Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 12 (1897))

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I. Köhler.

schlaff machen. Dieses Gleichgewicht wird gewahrt, indem jede Kultur-
kraft in das ihr zukommende Gebiet verwiesen wird. Die Ausscheidung
und Austheilung kann nicht zu allen Zeiten die gleiche sein; nament-
lich hat im Orient die Verbindung von Recht und Sitte mit der Religion
oft zu den merkwürdigsten Zwangspflichten im Gebiete dessen geführt,
was wir der Religionsübung, der Liebe und dem gesellschaftlichen
Anstandsgefühl überlassen.
Betrachten wir die Sache von diesem Stande, so ist uns sofort
klar, daß aus derselben Verabredung mitunter eine bloße gesellige
oder religiöse Pflicht, mitunter eine Rechtspflicht entsteht, je nach den
begleitenden Umständen und der sozialen Situation der Parteien.
Daher ist es etwas anderes, ob ich einen Künstler für ein Diner
bestelle oder mir von einem meiner Freunde das Versprechen geben
lasse, eine Dame zum Gesang zu begleiten; es ist etwas anderes, ob
eine Gesellschaft sich einen Redner engagirt, und etwas anderes, ob
ich es übernehme, beim Diner einen Toast auszubringen oder
sonst ein paar Worte zu sprechen. Es ist etwas anderes, ob Jemand
sich einen Tanzlehrer kommen läßt oder ob der Bräutigam der Braut
verspricht, sie ein paar neue Pas zu lehren; es ist etwas anderes,
ob Jemand einen Reisegefährten gegen Zahlung miethet (wenn auch
nur als Gehülscn beim Skat), oder ob er einem Neffen verspricht,
ihn auf die Reise milzunehmen; es ist etwas anderes, ob der Ge-
schäftsreisende die Verbindlichkeit übernimmt, alle drei Tage zu
schreiben oder ob der Mann dies seiner Frau zusagt; und es ist
etwas anderes, ob der Lohndiener mich abzuholen verspricht oder ob
ich einer Dame zusage, sie unversehrt nach Hause zu geleiten.
Verhält es sich doch hier, wie auf anderem Gebiet: es ist anders,
wenn ich einem Bekannten gegenüber mich über eine Person aus-
spreche, als wenn dies ein Auskunftsbureau thut; es ist etwas
anderes, wenn mir Stangen einen Reiseplan machen soll oder wenn
ich mir von meinem Sohne die Route bestimmen lasse; wenn ein
Dienstmann es übernimmt, mir den Weg zu weisen oder ein Un-
bekannter auf der Straße es thut. Letzteres sind Gefälligkeiten, wo Nie-
mand eine Haftpflicht (außer für Böswilligkeit) statuiren darf; denn
wenn ich für eine zerstreute Antwort auf der Straße mit meinem
Geldbeutel haften soll, so werde ich mich künftig von einem Fremden,

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