Full text : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (1)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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mehr  ausführbar,  auf  Vergütigung,  die  entweder  in  der  Geldsumme  besteht, ¬
  um  welche  die  Konkursmasse  reicher  geworden*),  oder  sonst  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  berechnet  wird.  Der  Rechtsgrund ¬
  dieser  Ansprüche  ist  das  Haben  ohne  Recht,  nicht  der  nichtige
oder  nicht  übernommene  Vertrag,  und  nur  diese  Bedeutung,  nicht  die
vom  Vertragsinteresse,  hat  die  Entschädigung  in  §.  16.  der  Konkurs12 ¬

ordnung
Endlich  gehört  hierher  die  dem  Gemeinschuldner  zum  Unterhalt  be13 ¬

willigte  Unterstützung).
Die  Ansprüche  der  Massegläubiger  werden  unabhängig  vom  Konkurs
Treffen  mehrere  solcher  Ansprüche  zugeltend ¬
  gemacht  und  befriedigt"*).
sammen,  so  gehen  nur  die  Kommunkosten  vor,  die  übrigen  sind  gleichberechtigt ¬
  und  werden,  wie  die  der  Konkurs  gläubiger,  verhältnißmäßig  berichtigt'*), ¬
  falls  nicht  die  Befriedigung  in  der  Herausgabe  einer  bestimmten ¬
  Sache  besteht,  bei  welcher  eine  Konkurrenz  überhaupt  nicht  eintritt.
Siebenter  Abschnitt.
Der  gerichtliche  Schutz.
§.  117.  I.  Die  Schuldklage  und  ihr  Beweis.
Oben  §.  50.  S.  226.  §.  54.  S.  250.  Förster,  Klage  u.  Einr.  S.  353  fg.  —  Unterholzuer ¬
  l.  S.  331—357.  Seuffert,  Pand.  II.  S.  178—182.  H.  Gerber,
Beiträge  zur  Lehre  vom  Klagegrunde  und  der  Beweislast.  1858.  Dazu  WindF.. ¬

scheid  in  der  crit.  Vierteljahrsschr.  B.  1.  S.  130.  Maxen,  über  Beweislast,  Einreden ¬
  und  Exceptionen.  1861.  S.  1.  47.  62.
Unter  Anknüpfung  an  das,  was  §.  50.  54.  von  dem  Begriff  der
Klage  und  des  Beweises  im  Allgemeinen  ausgeführt  worden,  bedarf  es
hier  nur  noch  weniger  besonderer  Bemerkungen  über  die  Schuldklage,  ihre
Begründung  und  Beweisung.
1)  K  O.  §.  44.
Koch  S.  545.  ist  a.  M.  Er  nimmt  an,  daß  unter  Entschädigung  das  Vertragsinteresse ¬
  zu  verstehen,  und  polemisirt  deßhalb  gegen  das  Gesetz.
13)  Koch  S.  540.  Die  Unterstützung  gehört  eigentlich  zu  den  Kommunkosten,  theilt
aber  nicht  ihr  Vorrecht,  weil  sie  eine  Freigebigkeit  ist,  und  die  Kommunkosten  das
Vorrecht  nur  haben,  weil  sie  eine  fiskalische  Forderung  sind.
14)  K.O.  §.  45.
13)  Koch  S.  547  f.  Kuhr  in  Gruchot's  Beiträgen  B.  8.  S.  511,
            
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