3 lativ -
moralische Rechtsdeductione bezeichnet zu werden
pflegen.
Die ältern Rechtslehrer basirten nämlich das Recht geradezu
auf das Sittengesetz, indem sie unter dem Rechte das sittliche
Befugniß zu allem dem verstanden, was nicht gegen die
Pflicht der Gerechtigkeit ist, und daher der Meinung waren,
die Rechtslehre habe nur von dem, was gerecht oder ungerecht
(justum seu injustum) ist, zu handeln, oder von den sogenannten geselligen ¬
Tugenden und Untugenden, unter denen Achtung
des Eigenthums und Treue in Haltung der Zusagen
und Verträge obenan stehen. Diese Anschauungsweise, welche
das Recht zu einem unmittelbar aus der Pflicht des Berechtigten entstehenden ¬
rein ethischen Befugnisse und die Lehre vom Rechte zu einer
Fraction der Moral oder Sittenlehre macht, und welche eben deßhalb
die absolut moralische Rechtsdeduction genannt wird,
finden wir in den Werken aller ältern Moralphilosophen Deutschlands ¬
und Englands, welche alle die Lehre vom Rechte nur als
einen vervollständigenden Anhang der Moral oder Sittenlehre behandelten. ¬
Selbst dann noch, als man in der ersten Hälfte des vorigen
Jahrhunderts anfing, die Rechtsphilosophie abgesondert von der Moral
unter dem Namen » Naturrecht — Jus Naturae, Jus naturale «
zu bearbeiten (wie dieses bei Samuel von Pufendorf, dem Restor
der Naturrechtslehrer Deutschlands, in seinem Jus Naturae et Gentium
und bei seinen unmittelbaren Nachsolgern in und außer Deutschland der
Fall war), konnte man sich von dieser Rechtsansicht nicht los machen*
*) Zu den Naturrechtslehrern dieser ältern Schule, unter denen übrigens ¬
in Bezug auf das System der Moralphilosophie, dem sie anhängen, bedeutende ¬
Verschiedenheiten Statt finden, gehören: Hugo Grotius (Huig de Groot):
De jure belli ac pacis libri tres. Lutetiae Parisiorum, 1625, besonders
die Prolegomena zu diesem Werke; Thomas Hobbes: De cive, Parisiis, 1646.
und Leviathan, sive de mataria, forma et potestate civitatis eccleciasti
cae et civilis, 1651. (Nur in Bezug auf des Verfassers Ansicht vom Naturstande, ¬
welchen er ein »bellum omnium contra omnese nennt, hieher gehörig.) ¬
Samuel von Pufendorf: De jure naturae et gentium libri