod dies
ejus exierit . . . . . . u. s. w. (vgl. Anm. 491.).