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Zweiter Abschnitt.
Von dem Eigenthumsrechte selbst.
Erstes Capitel.
Von den Gegenständen des Eigenthums.
§. 175.
Bewegliche und unbewegliche Sachen.
In privatrechtlicher Beziehung ist am wichtigsten der
Unterschied zwischen beweglichen Sachen (Fahrniß, fahrende ¬
Habe) und unbeweglichen (liegende Güter,
Grundstücke). Dieser Unterschied kommt besonders in Betracht ¬
bei der Verschiedenheit des Eigenthums (§. 186.), bei
dem Erwerbe des Eigenthums durch Verjährung (§. 185.
und nach mehreren Landesgesetzen auch bei der Verpfändung
§. 207)
Die unbeweglichen Sachen zerfielen nach den Rechtsbüchern ¬
des Mittelalters in Erbe, durch Erbschaft erworbene, ¬
und Eigen, auf andere Art erworbene 1). Die Veräußerung ¬
des Erbe war durch die Rechte der nächsten Erben
beschränkt. Diese Verschiedenheit ist jetzt von wenig Bedeutung, ¬
weil die meisten Landesgesetze die Rechte der nächsten
Erben, namentlich die Erblosung, aufgehoben haben.
Dagegen sind folgende Unterschiede der Grundstücke wichtig:
1) Mit Rücksicht auf den Umfang der Rechte der Besitzer
werden unterschieden Grundstücke, an denen die Besitzer
volles Eigenthum haben, wie die städtischen Grundstücke ¬
und die schlechten Zinsgüter der Bauern; solche,
an denen den Besitzern ein nutzbares Eigenthum
zusteht, wie Lehn- und Erbzinsgüter; und solche, welche
ohne Eigenthumsrecht besessen werden, wie Erbpachtund ¬
Laßgüter.
2) In Bezug auf die öffentlichen Lasten werden steuerfreie ¬
und steuerbare Güter unterschieden. Die Freiheit ¬
von der Grundsteuer genossen sonst überall die im
Staats= und landesherrlichen Eigenthum befindlichen Gü¬