Metadata : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des gemeinen Rechts (100)

—
324
Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Eigenthumsrechte  selbst.
Erstes  Capitel.
Von  den  Gegenständen  des  Eigenthums.
§.  175.
Bewegliche  und  unbewegliche  Sachen.
In  privatrechtlicher  Beziehung  ist  am  wichtigsten  der
Unterschied  zwischen  beweglichen  Sachen  (Fahrniß,  fahrende ¬
  Habe)  und  unbeweglichen  (liegende  Güter,
Grundstücke).  Dieser  Unterschied  kommt  besonders  in  Betracht ¬
  bei  der  Verschiedenheit  des  Eigenthums  (§.  186.),  bei
dem  Erwerbe  des  Eigenthums  durch  Verjährung  (§.  185.
und  nach  mehreren  Landesgesetzen  auch  bei  der  Verpfändung
§.  207)
Die  unbeweglichen  Sachen  zerfielen  nach  den  Rechtsbüchern ¬
  des  Mittelalters  in  Erbe,  durch  Erbschaft  erworbene, ¬
  und  Eigen,  auf  andere  Art  erworbene  1).  Die  Veräußerung ¬
  des  Erbe  war  durch  die  Rechte  der  nächsten  Erben
beschränkt.  Diese  Verschiedenheit  ist  jetzt  von  wenig  Bedeutung, ¬
  weil  die  meisten  Landesgesetze  die  Rechte  der  nächsten
Erben,  namentlich  die  Erblosung,  aufgehoben  haben.
Dagegen  sind  folgende  Unterschiede  der  Grundstücke  wichtig:
1)  Mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  Rechte  der  Besitzer
werden  unterschieden  Grundstücke,  an  denen  die  Besitzer
volles  Eigenthum  haben,  wie  die  städtischen  Grundstücke ¬
  und  die  schlechten  Zinsgüter  der  Bauern;  solche,
an  denen  den  Besitzern  ein  nutzbares  Eigenthum
zusteht,  wie  Lehn-  und  Erbzinsgüter;  und  solche,  welche
ohne  Eigenthumsrecht  besessen  werden,  wie  Erbpachtund ¬
  Laßgüter.
2)  In  Bezug  auf  die  öffentlichen  Lasten  werden  steuerfreie ¬
  und  steuerbare  Güter  unterschieden.  Die  Freiheit ¬
  von  der  Grundsteuer  genossen  sonst  überall  die  im
Staats=  und  landesherrlichen  Eigenthum  befindlichen  Gü¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer