fullscreen : ¬Der juristische Federfechter (St. 1 (1751))

Federfechter.
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derer  erstern,  gegen  die  letzteren,  mit  der  Feder -
  gleichsam  streiten  oder  fechten  24).  Von
denen  uͤbrigen  beyden  Arten  derer  juristischen
Feder=Fechter,  welche  theils  in  denen  Ge=  |  |
richten,  theils  in  Rechts  Collegiis  sitzen,  soll
in  folgenden  Abhandlungen  das  nöthige  angemercket -
  werden.
§.  13.
Einige  Ursachen,  weßhalber  etliche  Rechtsgelehrte  das
Federfechten  erwählen.
Der  streitenden  Partheyen  Sachen  vor
Gerichte  zu  führen,  ist  mit  mancherley  Beschwerlichkeiten -
  verknuͤpft,  welche  mehrentheils
allererst  aus  Erfahrung  von  denen  Wortführern -
  und  Feder=Fechtern  empfunden  werden.
Weil  aber  doch  diese  Arbeit  dem  einem  immer -
  verdrüßlicher,  saurer  und  verhaßter  vorkommt, -
  als  dem  andern,  wie  bereits  oben
erwehnet  worden:  So  bestehen  des  Feder=Fechters -
  Bewegungs-Grüͤnde,  warum  er
des
24)  Wie  ferne  das  Amt  derer  Advocaten  mit  denen
Pflichten  derer  Soldaten  übereinkomme,  oder  nicht,
hat  Herr  D.  Johann  Philipp  Streit,  in  seiner,  de  paritate -
  militis  &  advocati,  anno  1699  zu  Erfurth  gehaltenen -
  Dissertation,  umständlich  erläutert  und  der
schönste  Commentarius  hierüber  ist  in  Ferandi  Adduensis -
  Explicationibus,  Lib.  II  Cap.  VI.  pag.  568.
Tom.  II.  Thesaur.  Illustr.  Everardi  Ottonis,  anzutreffen. -

—
Max-Planck-Institut  für
UNIVERSTTAI
europäische  Rechtsgeschichte
TÜBINGEN
            
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