Volltext : Corvalán, César D.: ¬El derecho de propiedad

3  lativ -
  moralische  Rechtsdeductione  bezeichnet  zu  werden
pflegen.
Die  ältern  Rechtslehrer  basirten  nämlich  das  Recht  geradezu
auf  das  Sittengesetz,  indem  sie  unter  dem  Rechte  das  sittliche
Befugniß  zu  allem  dem  verstanden,  was  nicht  gegen  die
Pflicht  der  Gerechtigkeit  ist,  und  daher  der  Meinung  waren,
die  Rechtslehre  habe  nur  von  dem,  was  gerecht  oder  ungerecht
(justum  seu  injustum)  ist,  zu  handeln,  oder  von  den  sogenannten  geselligen ¬
  Tugenden  und  Untugenden,  unter  denen  Achtung
des  Eigenthums  und  Treue  in  Haltung  der  Zusagen
und  Verträge  obenan  stehen.  Diese  Anschauungsweise,  welche
das  Recht  zu  einem  unmittelbar  aus  der  Pflicht  des  Berechtigten  entstehenden ¬
  rein  ethischen  Befugnisse  und  die  Lehre  vom  Rechte  zu  einer
Fraction  der  Moral  oder  Sittenlehre  macht,  und  welche  eben  deßhalb
die  absolut  moralische  Rechtsdeduction  genannt  wird,
finden  wir  in  den  Werken  aller  ältern  Moralphilosophen  Deutschlands ¬
  und  Englands,  welche  alle  die  Lehre  vom  Rechte  nur  als
einen  vervollständigenden  Anhang  der  Moral  oder  Sittenlehre  behandelten. ¬
  Selbst  dann  noch,  als  man  in  der  ersten  Hälfte  des  vorigen
Jahrhunderts  anfing,  die  Rechtsphilosophie  abgesondert  von  der  Moral
unter  dem  Namen  »  Naturrecht  —  Jus  Naturae,  Jus  naturale  «
zu  bearbeiten  (wie  dieses  bei  Samuel  von  Pufendorf,  dem  Restor
der  Naturrechtslehrer  Deutschlands,  in  seinem  Jus  Naturae  et  Gentium
und  bei  seinen  unmittelbaren  Nachsolgern  in  und  außer  Deutschland  der
Fall  war),  konnte  man  sich  von  dieser  Rechtsansicht  nicht  los  machen*
*)  Zu  den  Naturrechtslehrern  dieser  ältern  Schule,  unter  denen  übrigens ¬
  in  Bezug  auf  das  System  der  Moralphilosophie,  dem  sie  anhängen,  bedeutende ¬
  Verschiedenheiten  Statt  finden,  gehören:  Hugo  Grotius  (Huig  de  Groot):
De  jure  belli  ac  pacis  libri  tres.  Lutetiae  Parisiorum,  1625,  besonders
die  Prolegomena  zu  diesem  Werke;  Thomas  Hobbes:  De  cive,  Parisiis,  1646.
und  Leviathan,  sive  de  mataria,  forma  et  potestate  civitatis  eccleciasti
cae  et  civilis,  1651.  (Nur  in  Bezug  auf  des  Verfassers  Ansicht  vom  Naturstande, ¬
  welchen  er  ein  »bellum  omnium  contra  omnese  nennt,  hieher  gehörig.) ¬
  Samuel  von  Pufendorf:  De  jure  naturae  et  gentium  libri
            
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