Full text : Deutsches Privatrecht (2)

§  143.  Begriff,  Geschichte  und  Arten  der  Dienstbarkeiten.
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schaftlichen  Wert  der  Grundstücke  oft  durch  Verteilung  des  Gebrauchs ¬
  an  die  rechte  Stelle  erhöhen.  Im  übrigen  lehnt  sich  die
Regelung  der  Dienstbarkeiten  auch  im  Einzelnen  an  das  römische
Vorbild  an,  ohne  dafs  hierdurch  tiefgreifende  Abwandlungen  deutschrechtlichen ¬
  Ursprungs  ausgeschlossen  wären.
III.  Arten.  Das  B.G.B.  kennt  drei  Arten  von  Dienstbarkeiten, -
  indem  es  die  römischen  Prädialservituten  als  „Grunddienst
barkeiten“  voranstellt,  die  Personalservituten  aber  in  „Niefsbrauch“
und  „beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten“  scheidet.  Doch
gelten  nur  für  die  Grunddienstbarkeiten  und  die  beschränkten  persönlichen ¬
  Dienstbarkeiten  gemeinsame  Rechtssätze,  während  der
Niefsbrauch  mit  den  übrigen  Dienstbarkeiten  nicht  durch  einen
einzigen  ihnen  und  nur  ihnen  gemeinsamen  Rechtssatz  verbunden ¬
  wird.
1.  Grunddienstbarkeiten  sind  Dienstbarkeiten,  mit  denen
ein  Grundstück  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines  anderen
Grundstückes  belastet  ist.  Die  Belastung  muss  inhaltlich  auf  einen
Teil  des  Sachgebrauchs  beschränkt  sein.  Sie  muss  aber  überdies
einen  Vorteil  für  die  Benutzung  des  herrschenden  Grundstücks
bieten  und  kann  das  hieraus  sich  ergebende  Mafs  nicht  überschreiten. ¬
  Realrechte  an  Grundstücken  mit  anderem  Nutzungsinhalt ¬
  können  im  Herrschaftsbereich  des  bürgerlichen  Rechts  nicht
neubegründet  werden.  Soweit  sie  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts
entstanden  sind,  bestehen  sie  fort,  fallen  aber  nicht  unter  den
Begriff  der  Grunddienstbarkeiten  13.  Gleiches  gilt,  wenn  das  Landesrecht ¬
  auf  einem  ihm  vorbehaltenen  Gebiete  solche  Realrechte  zuläfst14. ¬
  Aber  auch  auf  Realrechte  mit  dem  vom  B.G.B.  zugelassenen
Inhalte  einer  Grunddienstbarkeit  ist  der  Begriff  der  Grunddienstbarkeit -
  unanwendbar,  wenn  es  sich  nicht  um  selbständige  dingliche
Rechte,  sondern  um  genossenschaftliche  oder  anstaltliche  Sonder
rechte  handelt  15
2.  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten  sind
inhaltlich  beschränkte  Dienstbarkeiten,  mit  denen  ein  Grundstück
13  Sie  werden  daher  auch  durch  E.G.  Art.  187  nicht  geschützt.  Schon
bisher  war  nach  preufs.  R.  ein  Realrecht  auf  Nutzung  eines  Grundstücks  zu
persönlichem  Vorteil  zwar  als  dingliches  Recht  zulässig,  aber  keine  „Grundgerechtigkeit“ ¬
  im  Sinne  des  E.E.G.  §  12  und  daher  eintragungsbedürftig;  R.Ger.
VIII  Nr.  54,  XXII  Nr.  65.
Z.  B.  im  Bergrecht,  oben  §  142  II  5  S.  628;  im  Wasserrecht  oder
Deichrecht,  oben  §  142  II  6  S.  632.
15  So  auf  die  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines  Grundstücks  zustehenden
Gemeindenutzungsrechte,  Realgemeinderechte  und  Kirchstuhlsrechte.
            
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