Metadaten : ¬Die Reichsgesetze über vertragsmäßige Zinsen, Schuldhaft-Aufhebung und Arbeits- oder Dienstlohns-Beschlagnahme (10010)

§.  34.  Verbot  der  Bigamie.
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dem  zurückgelassenen  Ehegatten  die  Wiederverheirathung  entweder  sogleich
nach  rechtskräftiger  Todeserklärung  des  verschollenen  Ehegatten  oder  doch
nach  einem  auf  die  rechtskräftige  Todeserklärung  gestützten  Decrete  des
Ehegerichts  gestattet.  Ohne  weitere  Voraussetzung  und  ohne  Rücksicht  auf
das  Glaubensbekenntniß  der  Ehegatten  erlauben  die  Wiederverehelichung  das
preußische  Landrecht,  Theil  II  Titel  1  §.  666  2),  die  hamburgische  Verordnung ¬
  in  Betreff  der  Todeserklärung  verschollener  Personen  vom  15.  October
1819  Art.  3  4),  die  bremische  Verordnung  wegen  der  Verschollenen  vom
3.  Juli  1826  §.  11  3),  die  lübeckische  Verordnung  über  Todeserklärung  abwesender ¬
  Personen  vom  30.  December  1829  §.  8  Abs.  2  5),  endlich  das
hannover'sche  Gesetz  über  die  Todeserklärung  verschollener  Personen  vom
23.  Mai  1848  §.  16  *).  Ein  Decret  des  Ehegerichts,  welches  dem  hinterbliebenen ¬
  Ehegatten  die  Wiederverheirathung  gestattet,  fordert  die  oldenburgische ¬
  Verordnung  vom  16.  Februar  1844  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
Abwesender  und  Verschollener  §.  18*);  eine  Erklärung  des  Ehegerichts,
Das  Patent  vom  21.  April  1840,  enthaltend  einige  ergänzende  Vorschriften
der  Verordnung  vom  9.  November  1798,  abgedruckt  bei  Esmarch  Th.  II
S.  102,  räumt  in  gewissen  genau  bezeichneten  Fällen  —  bei  Seereisen  —
der  Ehefrau  eines  Abwesenden  das  Recht  ein,  auch  vor  dem  Ablauf  der  regelmäßigen ¬
  gesetzlichen  Frist  die  Todeserklärung  zu  bewirken.  Falck,  Handbuch
Bd.  IV  S.  480,  stellt,  indem  er  beide  Verordnungen  anführt,  für  die  Lösung
der  Ehe  die  gerichtliche  Todeserklärung  dem  wirklichen  Tode  gleich.  Ein  Erkenntniß ¬
  des  Oberappellationsgerichts  zu  Berlin  vom  13.  Januar  1870,  bei
Fenner  und  Mecke,  civilrechtliche  Entscheidungen  Bd.  I  Nr.  3,  in  einer
schleswig'schen  Rechtssache  ergangen,  spricht  beiläufig  aus,  „daß  das  Verfahren ¬
  wegen  Todeserklärung  nicht  lediglich  vermögensrechtliche  Verhältnisse
betrifft"
3)  Was  Paul  Roth,  Bayrisches  Civilrecht  Th.  I  S.  160,  ohne  Einschränkung
für  das  gesammte  rechtorheinische  Bayern  behauptet,  daß  die  Wirkung  der
Todeserklärung  sich  auf  die  Vermögensverhältnisse  beschränke,  ist  für  das  Gebiet ¬
  des  preußischen  Landrechts  nicht  richtig.
*)  Anderson,  Sammlung  der  Verordnungen  Bd.  VI  S.  91;  vergl.  Baumeister, ¬
  das  Privatrecht  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  Bd.  I  S.  33.
3)
Sammlung  der  Verordnungen  und  Proclame  1826  S.  86,  auch  bei  Post,
Entwurf  eines  gemeinen  deutschen  und  hansestadt-bremischen  Privatrechts,
Bd.  I  S.  251.
8)  Sammkung  der  Lübeckischen  Verordnungen  und  Bekanntmachungen  Bd.  V
S.  139  ff.
1)  Sammlung  der  Gesetze,  Verordnungen  und  Ausschreiben  für  das  Königreich
Hannover  1848  Abth.  I  S.  143  ff.;  vergl.  Bartels,  Ehe  und  Verlöbniß
S.  366  f.
8)  Gesetzsammlung  für  das  Herzogthum  Oldenburg  Bd.  X  S.  237.
            
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