Erste Abtheil. Fünftes Cap. §. 34.
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an Waaren, oder baarem Gelde gültiger Weise auf Credit
solle gegeben werden dürfen, so, daß der Gläubiger nicht
blos für die Zeit des Studirens des Schuldners auf der
Academie, sondern für immer seiner Forderung für verlustig
geachtet werden solle, wenn dieselbe nicht unter die ausdrücklich =
gestatteten und für gültig erklärten gehöre, oder
dieselbe binnen der für jede Gattung solcher Forderungen
bestimmten Zeit ihrer Einklagung bei dem academischen
Gerichte nicht geltend gemacht werde. Zugleich soll aber
auch in jenen Gesetzen verordnet seyn, daß auf geschehene
Einklagung einer nach diesen Grundsätzen für gültig zu
achtenden Forderung die Execution wider die Person des
Schuldners vollstreckt und derselbe so lange in dem academischen ¬
Gefängnisse (Carcer) aufbewahrt werden solle,
bis er den Gläubiger befriediget habe, oder letzterer ihn
gutwillig loslassen wolle. Endlich soll auch noch in
jenen Gesetzen dieses festgesetzt seyn, daß, wenn der
Student mehrere solcher gültiger Schulden von einer und
derselben Gattung bei mehrern Personen zu gleicher oder
binnen kurzer Zeit contrahire und sie nachher nicht zu bezahlen ¬
vermöge, derselbe deshalb besonders und zwar die
ersten beiden male mit mehrwöchentlichem Carcer, dann
aber durch öffentliche, am schwarzen Brete anzuheftende
Bekanntmachung dieses seines unerlaubten Verhaltens bestraft ¬
werden solle. Es kann daher in Zukunft um so
weniger irgend einmal die Frage über die
Zulässigkeit des
Schuldthurmsprocesses wider einen Studenten zur Sprache
kommen.
§. 34.
f) Gesandte.
f) Gesandte sind bekanntlich in der Regel der Gerichtsbarkeit ¬
des Landes, an dessen Regenten sie in dieser
Eigenschaft abgesendet worden, überhaupt nicht unterworfen, =
auch wird diese Befreiung auf deren Gefolge, ja,
sogar, Staatsverbrechen ausgenommen, auf Polizey= und