Volltext : Schaps, Georg: ¬Das deutsche Seerecht

Handelsgesetzbuch.  Viertes  Buch.  Anhang  zum  dritten  Abschnitt.
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der  Sprengstoffe  sind  Ausnahmen  nur  in  dringenden  Fällen  (zur  Beseitigung  von  Eisstopfungen -
  pp.)  von  Seiten  der  Polizeibehörde  des  Abgangsorts  des  Schiffes  unter  gleichzeitiger -
  Anordnung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaassregeln  zu  gestatten.
§  6.  Auf  anderen  Schiffen  dürfen  Sprengstoffe  nur  unter  Deck,  die  feuergefährlichen -
  Gegenstände  der  Klasse  I  a,  auf  Dampfschiffen  auch  diejenigen  der  Klasse  1  b,  nur
auf  dem  Verdeck  verladen  werden.
§  7.  In  einfachen  Körben  verpackte  Glasballons  (Demijohns  u.  dgl.)  mit  feuergefährlichen -
  Flüssigkeiten  dürfen,  soweit  sie  überhaupt  zur  Beförderung  zugelassen  sind,
auf  allen  Schiffen  nur  auf  dem  Verdeck  verladen  werden.
§  8.  Die  feuergefährlichen  Gegenstände  unter  I  a  dürfen  nur  dann,  wenn  die  Gefässe -
  mit  allseitig  geschlossenen  festen  Holzkisten  umgeben  sind,  in  einfachen  Körben  verpackte ¬
  Glasballons  (Demijohns  u.  dgl.)  mit  feuergefährlichen  oder  ätzenden  Flüssigkeiten
niemals  über  einander  geschichtet  werden.
§  9.  Bei  Verladung  von  Schwefel-,  Salpeter-  oder  Salzsäure  unter  Deck  ist  durch
eine  Unterlage  von  Kalkstein,  Kreide,  Sand,  Kieselguhr,  Kohlen  oder  durch  andere  geeignete -
  Vorkehrungen  die  Berührung  ansfliessender  Säure  mit  der  Schiffswand  und  der
übrigen  Ladung  zu  verhindern.
Die  Bestimmungen  dieses  und  des  vorhergehenden  Paragraphen  finden  auf  hölzerne
Segelschiffe  in  der  Küstenfahrt  und  der  kleinen  Fahrt  keine  Anwendung.
§  10.  Schiffe,  in  welchen  mehr  als  die  Hälfte  des  Nettoraumgehalts  mit  feuergefährlichen -
  Gegenständen  der  Klasse  Ib  unter  Deck  ausgefüllt  ist,  müssen  mit  einer
wirksamen  Oberflächenventilation  versehen  sein.
§  11.  Sprengstoffe  und  feuergefährliche  Gegenstände  dürfen  niemals  über  den
Kesselräumen  verstaut  werden.  Alle  feuergefährlichen  Gegenstände  sind  möglichst  weit
diejenigen  der  Klasse  I,  sowie  die  Sprengstoffe  mindestens  2  m  in  horizontaler  Richtung
von  Kesselräumen,  Herden  und  Oefen  entfernt  zu  verstauen.
§  12.  Sprengstoffe  und  die  unter  Deck  zu  verladenden  feuergefährlichen  Flüssig
keiten  sind  in  geschlossenen  Räumen  zu  verstauen,  welche  in  Dampfschiffen  durch  wässerdichte -
  Schotte  von  Maschinen-  und  Kesselräumen  getrennt  sind.
§  13,  Sprengstoffe  dürfen  mit  solchen  feuergefährlichen  Gegenständen,  welche  nui
auf  dem  Verdeck  verladen  werden  dürfen  (siehe  §§  5,  6  und  7),  nicht  auf  demselben  Schiffe
befördert  werden.
Ausgenommen  von  diesem  Verbot  ist  die  gleichzeitige  Beförderung  von  Pulver  und
Munition  mit  den  unter  I  b  aufgeführten  feuergefährlichen  Flüssigkeiten,  wenn  das  Pulver
und  die  Munition  in  einer  besonderen  Pulverkammer  untergebracht  und  die  bezeichneten
Flüssigkeiten  in  eisernen  Trommeln  verpackt  und  möglichst  weit,  mindestens,  aber  3  m
von  derjenigen  Stelle  des  Decks  entfernt  verstaut  sind,  unter  welcher  sich  die  Pulverkammer -
  befindet.
§  14.  Zündungen,  mit  Ausnahme  der  Zündschnüre,  aber  einschliesslich  der  Zündhütchen -
  und  Zündspiegel,  fertige  mit  Zündungen  versehene  Patronen,  überhaupt  alle
sprengkräftigen  Fabrikate,  welche  chlorsaure  oder  pikrinsaure  Salze,  Knallquecksilber
Knallsilber  oder  Knallgold,  rein  oder  in  Gemischen  oder  Präparaten  enthalten,  dürfen  mit
den  sonstigen  Sprengstoffen  nicht  in  demselben  Raum  verladen  werden,  sondern  sind,
wenn  thunlich,  in  einem  Raum  unterzubringen,  welcher  von  dem,  die  sonstigen  Spreng
stoffe  enthaltenden  möglichst  weit,  mindestens  aber  3  m  in  horizontaler  Richtung  entfernt
liegt.  Enthält  das  Schiff  nur  zwei  Räume,  so  sind  die  unterschiedenen  beiden  Arten  von
Sprengstoffen  zu  verschiedenen  Seiten  der  Trennungswand  und  zwar  auf  jeder  Seite  mög
lichst  weit,  mindestens  aber  3  m  in  horizontaler  Richtung  von  dieser  entfernt  unterzübringen.
Enthält  das  Schiff  nur  einen  Raum,  so  muss  dieser  für  den  Fall,  dass  eine  gleichzeitige
Beförderung  von  Sprengstoffen  beiderlei  Art  stattfinden  soll,  durch  Errichtung  einer  festen,
dicht  gefügten  Zwischenwand  in  zwei  Räume  getheilt  werden;  die  Sprengstoffe  sind  alsdann ¬
  gleichfalls,  wie  vorstehend  angegeben,  zu  verschiedenen  Seiten  der  Zwischenwand  zu
            
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