Handelsgesetzbuch. Viertes Buch. Anhang zum dritten Abschnitt.
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der Sprengstoffe sind Ausnahmen nur in dringenden Fällen (zur Beseitigung von Eisstopfungen -
pp.) von Seiten der Polizeibehörde des Abgangsorts des Schiffes unter gleichzeitiger -
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaassregeln zu gestatten.
§ 6. Auf anderen Schiffen dürfen Sprengstoffe nur unter Deck, die feuergefährlichen -
Gegenstände der Klasse I a, auf Dampfschiffen auch diejenigen der Klasse 1 b, nur
auf dem Verdeck verladen werden.
§ 7. In einfachen Körben verpackte Glasballons (Demijohns u. dgl.) mit feuergefährlichen -
Flüssigkeiten dürfen, soweit sie überhaupt zur Beförderung zugelassen sind,
auf allen Schiffen nur auf dem Verdeck verladen werden.
§ 8. Die feuergefährlichen Gegenstände unter I a dürfen nur dann, wenn die Gefässe -
mit allseitig geschlossenen festen Holzkisten umgeben sind, in einfachen Körben verpackte ¬
Glasballons (Demijohns u. dgl.) mit feuergefährlichen oder ätzenden Flüssigkeiten
niemals über einander geschichtet werden.
§ 9. Bei Verladung von Schwefel-, Salpeter- oder Salzsäure unter Deck ist durch
eine Unterlage von Kalkstein, Kreide, Sand, Kieselguhr, Kohlen oder durch andere geeignete -
Vorkehrungen die Berührung ansfliessender Säure mit der Schiffswand und der
übrigen Ladung zu verhindern.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen finden auf hölzerne
Segelschiffe in der Küstenfahrt und der kleinen Fahrt keine Anwendung.
§ 10. Schiffe, in welchen mehr als die Hälfte des Nettoraumgehalts mit feuergefährlichen -
Gegenständen der Klasse Ib unter Deck ausgefüllt ist, müssen mit einer
wirksamen Oberflächenventilation versehen sein.
§ 11. Sprengstoffe und feuergefährliche Gegenstände dürfen niemals über den
Kesselräumen verstaut werden. Alle feuergefährlichen Gegenstände sind möglichst weit
diejenigen der Klasse I, sowie die Sprengstoffe mindestens 2 m in horizontaler Richtung
von Kesselräumen, Herden und Oefen entfernt zu verstauen.
§ 12. Sprengstoffe und die unter Deck zu verladenden feuergefährlichen Flüssig
keiten sind in geschlossenen Räumen zu verstauen, welche in Dampfschiffen durch wässerdichte -
Schotte von Maschinen- und Kesselräumen getrennt sind.
§ 13, Sprengstoffe dürfen mit solchen feuergefährlichen Gegenständen, welche nui
auf dem Verdeck verladen werden dürfen (siehe §§ 5, 6 und 7), nicht auf demselben Schiffe
befördert werden.
Ausgenommen von diesem Verbot ist die gleichzeitige Beförderung von Pulver und
Munition mit den unter I b aufgeführten feuergefährlichen Flüssigkeiten, wenn das Pulver
und die Munition in einer besonderen Pulverkammer untergebracht und die bezeichneten
Flüssigkeiten in eisernen Trommeln verpackt und möglichst weit, mindestens, aber 3 m
von derjenigen Stelle des Decks entfernt verstaut sind, unter welcher sich die Pulverkammer -
befindet.
§ 14. Zündungen, mit Ausnahme der Zündschnüre, aber einschliesslich der Zündhütchen -
und Zündspiegel, fertige mit Zündungen versehene Patronen, überhaupt alle
sprengkräftigen Fabrikate, welche chlorsaure oder pikrinsaure Salze, Knallquecksilber
Knallsilber oder Knallgold, rein oder in Gemischen oder Präparaten enthalten, dürfen mit
den sonstigen Sprengstoffen nicht in demselben Raum verladen werden, sondern sind,
wenn thunlich, in einem Raum unterzubringen, welcher von dem, die sonstigen Spreng
stoffe enthaltenden möglichst weit, mindestens aber 3 m in horizontaler Richtung entfernt
liegt. Enthält das Schiff nur zwei Räume, so sind die unterschiedenen beiden Arten von
Sprengstoffen zu verschiedenen Seiten der Trennungswand und zwar auf jeder Seite mög
lichst weit, mindestens aber 3 m in horizontaler Richtung von dieser entfernt unterzübringen.
Enthält das Schiff nur einen Raum, so muss dieser für den Fall, dass eine gleichzeitige
Beförderung von Sprengstoffen beiderlei Art stattfinden soll, durch Errichtung einer festen,
dicht gefügten Zwischenwand in zwei Räume getheilt werden; die Sprengstoffe sind alsdann ¬
gleichfalls, wie vorstehend angegeben, zu verschiedenen Seiten der Zwischenwand zu