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Art. 347 unterworfen wird, wenn durch die seinerseits erfolgte
Annahme der von der Waare begleiteten Kaufofferte ein Kaufvertrag ¬
zu Stande kam, sind die in dem Artikel gebrauchten
Ausdrücke „vertragsmässig“ und „gesetzmässig“ der Anwendung
desselben gewiss nicht im Wege.
Damit im Falle der Zusendung unbestellter Waare der
Art. 347 zur Anwendung komme, muss wie gesagt eine Annahme
der unter Zusendung der Waare gestellten Kaufofferte seitens des
Empfängers erfolgt sein. Es muss also 1. unter Zusendung der
Waare ein Kaufoffert derart gestellt worden sein, dass das einfache ¬
Ja des Oblaten zur Perfection des Kaufvertrages mit allen
seinen gesetzlichen Erfordernissen genügte.- Das Offert des
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machung der bei derselben erkennbaren Mängel durch Art. 347 Abs. 2 ausgeschlossen. ¬
* Vgl. Endemann § 105 S. 489. Erfolgte die Zusendung unbestellter
Waare überhaupt nicht mit der Absicht eine Kaufofferte zu stellen, so kann
ein Kaufvertrag natürlich nicht zu Stande kommen. (Vgl. A.-G. Leipzig in
Buschs Archiv VIII. S. 84 fg., Klemm „Ueber die stillschweigend übernommene ¬
Verbindlichkeit zur Bezahlung des Kaufpreises unbestellt zugesendeter ¬
Waaren“ (1854) S. 8. Die Zusendung unbestellter Waare mit einer
Factura wird in dem Erk. des öst. O.-G.-H. Adler-Clemens III. Nr. 365 mit
Unrecht nach den Regeln des Kaufs auf Besicht beurtheilt. Vgl. Gareis
S. 174. — Trifft die Factura erst nach den Waaren ein, so muss die Waare
noch im Besitze des Empfängers sein, damit die Factura als Kaufoffert wirken
könne. Die Offerte des Absenders erfolgte ja unter der Voraussetzung, dass
der Empfänger die an ihn zugesendete unbestellte Waare sofort annehme und
behalte. Ist diess nicht geschehen, hat z. B. der Empfänger die Waare sogleich
retournirt, so würde es der Intention des Absenders widersprechen, wenn man
nunmehr noch dem Empfänger die Befugniss zugestehen wollte, das in der Factura ¬
gestellte Kaufoffert anzunehmen und dann ex empto Lieferung der betreffenden ¬
Waarenpost zu verlangen. — Die Zusendung einer Waare ist nahezu regelmässig ¬
von einer Factura begleitet. Es wird daher gefragt werden müssen,
ob die Factura hinreichend bestimmt gefasst ist, um als lex contractus gelten
zu können. Auch wenn übrigens einmal die Zusendung unbestellter Waare
ohne Factura geschähe, kann unter Umständen ein hinreichend präcisirtes
Kaufoffert vorliegen, so z. B. dann, wenn etwa zwischen dem Empfänger und
dem Absender der Waare bereits eine Geschäftsverbindung bezüglich gewisser
Arten von Waaren bestand (O.-A.-G. Dresden im C.-O. N. F. II. S. 208, ungenau
die Erk. ebenda I. S. 580). Der Preis, um den offerirt wird, wird sich
dann wahrscheinlich aus früheren Bestellungen oder dem gesammten Geschäftsverkehre -
der beiden Parteien feststellen lassen. — Erfolgte auf Grund einer
Bestellung eine Mehrsendung von Waaren derselben Art, so wird auch bezüglich ¬
des Plus der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis als offerirt anzusehen
sein. Aeussersten Falls wird, wenn der Wille des Absenders ein Kaufoffert