254 § 17. III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
gegliederte Anstalten. Die Schulen sind entweder staatliche ¬
oder kommunale Anstalten ohne selbständige Persönlichkeit ¬
(D. § 41 II). Soweit jedoch mehrere Gemeinden zu
Schulverbänden zusammengelegt sind, können sie eigene
juristische Personen bilden. Die Universitäten haben
nach Gem. R. eigene Rechtspersönlichkeit nur auf Grund
einer — allerdings vielfach geschehenen — Verleihung. Nach
ALR. II, 11 §§ 54, 67 haben alle gelehrten Schulen und
Universitäten ohne weiteres Korporationsrechte. Diese sind
durch besonderes Privileg auch der Kgl. Akademie der
Wissenschaften in Berlin und der (1903 gegründeten
Kgl. Akademie in Posen verliehen. Nach dem PrG.
über die Landwirtschaftskammern vom 30. Juni 1894 § 20
haben die „zum Zwecke der korporativen Organisation des
landwirtschaftlichen Berufsstandes durch Königliche Verordnung ¬
für jede Provinz errichteten Landwirtschaftskammern ¬
die rechtliche Stellung von Korporationen.
Ebenso bestimmt jetzt das PrG. über die Handelskammern ¬
vom 22. August 1897, das an die Stelle des
früheren Gesetzes vom 24. Februar 1870 getreten ist, in
§ 35: „Die Handelskammer hat die Rechte einer juristischen
33)
zerson
Über die Handwerkskammern vgl.
S. 226.
*) Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesamtinteressen ¬
der Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, ¬
insbesondere die Behörden in der Förderung des Handels
und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung
von Gutachten zu unterstützen (§ 1). Ihre Mitglieder werden von den
registrierten Kaufleuten und Handelsgesellschaften des Bezirks auf 6 Jahre
gewählt (§§ 3, 16). Der Kostenaufwand, welcher zur Erfüllung der
den HK. obliegenden Pflichten erforderlich ist, wird durch Umlagen auf
die Wahlberechtigten aufgebracht (§ 26). Die HK. ernennen die
Handelsmäkler (HGB. §§ 93 ff.), Dispacheure, Bücherrevisoren usw.
nicht aber Auktionatoren, ihnen liegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ¬
und andern im Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen
ob (§ 42).
Die in Berlin und einigen anderen Orten bestehenden kaufmännischen ¬
Korporationen, auf welche das HKG. an sich keine Anwendung ¬
findet, sind befugt, sich in Handelskammern umzuwandeln oder
mit einer für den Bezirk bestehenden Handelskammer zu vereinigen.
In Berlin hat die dort bestehende Körperschaft („die Altesten der Kauf¬