§§ 951—954. — Nr. 1473—1474.
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§ 951. Ausnahmsweise können für das Haupt einer Haushaltung
diejenigen Personen, welche mit demselben als Hausgenossen zusammenleben, ¬
als vorzüglich für den Ehemann die Ehefrau, für den Vater die
in der Haushaltung befindlichen Kinder, für die Herrschaft die Dienstboten,
auch ohne Ermächtigung Forderungen erwerben, insofern sie sich für jenes
versprechen lassen.
§ 952. Ohne Ermächtigung kann Niemand einen Andern dadurch
verpflichten, daß er für denselben eine Schuld kontrahirt.
Wenn indessen hinterher der so unzureichend Vertretene das in seinem
Namen gemachte Versprechen gutheißt, so gilt dasselbe, wie wenn er zum
Abschlusse des Geschäfts den Vertreter bevollmächtigt hätte.
§ 953. Ist aber Jemand durch das Rechtsgeschäft, welches ein Anderer,
ohne ermächtigt zu sein, für ihn abgeschlossen hat, bereichert worden, so
haftet er dem Dritten insoweit, als der ihm zukommende Vermögensvortheil ¬
reicht.
Vgl. Nr. 592 ff.
§ 954. Hat Jemand als Stellvertreter eines Andern einen Vertrag
abgeschlossen, ohne von demselben ermächtigt zu sein und ohne daß das
Geschäft von diesem gutgeheißen wird, so hat er dem andern Kontrahenten
persönlich für allen Schaden einzustehen, der aus der Nichtanerkennung
des Vertrages folgt.
1473. 1. Jeder Bevollmächtigte, der Namens eines Vollmachtgebers mit einem
Andern Verträge abschließt, haftet für die Richtigkeit des vorgegebenen Auftrages.
2. Demnach ist der angeblich Beauftragte, wenn sich zeigt, daß der Auftrag
nicht ertheilt wurde, schuldig, den Mitcontrahenten soweit als möglich in die Lage
zu setzen, die beim wirklichen Stattfinden des Auftrages eingetreten wäre, d. h. die
Verpflichtungen zu übernehmen, welche nach dem Vertrage dem Vollmachtgeber
M. I. 529.
obgelegen hätten.
1474. Der Anwalt N. meldete Namens G. in einem Concurse eine Forderung
nebst Pfandrecht auf Fahrhabe an und erklärte sodann den Zug der Pfänder. Auf
den nämlichen Pfändern haftete zu Gunsten S. eine vorgehende Forderung von
600 Fr., die G. in Folge des Zuges zu übernehmen gehabt hätte. Kurze Zeit
nachher zeigte aber N. der Notariatskanzlei an, G. anerkenne die Zugserklärung
nicht und sie falle dahin, weil er ohne Vollmacht gehandelt habe. Allein S. belangte ¬
nun den N. auf Uebernahme des Auffallszuges und Bezahlung der 600 Fr.
N. wird condemnirt, dem S. denjenigen Betrag zu ersetzen, den er bei der
Liquidation der Pfänder weniger erlöse, als seine Forderung nebst Zins und Kosten
ausmache. Gründe:
1. Die von N. abgegebene Zugserklärung (welche ein Rechtsgeschäft mit den
vorgehenden Gläubigern, deren Schuldner nun der Züger wird, in sich schließt)
ist für G. nicht verbindlich, da N. hiezu nicht bevollmächtigt war und G. sich
weigert, das Geschäft nachträglich anzuerkennen. Die Frage, von welcher der
Entscheid des Prozesses abhängt, besteht nun darin: Wie weit haftet dem Mitcontrahenten ¬
derjenige persönlich, der bei Eingehung eines Rechtsgeschäftes sich
als Bevollmächtigter eines Andern ausgegeben hat, ohne es gewesen zu sein und
ohne daß nachherige Gutheißung des Geschäftes durch den angeblich Vertretenen
erfolgte? Schon aus der Art, wie die Frage präcisirt ist, geht hervor, daß die
Folgen einer Prozeßführung ohne Vollmacht bei Seite gelassen werden.