Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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mehr ausführbar, auf Vergütigung, die entweder in der Geldsumme besteht, ¬
um welche die Konkursmasse reicher geworden*), oder sonst nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften berechnet wird. Der Rechtsgrund ¬
dieser Ansprüche ist das Haben ohne Recht, nicht der nichtige
oder nicht übernommene Vertrag, und nur diese Bedeutung, nicht die
vom Vertragsinteresse, hat die Entschädigung in §. 16. der Konkurs12 ¬
ordnung
Endlich gehört hierher die dem Gemeinschuldner zum Unterhalt be13 ¬
willigte Unterstützung).
Die Ansprüche der Massegläubiger werden unabhängig vom Konkurs
Treffen mehrere solcher Ansprüche zugeltend ¬
gemacht und befriedigt"*).
sammen, so gehen nur die Kommunkosten vor, die übrigen sind gleichberechtigt ¬
und werden, wie die der Konkurs gläubiger, verhältnißmäßig berichtigt'*), ¬
falls nicht die Befriedigung in der Herausgabe einer bestimmten ¬
Sache besteht, bei welcher eine Konkurrenz überhaupt nicht eintritt.
Siebenter Abschnitt.
Der gerichtliche Schutz.
§. 117. I. Die Schuldklage und ihr Beweis.
Oben §. 50. S. 226. §. 54. S. 250. Förster, Klage u. Einr. S. 353 fg. — Unterholzuer ¬
l. S. 331—357. Seuffert, Pand. II. S. 178—182. H. Gerber,
Beiträge zur Lehre vom Klagegrunde und der Beweislast. 1858. Dazu WindF.. ¬
scheid in der crit. Vierteljahrsschr. B. 1. S. 130. Maxen, über Beweislast, Einreden ¬
und Exceptionen. 1861. S. 1. 47. 62.
Unter Anknüpfung an das, was §. 50. 54. von dem Begriff der
Klage und des Beweises im Allgemeinen ausgeführt worden, bedarf es
hier nur noch weniger besonderer Bemerkungen über die Schuldklage, ihre
Begründung und Beweisung.
1) K O. §. 44.
Koch S. 545. ist a. M. Er nimmt an, daß unter Entschädigung das Vertragsinteresse ¬
zu verstehen, und polemisirt deßhalb gegen das Gesetz.
13) Koch S. 540. Die Unterstützung gehört eigentlich zu den Kommunkosten, theilt
aber nicht ihr Vorrecht, weil sie eine Freigebigkeit ist, und die Kommunkosten das
Vorrecht nur haben, weil sie eine fiskalische Forderung sind.
14) K.O. §. 45.
13) Koch S. 547 f. Kuhr in Gruchot's Beiträgen B. 8. S. 511,