§ 7 Einfluß auf die Gliederung der Klagen
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So kann der dritte Contrahent den X auf Erfüllung in An
spruch nehmen. X zieht das Geschäft auf sich selbst herab.
— so scheint es — nennt man seine dem entsprechende
Hier
Leistung überall Erfüllung, nicht Schadensersatz.
Aber wie in folgenden Fällen? X, von Y mit der Hausverwaltung -
und insbesondere mit der Einziehung von Miethgeldern ¬
betraut, versäumt die rechtzeitige Erhebung. Der Miether
sti
lievt. Die Erben sind im Ausland, also schwer und mit
größeren Kosten zu belangen.
In solcher Sachlage wurde X auf Verlangen des Y ohne
Weiteres zur Selbstzahlung der Miethe gegen Abtretung der
Miethforderung verurtheilt 63
b) Ferner: Der Bürgermeister X verleitet seine Gemeinde
schuldhafter Weise zum Ankauf eines dem Y gehörigen Grundstücks ¬
unter dem wissentlich unwahren Vorgeben, daß die Tauglichkeit ¬
des Grundstücks zum Gemeindeschulhaus von einem Bautechniker ¬
geprüft sei und daß somit die vorgesetzte Behörde die
Verwendung zum Gemeindeschulhaus zweifellos genehmigen werde.
Die Genehmigung wird verweigert, die Gemeinde zur Zahlung
des Kaufpreises von 18 150 M. an den Y verurtheilt. Sie
verlangte (unter Mitbeziehung auf ein angebliches uns hier nicht
interessirendes Versprechen des X) seine Verurtheiluug zur Erstattung ¬
des von der Gemeinde bezahlten Kaufpreises gegen
) erUeberlassung -
des Grundstücks. Die unteren Instanzen
achteten die Klage für unschlüssig; sie verwarfen namentlich den
von der Klägerin angelegten Entschädigungsmaßstab. Das Reichsgericht ¬
anerkannte die Schlüssigkeit der Klage insbesondere auch
rücksichtlich des geforderten Schadensersatzes“'). Woher dieser
Zwiespalt der Entscheidungen? Wir möchten glauben, daher:
65) Erk. des R.=G. v. 29. Mai 1885 bei Puchelt Zeitschr. für
franz. Civilr. XVIII 132 ff.
66) Das Landgericht Gießen und das O.=L.=G. Darmstadt.
67) Erk. des III. C.=S. vom 12. Oktober 1886, Entsch. XVII
n. 26 S. 109.