fullscreen : ¬Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare nach römischem und gemeinem Recht mit besonderer Berücksichtigung des Handelsrechts (Abt. 1)

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Art.  347  unterworfen  wird,  wenn  durch  die  seinerseits  erfolgte
Annahme  der  von  der  Waare  begleiteten  Kaufofferte  ein  Kaufvertrag ¬
  zu  Stande  kam,  sind  die  in  dem  Artikel  gebrauchten
Ausdrücke  „vertragsmässig“  und  „gesetzmässig“  der  Anwendung
desselben  gewiss  nicht  im  Wege.
Damit  im  Falle  der  Zusendung  unbestellter  Waare  der
Art.  347  zur  Anwendung  komme,  muss  wie  gesagt  eine  Annahme
der  unter  Zusendung  der  Waare  gestellten  Kaufofferte  seitens  des
Empfängers  erfolgt  sein.  Es  muss  also  1.  unter  Zusendung  der
Waare  ein  Kaufoffert  derart  gestellt  worden  sein,  dass  das  einfache ¬
  Ja  des  Oblaten  zur  Perfection  des  Kaufvertrages  mit  allen
seinen  gesetzlichen  Erfordernissen  genügte.-  Das  Offert  des
--—
machung  der  bei  derselben  erkennbaren  Mängel  durch  Art.  347  Abs.  2  ausgeschlossen. ¬

*  Vgl.  Endemann  §  105  S.  489.  Erfolgte  die  Zusendung  unbestellter
Waare  überhaupt  nicht  mit  der  Absicht  eine  Kaufofferte  zu  stellen,  so  kann
ein  Kaufvertrag  natürlich  nicht  zu  Stande  kommen.  (Vgl.  A.-G.  Leipzig  in
Buschs  Archiv  VIII.  S.  84  fg.,  Klemm  „Ueber  die  stillschweigend  übernommene ¬
  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  des  Kaufpreises  unbestellt  zugesendeter ¬
  Waaren“  (1854)  S.  8.  Die  Zusendung  unbestellter  Waare  mit  einer
Factura  wird  in  dem  Erk.  des  öst.  O.-G.-H.  Adler-Clemens  III.  Nr.  365  mit
Unrecht  nach  den  Regeln  des  Kaufs  auf  Besicht  beurtheilt.  Vgl.  Gareis
S.  174.  —  Trifft  die  Factura  erst  nach  den  Waaren  ein,  so  muss  die  Waare
noch  im  Besitze  des  Empfängers  sein,  damit  die  Factura  als  Kaufoffert  wirken
könne.  Die  Offerte  des  Absenders  erfolgte  ja  unter  der  Voraussetzung,  dass
der  Empfänger  die  an  ihn  zugesendete  unbestellte  Waare  sofort  annehme  und
behalte.  Ist  diess  nicht  geschehen,  hat  z.  B.  der  Empfänger  die  Waare  sogleich
retournirt,  so  würde  es  der  Intention  des  Absenders  widersprechen,  wenn  man
nunmehr  noch  dem  Empfänger  die  Befugniss  zugestehen  wollte,  das  in  der  Factura ¬
  gestellte  Kaufoffert  anzunehmen  und  dann  ex  empto  Lieferung  der  betreffenden ¬
  Waarenpost  zu  verlangen.  —  Die  Zusendung  einer  Waare  ist  nahezu  regelmässig ¬
  von  einer  Factura  begleitet.  Es  wird  daher  gefragt  werden  müssen,
ob  die  Factura  hinreichend  bestimmt  gefasst  ist,  um  als  lex  contractus  gelten
zu  können.  Auch  wenn  übrigens  einmal  die  Zusendung  unbestellter  Waare
ohne  Factura  geschähe,  kann  unter  Umständen  ein  hinreichend  präcisirtes
Kaufoffert  vorliegen,  so  z.  B.  dann,  wenn  etwa  zwischen  dem  Empfänger  und
dem  Absender  der  Waare  bereits  eine  Geschäftsverbindung  bezüglich  gewisser
Arten  von  Waaren  bestand  (O.-A.-G.  Dresden  im  C.-O.  N.  F.  II.  S.  208,  ungenau
die  Erk.  ebenda  I.  S.  580).  Der  Preis,  um  den  offerirt  wird,  wird  sich
dann  wahrscheinlich  aus  früheren  Bestellungen  oder  dem  gesammten  Geschäftsverkehre -
  der  beiden  Parteien  feststellen  lassen.  —  Erfolgte  auf  Grund  einer
Bestellung  eine  Mehrsendung  von  Waaren  derselben  Art,  so  wird  auch  bezüglich ¬
  des  Plus  der  ursprünglich  vereinbarte  Kaufpreis  als  offerirt  anzusehen
sein.  Aeussersten  Falls  wird,  wenn  der  Wille  des  Absenders  ein  Kaufoffert
            
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