Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr. 15
nähme sonstiger kirchlicher Handlungen eine eigene kirchliche Gemeinschaft bilden,
so haben sie die erfolgte kirchliche Konstituirung durch ein Zeugniß des durch
höchste Entschließung aus Großherzoglichem Staatsnlinisterium vom 7. Novem-
ber 1873 (SlaaLsanzeiger 1873 Seite 319) als katholischer Bischof anerkannten
Bischofs der Altkatholiken des Deutschen Reichs nachzuweisen.
8. 2.
Der Antrag auf staatliche Genehmigung der Gemeinschaft ist — wenn er
nicht unmittelbar durch den Bischof an das Ministerium des Innern gebracht
wird — mit dem Zeugniß des Bischofs über die erfolgte kirchliche Konstituirung
bei dem Bezirksamt einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1) Ein Verzeichniß der zur Gemeinschaft beigetretenen volljährigen Katho-
liken männlichen Geschlechts, welches deren Namen, Alter und Beruf
angeben und mit Beurkundung darüber versehen sein muß, daß die in
dem Verzeichniß benannten Personen volljährig sind, m dem Kirchspiel
beziehungsweise in der Gemeinde ihren dauernden Aufenthalt haben,
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und der Gemein-
schaft von (Alt-) Katholiken, für welche Genehmigung nachgesucht wird,
als Mitglieder beigetreten sind;
2) Nachweisung, daß und in welcher Weise für die Pastoration der Ge-
meinschaft gesorgt ist, ferner daß, in welcher Weise und für welchen
Zeitraum die zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen
Mittel beschafft sind.
8. 3.
Mit dem Gesuch um staatliche Genehmigung (§. 2) können zugleich Anträge
hinsichtlich der Ordnung der Verhältniffe der Gemeinschaft (Artikel 4 des Gesetzes)
verbunden werden.
8- 4.
Die Bezirksämter haben die bei ihnen einkommenden Anträge (§§. 2 und 3)
nach Veranstaltung der etwa erforderlichen Ergänzungen mit gutachtlichem Be-
richt dem Ministerium des Innern vorzulegen.
Karlsruhe, den 27. Juni 1874.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Jolly.
Schließlich theilen wir noch einen Erlaß des Staatsministeriums des Innern
mit, welcher die Bestimmung hat, die volle Neutralität der Staatsregierung und
ihrer Organe in dem erregten Kampfe der Meinungen zu wahren:
Generalverfügung des Ministeriums des Innern an sämmtliche
Amtsvorstände des Landes.
„An die Herren Amtsvorstände. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Altkatholiken hat schon in den Stadien der Vorbereitung in weilen Kreisen eine
gewisse Aufregung hervorgerufen, und es wäre möglich, daß es nach seiner nun-
mehr erfolgten Publication in noch höherem Grad Gegenstand, sei es der Agi-
tation, sei es unbegründeter Besorgnisse werde. Ich sehe mich deshalb, obgleich
ich schon bei den Verhandlungen in beiden Kammern den Standpunkt der Groß-