Contents : Coronado, Germán: ¬Los bienes adquiridos por los esposos durante la separación de hecho no son gananciales

§  7  Einfluß  auf  die  Gliederung  der  Klagen
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So  kann  der  dritte  Contrahent  den  X  auf  Erfüllung  in  An
spruch  nehmen.  X  zieht  das  Geschäft  auf  sich  selbst  herab.
—  so  scheint  es  —  nennt  man  seine  dem  entsprechende
Hier
Leistung  überall  Erfüllung,  nicht  Schadensersatz.
Aber  wie  in  folgenden  Fällen?  X,  von  Y  mit  der  Hausverwaltung -
  und  insbesondere  mit  der  Einziehung  von  Miethgeldern ¬
  betraut,  versäumt  die  rechtzeitige  Erhebung.  Der  Miether
sti
lievt.  Die  Erben  sind  im  Ausland,  also  schwer  und  mit
größeren  Kosten  zu  belangen.
In  solcher  Sachlage  wurde  X  auf  Verlangen  des  Y  ohne
Weiteres  zur  Selbstzahlung  der  Miethe  gegen  Abtretung  der
Miethforderung  verurtheilt  63
b)  Ferner:  Der  Bürgermeister  X  verleitet  seine  Gemeinde
schuldhafter  Weise  zum  Ankauf  eines  dem  Y  gehörigen  Grundstücks ¬
  unter  dem  wissentlich  unwahren  Vorgeben,  daß  die  Tauglichkeit ¬
  des  Grundstücks  zum  Gemeindeschulhaus  von  einem  Bautechniker ¬
  geprüft  sei  und  daß  somit  die  vorgesetzte  Behörde  die
Verwendung  zum  Gemeindeschulhaus  zweifellos  genehmigen  werde.
Die  Genehmigung  wird  verweigert,  die  Gemeinde  zur  Zahlung
des  Kaufpreises  von  18  150  M.  an  den  Y  verurtheilt.  Sie
verlangte  (unter  Mitbeziehung  auf  ein  angebliches  uns  hier  nicht
interessirendes  Versprechen  des  X)  seine  Verurtheiluug  zur  Erstattung ¬
  des  von  der  Gemeinde  bezahlten  Kaufpreises  gegen
)  erUeberlassung -
  des  Grundstücks.  Die  unteren  Instanzen
achteten  die  Klage  für  unschlüssig;  sie  verwarfen  namentlich  den
von  der  Klägerin  angelegten  Entschädigungsmaßstab.  Das  Reichsgericht ¬
  anerkannte  die  Schlüssigkeit  der  Klage  insbesondere  auch
rücksichtlich  des  geforderten  Schadensersatzes“').  Woher  dieser
Zwiespalt  der  Entscheidungen?  Wir  möchten  glauben,  daher:
65)  Erk.  des  R.=G.  v.  29.  Mai  1885  bei  Puchelt  Zeitschr.  für
franz.  Civilr.  XVIII  132  ff.
66)  Das  Landgericht  Gießen  und  das  O.=L.=G.  Darmstadt.
67)  Erk.  des  III.  C.=S.  vom  12.  Oktober  1886,  Entsch.  XVII
n.  26  S.  109.
            
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