Objekt : Kreis, Paul: Lehrbuch des deutschen Wechselrechts

Abschnitt  I.  Allgemeine  Lehren.
18
„locus  regit  actum“  Anwendung.  Der  Ort  der  Uebergabe  entscheidet ¬
  über  die  Erfordernisse  derselben!3).  Bei  Versendung  des
Wechsels  kommt  es  auf  den  Ort  an,  an  welchem  die  Uebergabe
zur  Perfektion  gelangt.  Weichen  die  verschiedenen  Rechte  bezüglich
dieses  Zeitpunktes  von  einander  ab,  so  entscheidet  das  Recht,  welches ¬
  die  Uebergabe  auf  den  späteren  Termin  verlegt,  denn,  da  der
Wille  des  Absenders  von  dem  Rechte  des  Absendungsorts,  der  Wille
des  Empfängers  von  dem  Rechte  des  Empfangsorts  beherrscht
wird,  so  trifft  erst  alsdann  der  Wille  von  Empfänger  und  Absender
zusammen.
III.  Die  Nothwendigkeit  besonderer  Handlungen  (Präsentation,
Protesterhebung,  Notifikation)  für  die  Erhaltung  und  Geltendmachung ¬
  der  Wechselansprüche  überhaupt  oder  nach  einer  oder  der
andern  Richtung  bestimmt  sich  nach  dem  Erfüllungsort  und  zwar
nach  dem  Erfüllungsort  jeder  einzelnen  Wechselerklärung  unabhängig ¬
  davon,  was  für  die  anderen  Wechselerklärungen  nach  dem  Rechte
ihres  Erfüllungsortes  Geltung  hat.  Das  Recht  des  Erfüllungsortes ¬
  entscheidet  dabei  auch  darüber,  welcher  Tag  im  einzelnen
gegebnen  Fall  der  Stichtag  für  die  Vornahme  der  Handlungen  ist.
Die  Unabhängigkeit  der  einzelnen  Wechselerklärungen  bei  den  in
Betracht  kommenden  Fragen  von  einander  und  insbesondere  der
Verbindlichkeiten  der  Regreßschuldner  von  den  der  Hauptschuldner
ist  in  der  Judikatur  des  Oberhandels-4)  und  des  Reichsgerichts  15)
durchweg  anerkannt.  In  keinem  der  zur  Aburtheilung  gelangten
Fälle  war  es  aber  wesentlich  festzustellen,  welches  der  in  Betracht
kommenden  Rechte  für  die  specielle  Verpflichtung  in  Anwendung
zu  bringen,  ob  das  Recht  des  Erfüllungsortes,  das  Recht  der
Erklärung  oder  das  Recht  der  Begebung;  den  nach  dieser  Richtung
gemachten,  verschieden1s)  ausgefallenen  Bemerkungen  ist  daher  kein
13)  OH.  9.  Mai  76  Entsch.  Bd.  20  S.  83.
*)  OH.  21.  Febr.  71,  1.  Febr.  76,  9.  Febr.  72  Entsch.  Bd.  1  S.288,
Bd.  19  S.  202,  Bd.  5  S.  101.
13)  N.  28.  März  83  Entsch.  Bd.  9  S.  431,  OH.  4.  Dez.  76  Entsch.
Bd.  21  S.  150.
16)  Erfüllungsort  OH.  1.  Febr.  76,  Begebungsort  OH.  4.  Dez.  76,
R.  28.  März  83.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer