Volltext : Teucher, Wilhelm Siegmund: ¬Der Schuldthurmsproceß im Königreiche Sachsen

Erste  Abtheil.  Fünftes  Cap.  §.  34.
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an  Waaren,  oder  baarem  Gelde  gültiger  Weise  auf  Credit
solle  gegeben  werden  dürfen,  so,  daß  der  Gläubiger  nicht
blos  für  die  Zeit  des  Studirens  des  Schuldners  auf  der
Academie,  sondern  für  immer  seiner  Forderung  für  verlustig
geachtet  werden  solle,  wenn  dieselbe  nicht  unter  die  ausdrücklich =
  gestatteten  und  für  gültig  erklärten  gehöre,  oder
dieselbe  binnen  der  für  jede  Gattung  solcher  Forderungen
bestimmten  Zeit  ihrer  Einklagung  bei  dem  academischen
Gerichte  nicht  geltend  gemacht  werde.  Zugleich  soll  aber
auch  in  jenen  Gesetzen  verordnet  seyn,  daß  auf  geschehene
Einklagung  einer  nach  diesen  Grundsätzen  für  gültig  zu
achtenden  Forderung  die  Execution  wider  die  Person  des
Schuldners  vollstreckt  und  derselbe  so  lange  in  dem  academischen ¬
  Gefängnisse  (Carcer)  aufbewahrt  werden  solle,
bis  er  den  Gläubiger  befriediget  habe,  oder  letzterer  ihn
gutwillig  loslassen  wolle.  Endlich  soll  auch  noch  in
jenen  Gesetzen  dieses  festgesetzt  seyn,  daß,  wenn  der
Student  mehrere  solcher  gültiger  Schulden  von  einer  und
derselben  Gattung  bei  mehrern  Personen  zu  gleicher  oder
binnen  kurzer  Zeit  contrahire  und  sie  nachher  nicht  zu  bezahlen ¬
  vermöge,  derselbe  deshalb  besonders  und  zwar  die
ersten  beiden  male  mit  mehrwöchentlichem  Carcer,  dann
aber  durch  öffentliche,  am  schwarzen  Brete  anzuheftende
Bekanntmachung  dieses  seines  unerlaubten  Verhaltens  bestraft ¬
  werden  solle.  Es  kann  daher  in  Zukunft  um  so
weniger  irgend  einmal  die  Frage  über  die
Zulässigkeit  des
Schuldthurmsprocesses  wider  einen  Studenten  zur  Sprache
kommen.
§.  34.
f)  Gesandte.
f)  Gesandte  sind  bekanntlich  in  der  Regel  der  Gerichtsbarkeit ¬
  des  Landes,  an  dessen  Regenten  sie  in  dieser
Eigenschaft  abgesendet  worden,  überhaupt  nicht  unterworfen, =
  auch  wird  diese  Befreiung  auf  deren  Gefolge,  ja,
sogar,  Staatsverbrechen  ausgenommen,  auf  Polizey=  und
            
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