fullscreen : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

254  §  17.  III.  Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechts.
gegliederte  Anstalten.  Die  Schulen  sind  entweder  staatliche ¬
  oder  kommunale  Anstalten  ohne  selbständige  Persönlichkeit ¬
  (D.  §  41  II).  Soweit  jedoch  mehrere  Gemeinden  zu
Schulverbänden  zusammengelegt  sind,  können  sie  eigene
juristische  Personen  bilden.  Die  Universitäten  haben
nach  Gem.  R.  eigene  Rechtspersönlichkeit  nur  auf  Grund
einer  —  allerdings  vielfach  geschehenen  —  Verleihung.  Nach
ALR.  II,  11  §§  54,  67  haben  alle  gelehrten  Schulen  und
Universitäten  ohne  weiteres  Korporationsrechte.  Diese  sind
durch  besonderes  Privileg  auch  der  Kgl.  Akademie  der
Wissenschaften  in  Berlin  und  der  (1903  gegründeten
Kgl.  Akademie  in  Posen  verliehen.  Nach  dem  PrG.
über  die  Landwirtschaftskammern  vom  30.  Juni  1894  §  20
haben  die  „zum  Zwecke  der  korporativen  Organisation  des
landwirtschaftlichen  Berufsstandes  durch  Königliche  Verordnung ¬
  für  jede  Provinz  errichteten  Landwirtschaftskammern ¬
  die  rechtliche  Stellung  von  Korporationen.
Ebenso  bestimmt  jetzt  das  PrG.  über  die  Handelskammern ¬
  vom  22.  August  1897,  das  an  die  Stelle  des
früheren  Gesetzes  vom  24.  Februar  1870  getreten  ist,  in
§  35:  „Die  Handelskammer  hat  die  Rechte  einer  juristischen
33)
zerson
Über  die  Handwerkskammern  vgl.
S.  226.
*)  Die  Handelskammern  haben  die  Bestimmung,  die  Gesamtinteressen ¬
  der  Handel-  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirks  wahrzunehmen, ¬
  insbesondere  die  Behörden  in  der  Förderung  des  Handels
und  der  Gewerbe  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge  und  Erstattung
von  Gutachten  zu  unterstützen  (§  1).  Ihre  Mitglieder  werden  von  den
registrierten  Kaufleuten  und  Handelsgesellschaften  des  Bezirks  auf  6  Jahre
gewählt  (§§  3,  16).  Der  Kostenaufwand,  welcher  zur  Erfüllung  der
den  HK.  obliegenden  Pflichten  erforderlich  ist,  wird  durch  Umlagen  auf
die  Wahlberechtigten  aufgebracht  (§  26).  Die  HK.  ernennen  die
Handelsmäkler  (HGB.  §§  93  ff.),  Dispacheure,  Bücherrevisoren  usw.
nicht  aber  Auktionatoren,  ihnen  liegt  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen ¬
  und  andern  im  Handelsverkehr  dienenden  Bescheinigungen
ob  (§  42).
Die  in  Berlin  und  einigen  anderen  Orten  bestehenden  kaufmännischen ¬
  Korporationen,  auf  welche  das  HKG.  an  sich  keine  Anwendung ¬
  findet,  sind  befugt,  sich  in  Handelskammern  umzuwandeln  oder
mit  einer  für  den  Bezirk  bestehenden  Handelskammer  zu  vereinigen.
In  Berlin  hat  die  dort  bestehende  Körperschaft  („die  Altesten  der  Kauf¬
            
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