§. 34. Verbot der Bigamie.
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dem zurückgelassenen Ehegatten die Wiederverheirathung entweder sogleich
nach rechtskräftiger Todeserklärung des verschollenen Ehegatten oder doch
nach einem auf die rechtskräftige Todeserklärung gestützten Decrete des
Ehegerichts gestattet. Ohne weitere Voraussetzung und ohne Rücksicht auf
das Glaubensbekenntniß der Ehegatten erlauben die Wiederverehelichung das
preußische Landrecht, Theil II Titel 1 §. 666 2), die hamburgische Verordnung ¬
in Betreff der Todeserklärung verschollener Personen vom 15. October
1819 Art. 3 4), die bremische Verordnung wegen der Verschollenen vom
3. Juli 1826 §. 11 3), die lübeckische Verordnung über Todeserklärung abwesender ¬
Personen vom 30. December 1829 §. 8 Abs. 2 5), endlich das
hannover'sche Gesetz über die Todeserklärung verschollener Personen vom
23. Mai 1848 §. 16 *). Ein Decret des Ehegerichts, welches dem hinterbliebenen ¬
Ehegatten die Wiederverheirathung gestattet, fordert die oldenburgische ¬
Verordnung vom 16. Februar 1844 betreffend die Rechtsverhältnisse
Abwesender und Verschollener §. 18*); eine Erklärung des Ehegerichts,
Das Patent vom 21. April 1840, enthaltend einige ergänzende Vorschriften
der Verordnung vom 9. November 1798, abgedruckt bei Esmarch Th. II
S. 102, räumt in gewissen genau bezeichneten Fällen — bei Seereisen —
der Ehefrau eines Abwesenden das Recht ein, auch vor dem Ablauf der regelmäßigen ¬
gesetzlichen Frist die Todeserklärung zu bewirken. Falck, Handbuch
Bd. IV S. 480, stellt, indem er beide Verordnungen anführt, für die Lösung
der Ehe die gerichtliche Todeserklärung dem wirklichen Tode gleich. Ein Erkenntniß ¬
des Oberappellationsgerichts zu Berlin vom 13. Januar 1870, bei
Fenner und Mecke, civilrechtliche Entscheidungen Bd. I Nr. 3, in einer
schleswig'schen Rechtssache ergangen, spricht beiläufig aus, „daß das Verfahren ¬
wegen Todeserklärung nicht lediglich vermögensrechtliche Verhältnisse
betrifft"
3) Was Paul Roth, Bayrisches Civilrecht Th. I S. 160, ohne Einschränkung
für das gesammte rechtorheinische Bayern behauptet, daß die Wirkung der
Todeserklärung sich auf die Vermögensverhältnisse beschränke, ist für das Gebiet ¬
des preußischen Landrechts nicht richtig.
*) Anderson, Sammlung der Verordnungen Bd. VI S. 91; vergl. Baumeister, ¬
das Privatrecht der freien und Hansestadt Hamburg Bd. I S. 33.
3)
Sammlung der Verordnungen und Proclame 1826 S. 86, auch bei Post,
Entwurf eines gemeinen deutschen und hansestadt-bremischen Privatrechts,
Bd. I S. 251.
8) Sammkung der Lübeckischen Verordnungen und Bekanntmachungen Bd. V
S. 139 ff.
1) Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich
Hannover 1848 Abth. I S. 143 ff.; vergl. Bartels, Ehe und Verlöbniß
S. 366 f.
8) Gesetzsammlung für das Herzogthum Oldenburg Bd. X S. 237.