73 —
C.-G.-B. können alle Gläubiger Einspruch einlegen, auch wenn
sie weder eine vollstreckbare Urkunde noch eine Erlaubniss des
Richters haben, wie im Art. 9092 vorgeschrieben ist.
Zweck des Einspruchs ist Vereitelung der Siegelabnahme
ohne Zuziehung des den Einspruch Erhebenden und ohne
diejenigen Massnahmen, welche derselbe zur Wahrung seiner
Rechte für nöthig erachtet.
Diese Massnahmen werden in den meisten Fällen in
der Inventarerrichtung und den sich an dieselbe regelmässig ¬
anschliessenden Handlungen bestehen, sie können
ferner bestehen in einstweiligen Verfügungen, deren Erlassung ¬
bei dem zuständigen Gerichte zu erwirken ist. Der
Einspruch muss nur dem Gerichtsschreiber, sonst Niemanden,
zugestellt werden.
Auf die Zustellungen finden gemäss § 1 des A.-G. zu
den Prozessordnungen vom 8. 7. 79 die Bestimmungen
der §§ 152—190 C.-P.-O. entsprechende Anwendung. Diese
§§ sind unter II. abgedruckt.
Nach § 4 des A.-G. zum G.-K.-G. vom 3. 4. 80 sind
die Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher, sowie die
Zustellungsurkunden der Postboten einschliesslich der über
die Uebergabe zur Post ertheilten Bescheinigung auch bei
den Einsprüchen stempel- und registrirungsfrei. Die im
Art. 1039 Französ. C.-P.-O. vorgeschriebene Visirung gilt
nicht mehr und sind die Zustellungsformen der C.-P.-O.
an deren Stelle getreten. Für die Einspruchsurkunde verbleibt ¬
es zufolge § 4 des A.-G. zum G.-K.G. vom 3. 4. 80
rir.
gehinsichtlich ¬
der Erhebung von Stempel- und Registiir
bühren bei den bestehenden Vorschriften, dieselbe ist also
auf Stempelpapier zu errichten und vor oder binnen 4 Tagen
nach der Zustellung der Enregistrements-Einnehmerei vorzulegen. ¬
Der Lauf der 4tägigen Frist beginnt bei Zustellung
durch die Post mit der Ueberlieferung der Zustellungsurkunde ¬
seitens der Postanstalt.
Geschieht der Einspruch während der Siegelung, so
hat der Amtsrichter denselben lediglich in seinem Siegelungs¬