§ 143. Begriff, Geschichte und Arten der Dienstbarkeiten.
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schaftlichen Wert der Grundstücke oft durch Verteilung des Gebrauchs ¬
an die rechte Stelle erhöhen. Im übrigen lehnt sich die
Regelung der Dienstbarkeiten auch im Einzelnen an das römische
Vorbild an, ohne dafs hierdurch tiefgreifende Abwandlungen deutschrechtlichen ¬
Ursprungs ausgeschlossen wären.
III. Arten. Das B.G.B. kennt drei Arten von Dienstbarkeiten, -
indem es die römischen Prädialservituten als „Grunddienst
barkeiten“ voranstellt, die Personalservituten aber in „Niefsbrauch“
und „beschränkte persönliche Dienstbarkeiten“ scheidet. Doch
gelten nur für die Grunddienstbarkeiten und die beschränkten persönlichen ¬
Dienstbarkeiten gemeinsame Rechtssätze, während der
Niefsbrauch mit den übrigen Dienstbarkeiten nicht durch einen
einzigen ihnen und nur ihnen gemeinsamen Rechtssatz verbunden ¬
wird.
1. Grunddienstbarkeiten sind Dienstbarkeiten, mit denen
ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstückes belastet ist. Die Belastung muss inhaltlich auf einen
Teil des Sachgebrauchs beschränkt sein. Sie muss aber überdies
einen Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks
bieten und kann das hieraus sich ergebende Mafs nicht überschreiten. ¬
Realrechte an Grundstücken mit anderem Nutzungsinhalt ¬
können im Herrschaftsbereich des bürgerlichen Rechts nicht
neubegründet werden. Soweit sie auf Grund des bisherigen Rechts
entstanden sind, bestehen sie fort, fallen aber nicht unter den
Begriff der Grunddienstbarkeiten 13. Gleiches gilt, wenn das Landesrecht ¬
auf einem ihm vorbehaltenen Gebiete solche Realrechte zuläfst14. ¬
Aber auch auf Realrechte mit dem vom B.G.B. zugelassenen
Inhalte einer Grunddienstbarkeit ist der Begriff der Grunddienstbarkeit -
unanwendbar, wenn es sich nicht um selbständige dingliche
Rechte, sondern um genossenschaftliche oder anstaltliche Sonder
rechte handelt 15
2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind
inhaltlich beschränkte Dienstbarkeiten, mit denen ein Grundstück
13 Sie werden daher auch durch E.G. Art. 187 nicht geschützt. Schon
bisher war nach preufs. R. ein Realrecht auf Nutzung eines Grundstücks zu
persönlichem Vorteil zwar als dingliches Recht zulässig, aber keine „Grundgerechtigkeit“ ¬
im Sinne des E.E.G. § 12 und daher eintragungsbedürftig; R.Ger.
VIII Nr. 54, XXII Nr. 65.
Z. B. im Bergrecht, oben § 142 II 5 S. 628; im Wasserrecht oder
Deichrecht, oben § 142 II 6 S. 632.
15 So auf die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehenden
Gemeindenutzungsrechte, Realgemeinderechte und Kirchstuhlsrechte.