Metadaten : Ueber die Verjährung (1)

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ten.  P)  Bey  folchen  Rechten,  wobey  usucapie
verboten  war,  fand  auch  praescriptio  nicht
Statt.  —  Von  der  angeblichen  Einführung
der  praescriptio  bey  Servituten  werde  ich  unten ¬
  ausführlicher  reden.
Die  Natur  des  Belitzes,  als  eines  Ganzen
und  Untheilbaren,  liefs  schon  ursprünglich  bey
der  praescriptio  keine  accessio  possessionis  zu,
und  noch  viel  weniger  das  Billigkeitsprincip,
von  welchem  der  Prätor  bey  Ertheilung  seines ¬
  Schutzes  ausging.
In  der  Kaiserperiode
ging  man,  wahrscheinlich  durch  die  Behauptungen ¬
  einiger  angesehenen  Juristen  geleitet,
von  den  bisher  behaupteten  Grundlätzen  ab,
und  nahm  bey  der  praescriptio  durchweg  aceessionem ¬
  possessionis  an.  Die  Veranlassung  dazu ¬
  gab  ohne  Zweifel  der  Umstand,  dass  bey  der
usucapio  accessio  usus  Statt  fand,  und  so  wie
die  Grundlätze  von  der  praescriptio  auf  die
usucapio,  wie  ich  unten  zeigen  werde,  übergetragen ¬
  wurden,  lo  nahin  man  auch  kein  Bedenken, ¬
  das,  was  von  der  accessio  bey  der
usucapio  galt,  aut  die  praeseriptio  anzuwenden. -
  Ob  die  Anwendung  passte  oder  nicht,
»)  Dadurch  ehen  werden  die  Gränzen  der  erwerbenden
Verjährung  überhaupt  bestimmt.  Es  ist  dieser  Umstand,
wie  lich  unten  ergeben  wird,  auch  noch  nicht  in  Ablicht
des  forenlischen  Rechts  zu  übersehen.
            
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