Full text : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§§  951—954.  —  Nr.  1473—1474.
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§  951.  Ausnahmsweise  können  für  das  Haupt  einer  Haushaltung
diejenigen  Personen,  welche  mit  demselben  als  Hausgenossen  zusammenleben, ¬
  als  vorzüglich  für  den  Ehemann  die  Ehefrau,  für  den  Vater  die
in  der  Haushaltung  befindlichen  Kinder,  für  die  Herrschaft  die  Dienstboten,
auch  ohne  Ermächtigung  Forderungen  erwerben,  insofern  sie  sich  für  jenes
versprechen  lassen.
§  952.  Ohne  Ermächtigung  kann  Niemand  einen  Andern  dadurch
verpflichten,  daß  er  für  denselben  eine  Schuld  kontrahirt.
Wenn  indessen  hinterher  der  so  unzureichend  Vertretene  das  in  seinem
Namen  gemachte  Versprechen  gutheißt,  so  gilt  dasselbe,  wie  wenn  er  zum
Abschlusse  des  Geschäfts  den  Vertreter  bevollmächtigt  hätte.
§  953.  Ist  aber  Jemand  durch  das  Rechtsgeschäft,  welches  ein  Anderer,
ohne  ermächtigt  zu  sein,  für  ihn  abgeschlossen  hat,  bereichert  worden,  so
haftet  er  dem  Dritten  insoweit,  als  der  ihm  zukommende  Vermögensvortheil ¬
  reicht.
Vgl.  Nr.  592  ff.
§  954.  Hat  Jemand  als  Stellvertreter  eines  Andern  einen  Vertrag
abgeschlossen,  ohne  von  demselben  ermächtigt  zu  sein  und  ohne  daß  das
Geschäft  von  diesem  gutgeheißen  wird,  so  hat  er  dem  andern  Kontrahenten
persönlich  für  allen  Schaden  einzustehen,  der  aus  der  Nichtanerkennung
des  Vertrages  folgt.
1473.  1.  Jeder  Bevollmächtigte,  der  Namens  eines  Vollmachtgebers  mit  einem
Andern  Verträge  abschließt,  haftet  für  die  Richtigkeit  des  vorgegebenen  Auftrages.
2.  Demnach  ist  der  angeblich  Beauftragte,  wenn  sich  zeigt,  daß  der  Auftrag
nicht  ertheilt  wurde,  schuldig,  den  Mitcontrahenten  soweit  als  möglich  in  die  Lage
zu  setzen,  die  beim  wirklichen  Stattfinden  des  Auftrages  eingetreten  wäre,  d.  h.  die
Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  nach  dem  Vertrage  dem  Vollmachtgeber
M.  I.  529.
obgelegen  hätten.
1474.  Der  Anwalt  N.  meldete  Namens  G.  in  einem  Concurse  eine  Forderung
nebst  Pfandrecht  auf  Fahrhabe  an  und  erklärte  sodann  den  Zug  der  Pfänder.  Auf
den  nämlichen  Pfändern  haftete  zu  Gunsten  S.  eine  vorgehende  Forderung  von
600  Fr.,  die  G.  in  Folge  des  Zuges  zu  übernehmen  gehabt  hätte.  Kurze  Zeit
nachher  zeigte  aber  N.  der  Notariatskanzlei  an,  G.  anerkenne  die  Zugserklärung
nicht  und  sie  falle  dahin,  weil  er  ohne  Vollmacht  gehandelt  habe.  Allein  S.  belangte ¬
  nun  den  N.  auf  Uebernahme  des  Auffallszuges  und  Bezahlung  der  600  Fr.
N.  wird  condemnirt,  dem  S.  denjenigen  Betrag  zu  ersetzen,  den  er  bei  der
Liquidation  der  Pfänder  weniger  erlöse,  als  seine  Forderung  nebst  Zins  und  Kosten
ausmache.  Gründe:
1.  Die  von  N.  abgegebene  Zugserklärung  (welche  ein  Rechtsgeschäft  mit  den
vorgehenden  Gläubigern,  deren  Schuldner  nun  der  Züger  wird,  in  sich  schließt)
ist  für  G.  nicht  verbindlich,  da  N.  hiezu  nicht  bevollmächtigt  war  und  G.  sich
weigert,  das  Geschäft  nachträglich  anzuerkennen.  Die  Frage,  von  welcher  der
Entscheid  des  Prozesses  abhängt,  besteht  nun  darin:  Wie  weit  haftet  dem  Mitcontrahenten ¬
  derjenige  persönlich,  der  bei  Eingehung  eines  Rechtsgeschäftes  sich
als  Bevollmächtigter  eines  Andern  ausgegeben  hat,  ohne  es  gewesen  zu  sein  und
ohne  daß  nachherige  Gutheißung  des  Geschäftes  durch  den  angeblich  Vertretenen
erfolgte?  Schon  aus  der  Art,  wie  die  Frage  präcisirt  ist,  geht  hervor,  daß  die
Folgen  einer  Prozeßführung  ohne  Vollmacht  bei  Seite  gelassen  werden.
            
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