thumbs : Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (2)

Kontorwissenschaft.
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Pfandschuld  zu  kreditieren  und  für  die  Tilgung
derselben  an  dasjenige  Konto
zu  debitieren  ist,  durch  welches  die  Ausbezahlung  erfolgt.  Die  Zinsen  auf  die
hypothekarische  Schuld  sind,  wie  schon  erwähnt,
stets  dem  Immobilienkonto  zu
belasten,  so  daß  das  Hypothekenschuldenkonto  stets  nur  Kreditor  für  den  Betrag
der  Pfandforderung  bleibt.
8.  Mobilienkonto.
Dieses  Konto  wird  auch  Utensilienkonto,  Gerätschaftenkonto  benannt
und  debitiert,  sowohl  für  den  Wert  der  vorhandenen  Handlungsgerätschaften
und  des  Kontormobiliars,
selbstredend  auch  für  alle  neu  angeschafften  und  zur
Wiederergänzung  2c.  dienenden  Gegenstände,  nach  dem  ursprünglichen  vollen
Kostenpreise.  Kreditiert  wird  dasselbe  per  Kassakonto  für  den  Erlös  aus  den
Stücken.
wieder  verkauften
etwa
Da  die  Mobilien
so  pflegt
durch  Abnutzung  an  ihrem  Werte  verlieren,
man  alljährlich  gewisse  Prozente,  in  der  Regel  10%  abzuschreiben,  die  dem
Mobilienkonto  zu  Lasten  des  Gewinn-  und  Verlustkontos  zu  kreditieren  sind.
Der  verbleibende  Betrag,  welcher  als  Wert  der  Mobilien  zur  Inventur  anzusehen ¬
  ist,  ist  dem  Mobilienkonto  durch  Bilanzkonto  zu  kreditieren.
9.  Handlungsunkostenkonto.
Zu  den  Handlungsunkosten  sind  die  Gehalte  des  Personals,  die  Ausgaben
ir  Kontorbedürfnisse,  Reisespesen,  Portoauslagen,  Arbeitslöhne,  Steuern  und
Abgaben,  die  auf  dem  Betriebe  des  Geschäfts  haften,  etwaige  Miete  für  die  Geschäftslokalitäten, ¬
  überhaupt  diejenigen  Ausgaben  zu  rechnen,  welche  durch  den
Betrieb  eines  Geschäfts  im  allgemeinen  verursacht  werden,  die  sich  also  nicht
auf  eine  besondere  Unternehmung  beziehen,  oder  diesem  oder  jenem  Objekt  zur
Last  fallen.  Spesen  auf  Waren  (Frachten,  Zölle,  Assekuranzkosten  2c.)  für  unsere
eigene  oder  für  fremde  Rechnung,  fallen  dem  Warenkonto  und  nicht  dem  Handlungsunkostenkonto ¬
  zur  Last.
Letzteres  wird  demnach  debitiert
für  den  Betrag  der  im  Handlungsunkostenbuche  (s.  d.)  spezifizierten
von  da  am  Schlusse  jeden  Monats  in  das  Kassabuch  übergegangenen
Handlungsspesen,  sowie  für  alle  von  andern  uns  berechneten  Unkosten
dieser  Art  (Porto,  Wechselstempel  u.  s.  w.);
dagegen  ist  es  zu  kreditieren:
für  alles,  was  von  solchen  Ausgaben  etwa  wieder  eingeht,  oder  was
wir  davon  unsern  Geschäftsfreunden  belasten.
Der  Abschluß  des  Kontos  erfolgt  durch  Gewinn-  und  Verlustkonto.
10.  Haushaltungskonto.
Die  Errichtung  dieses  Kontos  wird  besonders  da  nötig,  wo  die  Gesetze  dem
Kaufmann  auferlegen,  seinen  Haushaltungsaufwand  in  den  Büchern  zu  verzeichnen.
Es  soll  nachweisen,  wieviel  er  auf  sein  Hauswesen  aus  dem  Geschäfte  verwendet  hat.
Debitiert  wird  dasselbe  für  alle  Gelder,  welche  auf  das  Hauswesen  und
auf  die  persönlichen  Bedürfnisse  des  Chefs  verwendet  werden,  ferner  für  das,
was  aus  dem  Geschäfte  in  Waren  oder  sonstigen  Wertobjekten  genommen  wird,
zu  Gunsten  des  Kassakontos  oder  des  bezüglichen  Kontos
kreditiert  dagegen  zu  Lasten  des  Gewinn-  und  Verlustkontos  für  den
Gesamtbedarf
Abgeschlossen  wird  das  Haushaltungskonto  mittels  Kapitalkonto,  da  die
Haushaltungskosten  mit  dem  Geschäftsbetriebe  nichts  gemein  haben.
In  einem  Sozietätsgeschäft  pflegt  man  ein  solches  Konto  nicht  zu  errichten;
die  Privatkonten  der  Teilhaber  treten  an  seine  Stelle
            
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