Metadaten : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

492  Vi.  v.  best.  Dauer.  V.  Wiederaufh.  d.  Vj.  d.  außerord.  Rechtsh.
492
bei  der  longi  temporis
rechte  durch  Nichtgebrauc  |  |
praescriptio,*3)  und  wo  sonst  ein  Anspruch  durch  den
Ablauf  einer  Frist  verloren  geht,  wie  es  in  dem  vorfustinignischen =
  Rechte  bei  den  sponsores  und  fideipromissores
nach  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  der  Fall  war  (Gal.
III.  121.).  224)  Bei  den  kurzen  Verjährungsfristen,  denen
jenigen  zu  Theil  wird,  der  in  der  Zeit  seiner  Kriegsgefangenschaft  durch
Verjährung  an  seinem  Vermögen  verloren  hat.
492)  L.  1.  §.  1.  D.  ex  quib.  caus.  maj.  (4.  6.):  »  ....
Item  si  quis  ....  .  quod  [nämlich  alius  )  non  utendo  amisit,
consecutus  .  .  .  .  .  cum  absens  non  defenderetur  .  .  ....
n.  s.  w.  (vgl.  die  vorige  Anmerkung.)  Auch  wenn  man  durch  Natukereignisse ¬
  an  der  Ausübung  der  Dienstbarkeitsrechte  gehindert  war,  tritt
nach  1.  1.  §.  9.  D.  de  itinere  actuque  priv.  (43.  19.)  in  integrum ¬
  restitutio  ein.
403)  Als  Personen,  welche  durch  die  longi  temporis  praescriptio ¬
  nicht  leiden  sollen,  werden  genannt  1.  die  in  einem  Feldzuge  begriffenen ¬
  Kriegsleute.  L.  1.  C.  quib.  n.  objic.  1.  t.  praescr.  7.  35.
(pal,  die  1.  8.  C.  ibid.,  welche  mit  1.  ult.  C.  de  restitutt.  milit.
2.  51.  gleichlautend  ist.)  2.  Andere  in  öffentlichen  Angelegenheiten
(rei  publicae  causa)  abwesende  Personen.  L.  2.  4.  C.  quib.  n.  objic. ¬
  1.  t.  pr.  (7.  35.).  3.  Kriegsgefangene.  L.  6.  C.  ibid.  Man
d  aber  nicht  umhin  können,  ihnen  alle  diejenigen  gleichzustellen,
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wit
welche  aus  irgend  einem  Grunde  sich  abwesend  befunden  haben:  wenn
nur  die  Abwesenheit  von  der  Art  ist,  daß  sie  billigerweise  berücksichtigt
werden  muß.  Einigermaßen  wird  dieses  dadurch  bestätigt,  daß  in  der
l.  4.  C.  quib.  n.  objic.  I.  t.  praescr.  (7.  35.)  genannt  werden  „absentes ¬
  reipublicae  causa,  vel  maxime  fortuito  casu.“  Uebrigens
drücken  sich  diese  Stellen  größtentheils  se  unbestimmt  aus,  daß  man
geneigt  sein  könnte,  dabei  gar  nicht  an  eine  in  integrum  restitutio
zu  denken,  sondern  die  1.  t.  praescriptio  geradezu  als  unzulässig  zu
betrachten.  Allein  theils  würde  sich  eine  solche  Abweichung  von  der
Regel  nicht  genügend  erklären  lassen,  indem  das  longum  tempus
ohne  Zweifel  ein  continuum  ist  (vgl.  §.  87.),  theils  enthalten  l.  6.
7.  C.  quib.  n.  objic.  1.  t.  pr.  (7.  35.)  in  der  That  Hinweisungen
auf  die  Nothwendigkeit  einer  außerordentlichen  Rechtshilfe.
494)  L.  1.  §.  1.  D.  ex  quib.  caus.  maj.  (4.  6.):  „..  ..
Item  si  quis  .  ....  .  actioneve  qua  solutus  ob  id,  quod  dies
ejus  exierit  .  .  .  .  .  .  u.  s.  w.  (vgl.  Anm.  491.).
            
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