Volltext : Hock, ...: ¬Das Verfahren bei Siegelungen nach Elsaß-lothringischer Gesetzgebung für Richter, Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher, Notare und Rechtsanwälte

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C.-G.-B.  können  alle  Gläubiger  Einspruch  einlegen,  auch  wenn
sie  weder  eine  vollstreckbare  Urkunde  noch  eine  Erlaubniss  des
Richters  haben,  wie  im  Art.  9092  vorgeschrieben  ist.
Zweck  des  Einspruchs  ist  Vereitelung  der  Siegelabnahme
ohne  Zuziehung  des  den  Einspruch  Erhebenden  und  ohne
diejenigen  Massnahmen,  welche  derselbe  zur  Wahrung  seiner
Rechte  für  nöthig  erachtet.
Diese  Massnahmen  werden  in  den  meisten  Fällen  in
der  Inventarerrichtung  und  den  sich  an  dieselbe  regelmässig ¬
  anschliessenden  Handlungen  bestehen,  sie  können
ferner  bestehen  in  einstweiligen  Verfügungen,  deren  Erlassung ¬
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  zu  erwirken  ist.  Der
Einspruch  muss  nur  dem  Gerichtsschreiber,  sonst  Niemanden,
zugestellt  werden.
Auf  die  Zustellungen  finden  gemäss  §  1  des  A.-G.  zu
den  Prozessordnungen  vom  8.  7.  79  die  Bestimmungen
der  §§  152—190  C.-P.-O.  entsprechende  Anwendung.  Diese
§§  sind  unter  II.  abgedruckt.
Nach  §  4  des  A.-G.  zum  G.-K.-G.  vom  3.  4.  80  sind
die  Zustellungsurkunden  der  Gerichtsvollzieher,  sowie  die
Zustellungsurkunden  der  Postboten  einschliesslich  der  über
die  Uebergabe  zur  Post  ertheilten  Bescheinigung  auch  bei
den  Einsprüchen  stempel-  und  registrirungsfrei.  Die  im
Art.  1039  Französ.  C.-P.-O.  vorgeschriebene  Visirung  gilt
nicht  mehr  und  sind  die  Zustellungsformen  der  C.-P.-O.
an  deren  Stelle  getreten.  Für  die  Einspruchsurkunde  verbleibt ¬
  es  zufolge  §  4  des  A.-G.  zum  G.-K.G.  vom  3.  4.  80
rir.
gehinsichtlich ¬
  der  Erhebung  von  Stempel-  und  Registiir
bühren  bei  den  bestehenden  Vorschriften,  dieselbe  ist  also
auf  Stempelpapier  zu  errichten  und  vor  oder  binnen  4  Tagen
nach  der  Zustellung  der  Enregistrements-Einnehmerei  vorzulegen. ¬
  Der  Lauf  der  4tägigen  Frist  beginnt  bei  Zustellung
durch  die  Post  mit  der  Ueberlieferung  der  Zustellungsurkunde ¬
  seitens  der  Postanstalt.
Geschieht  der  Einspruch  während  der  Siegelung,  so
hat  der  Amtsrichter  denselben  lediglich  in  seinem  Siegelungs¬
            
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